Brexit: Angabe EU in Einfuhrzollanmeldung im VK

Die britische Zollverwaltung hat Ende 2021 verlauten lassen, dass Importeure beim Ausfüllen ihrer Einfuhrzollanmeldung den korrekten Ländercode für das Versandland und/oder das Ursprungsland verwenden müssen. Für EU-Länder sollte dabei der individuelle Ländercode des betreffenden Mitgliedstaates (z. B. FR) verwendet werden. Der Ländercode "EU" darf nicht verwendet werden und soll schon bald aus den Systemen entfernt werden.
Die britischen Zollverwaltung hat nun klargestellt, dass bei Einfuhrzollanmeldungen zwecks Nutzung der im Handels- und Kooperationsabkommen (TCA) zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vereinbarten Präferenzzölle ausschließlich der Ländercode "EU" bzw. "Europäische Union" angewendet werden sollte. 
Daraus ergibt sich:
  • Feld 15a: In der Einfuhranmeldung in CHIEF ist im Feld 15a das Versendungsland einzutragen („country of dispatch“)
  • Feld 34a: Im Feld 34a ist das konkrete Ursprungsland („country of origin“) einzutragen, keine Ländergruppe etc. D.h. statt„ EU“ ist hier der jeweilige Mitgliedsstaat anzugeben. Ist das konkrete Ursprungsland nicht bekannt, sollte das Land der Ausfuhr eingetragen werden.
    Die Angabe des konkreten Ursprungslandes (oder falls nicht bekannt des Ausfuhrlandes) in Feld 34a ist in jedem Fall erforderlich. Wird im Rahmen der Einfuhr eine Präferenzzollbehandlung beantragt, ist das präferenzielle Ursprungsland anzugeben, andernfalls das nichtpräferenzielle Ursprungsland.
  • Feld 36 und 44: Erst wenn ein Präferenzzoll beantragt werden soll, sind zusätzlich die Felder 36 („preference indicator“) und „44“ ("item document“) auszufüllen. Für das EU-UK-TCA wäre in Feld 36 als „Präferenzindikator“ für das EU-UK-Abkommen der Code „300“ anzugeben. Im Feld 44 müsste darauf aufbauend der im EU-UK-Abkommen vereinbarte Code für die Art des für die konkrete Einfuhr genutzten Präferenznachweises eingetragen werden („U110“ für eine Erklärung zum Ursprung; U111 für eine Langzeit-Erklärung zum Ursprung; U112 für „Gewissheit des Einführers“).
In diesen der Einfuhranmeldung zugrunde liegenden Präferenznachweisen ist die Ursprungsangabe „EU“ bzw. „Europäische Union“ zu verwenden.
Hinweis: Bei der präferenziellen „Erklärung zum Ursprung (EzU)“ sollte an dem Wortlaut des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem UK festgehalten werden. Hier ist unverändert die Ursprungsangabe „EU“ bzw. „Europäische Union“ zu verwenden. Von einem ergänzenden Klammerzusatz in der EzU zur Ergänzung eines einzelnen EU-Mitgliedsstaates abgeraten. Sofern in der Einfuhrzollanmeldung zusätzlich zum Datenelement für den Präferenzursprung „EU“ auch ein Datenelement zum „nichtpräferenziellen Ursprung“ (Country of Origin) zwingend auszufüllen ist, sollte auch hier im Zweifel auf den Iso-Alpha-2-Code des „Versendungslandes“ zurückgegriffen werden.
Diese Empfehlungen sind unverbindlich. Soweit neue Erkenntnisse vorliegen, werden wir Sie an dieser Stelle informieren.