Chinesisches Exportkontrollgesetz

Seit Dezember 2020 ist das Exportkontrollgesetz der VR China in Kraft. Im Folgenden finden Sie eine Ersteinschätzung, basierend auf einer ersten, inoffiziellen, englischsprachigen Textfassung der Covington & Burling LLP.
Eine offizielle Übersetzung wird erwartet, der Zeitpunkt dafür ist noch nicht bekannt. Generell kann festgestellt werden, dass sich durch das neue Gesetz eine größere Unsicherheit für Firmen im Handel in und mit China ergibt.

Zusammenfassung

  • Strategische Exportkontrollziele sind typischerweise Rüstungsgüter und Dual-Use-Güter. Der Anwendungsbereich des chinesischen Exportkontrollgesetzes bezieht sich explizit u. a. auch auf Technologien und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Chinas nationaler Sicherheit und Chinas Interessen stehen (Artikel 2 et al.). Diese Interessen sind in der aktuellen Fassung nicht näher definiert.
  • Auch die Lieferung von kontrollierten Gütern an ausländische Organisationen oder Individuen innerhalb Chinas durch chinesische Staatsbürger, Institutionen etc. ist erfasst (ebenfalls Artikel 2).
  • Die (chinesischen) Industrie- und Handelskammern werden in Artikel 7 als mögliche Dienstleister genannt. Sie sollen Unternehmen in Fragen der Exportkontrolle beraten.
  • Chinesische Exportkontrollbehörden können Länder und Regionen, in die kontrollierte Güter exportiert werden sollen, bewerten sowie über das Risikopotenzial und Kontrollmaßnahmen entscheiden (Artikel 8).
  • Neben den Listen kontrollierter Güter wird es auch eine Liste vorübergehend kontrollierter Güter geben. Deren Kontrolle ist für maximal zwei Jahre möglich (Artikel 9). Nach Ablauf der Frist können Maßnahmen verlängert werden oder auf die permanente Güterliste übernommen werden. Die Güterlisten liegen derzeit noch nicht vor.
  • Artikel 12 sieht ein System für die Genehmigung des Exports von kontrollierten Gütern vor. Zudem müssen Genehmigungen auch für den Export von nicht kontrollierten Gütern eingeholt werden, etwa, wenn diese die nationale Sicherheit gefährden. Außerdem gibt es die Möglichkeit, in Zweifelsfällen die Genehmigungsbehörden zu konsultieren. Diese sollen hierauf „zeitnah“ antworten.
  • Die Exportgenehmigung ist unter anderem vom „credit report“ des Exporteurs abhängig, also das Rating im Rahmen des Corporate Social Credit Systems der VR China (Artikel 13 Nr. 7).
  • Unternehmen mit einem internen Compliance-Programm können von den Exportkontrollbehörden Erleichterungen erhalten, etwa in Form von Allgemeinen Exportgenehmigungen (Artikel 14).
  • Zudem wird eine Liste von Importeuren und Endverwendern erstellt, gegen die bestimmte Maßnahmen ergriffen werden können. Exporteure dürfen mit diesen keine oder nur mit Genehmigung Geschäftsbeziehungen eingehen (Artikel 18). Dienstleister dürfen für Exporteure, die gegen das Gesetz verstoßen haben, keine Dienstleistungen erbringen (Artikel 20).
  • Behörden haben weitreichende Befugnisse, mögliche Verstöße zu untersuchen: zum Beispiel Betreten des Geschäftssitzes, Befragungen, Einsicht in und Kopieren von Dokumenten, Einsicht in Bankkonten etc. (Artikel 28).
  • Anonyme Hinweisgeber werden geschützt (Artikel 31).
  • Verstöße werden mit Geldstrafen geahndet, die je nach Verstoß unterschiedlich ausfallen können; außerdem kann das konkrete Geschäft betroffen sein (Artikel 33-38). Möglich sind weiterhin ein Verbot zur Ausübung von Exportgeschäften für 5 Jahre, ein entsprechender Vermerk im Sozial-Kreditsystem und bei einer strafrechtlichen Verurteilung auch ein lebenslanges Verbot von Exportgeschäften (Artikel 39). Darüber hinaus können zollrechtliche (Artikel 40) oder strafrechtliche Konsequenzen (Artikel 42, 43) gezogen werden.
  •  Auch Verstöße von ausländischen Organisationen und Einzelpersonen außerhalb von China werden geahndet (Artikel 44).
  •  Neben dem Export (physisch und elektronisch) wird auch der Re-Export reglementiert (Artikel 45).
  •  Sollte ein Staat Exportkontrollmaßnahmen zum Nachteil Chinas ergreifen, können laut dem Gesetz nach dem Prinzip der Reziprozität Gegenmaßnahmen gegen das Land ergriffen werden (Artikel 48).

Fragen/Antworten

Was bedeutet das für deutsche Unternehmen?

  • Exterritoriale Ansätze - auch deutsche Unternehmen/Tochterunternehmen in China können betroffen sein.
  • Viele Unsicherheiten unklare Begriffe, Ausführungsvorschriften fehlen noch
  • Umfangreiche behördliche Eingriffsbefugnisse
  • Verfahrenserleichterungen bei internen Compliance Programmen
  • Harte Konsequenzen bei Verstößen

Was bedeutet das “Deemed Export“-Prinzip?

Artikel 2 umfasst die Weitergabe kontrollierter Gütern von einer chinesischen Person an eine ausländische Person innerhalb Chinas.

Was bedeutet das “Catch all”-Prinzip?

Nach Artikel 12 ist der Export nicht gelisteter Güter in bestimmten Fällen genehmigungspflichtig:
  • bei Gefährdung der „nationalen Sicherheit“ oder „nationaler Interessen”
  • „terroristische Zwecke”

Was ist Re-Export?

Der Bezug zum „Re Export“ wird in Artikel 45 hergestellt: Kontrolle ausländischer Güter mit Anteil kontrollierter chinesischer Güter – (bisher) keine feste Anteilsregelung wie im US Recht.

Wer kommt auf die „Schwarze Liste“?

Laut Artikel 18 werden Importeure und Endverwender gelistet, wenn sie gegen Endverwendungsanforderungen verstoßen, die nationale Sicherheit oder nationale Interessen gefährden oder kontrollierte Güter für terroristische Zwecke verwenden. Als Folge können Behörden Exportgeschäfte mit gelisteten Personen verbieten.

Mögliche Konsequenzen bei Verstößen

  • Hohe Bußgelder bzw. Einziehung von Vermögenswerten
  • Verbot zur Ausübung von Exportgeschäften für 5 Jahre entsprechender Vermerk im Sozial Kreditsystem
  • Konsequenzen für natürliche Personen bei verwaltungsrechtlicher oder strafrechtlicher Verurteilung; bei einer strafrechtlichen Verurteilung auch ein lebenslanges Verbot von Exportgeschäften
  • Verstöße von Organisationen und Einzelpersonen außerhalb von China werden geahndet

Güterlisten

China hat kürzlich die Listen der Waren veröffentlicht, die unter die Dual-Use-Regelung fallen bzw. für die ein Ausfuhrverbot besteht.
Die GTAI hat weitere Informationen zu den betroffenen Dual-Use-Gütern veröffentlicht.
Für bestimmte Güter können Ausfuhrlizenzen beantragt werden. Auch hierzu hält die GTAI weitere Informationen bereit.
Zudem gibt es Einfuhrverbote, z.B. für Chemikalien und chemische Erzeugnisse sowie Waren, die Quecksilber enthalten können, darunter elektrische Primärelemente, Trennschalter, Relais, Entladungslampen, Kosmetika, Seifen, Thermometer und Blutdruckmessgeräte. Details hierzu stellt die GTAI bereit.
Für einige Güter, wie zum Beispiel Ozon abbauende Chemikalien, chemische Anlagen, Anlagen zur Eisenverhüttung, Baumaschinen, Erzeugnisse des Maschinenbaus, Hebe- und Transportgeräte, Anlagen zur Papierherstellung, Elektrotechnik, Nahrungsmittel- und Verpackungsanlagen, Landwirtschaftliche Maschinen, Druckmaschinen und Maschinen zur Bearbeitung von Leder und Textilien, Schiffe, Tonerkartuschen und Röntgengeräte sind Einfuhrlizenzen erforderlich. Weitere Informationen erhalten Sie ebenfalls von GTAI.

Zwischen den Stühlen – Exportkontrollrecht der USA und China

Die IHK Stuttgart hat eine Analyse für Unternehmen durchgeführt, die sich im Zwiespalt sehen, welches Exportkontrollrecht sie erfüllen können und sollen bzw. ob und wie sie den Widerspruch zwischen den Vorgaben der beiden Länder lösen können.
Die Tipps der IHK Region Stuttgart finden Sie → hier.

China veröffentlich Weißbuch zur Exportkontrolle

Die Volksrepublik China hat Ende des Jahres 2021 ihr erstes Weißbuch mit dem Titel „Chinas Exportkontrolle“ veröffentlicht, in dem die generelle Position Chinas zu der Verbesserung der Governance der Exportkontrolle, seine Verpflichtungen sowie Handlungen zum Schutz des Friedens, zur Entwicklung und zur Sicherheit der Welt auf nationaler sowie internationaler Ebene dargelegt sind, dass dem besseren Verständnis dienen soll.
Das Weißbuch ist auf Englisch → hier veröffentlicht.