Japan: EPA-Ursprungsangabe

Der Zoll hat 2019 ergänzende Informationen zur “Erklärung zum Ursprung” beim Freihandelsabkommen mit Japan veröffentlicht.
Es zeigt sich, dass der japanische Zoll regelmäßig eine Erklärung beim japanischen Einführer anfordert, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen des Kapitels 3 "Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren" des EU-Japan-EPA erfüllt, wenn dieser als Grundlage der Präferenzbehandlung eine “Erklärung zum Ursprung” des europäischen Ausführers anmeldet.
Nach einer Bekanntmachung Japans vom 14. März 2019 ist der japanische Einführer von EU-Ursprungwaren allerdings nicht dazu verpflichtet, eine solche Erklärung abzugeben, wenn er nicht dazu in der Lage ist. Der japanische Einführer ist auch nicht dazu verpflichtet, die für die Erklärung notwendigen Informationen vom EU-Ausführer, der die Erklärung zum Ursprung ausgefertigt hat, zu erhalten. Das Fehlen einer solchen Erklärung führt nicht zur Ablehnung der Präferenzbehandlung in Japan.
Für EU-Ausführer bedeutet dies, dass sie nicht dazu verpflichtet sind, neben der Erklärung zum Ursprung noch weitere Erklärungen oder Informationen über Produktionsverfahren, Werte von Vormaterialien etc. zu liefern, auch dann, wenn der Einführer in Japan sie darum ersucht.