Änderung Präferenznachweise: 6 neue REX-Länder

Für den präferenzbegünstigten Handel mit der Elfenbeinküste, Singapur und Vietnam gelten neue Regeln. Wir informieren Sie dazu im Artikel.

Elfenbeinküste

Der Deutsche Zoll informiert, dass seit dem 02.12.2022 eine Präferenzbegünstigung für Einfuhren aus Cote d’Ivoire (Elfenbeinküste) nur noch durch Vorlage neuer Präferenznachweise gewährt werden kann. Die Präferenzbegünstigung wird nicht länger durch Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 gewährt. Stattdessen sind im IT-Verfahren ATLAS für eine Präferenzgewährung folgende Nachweise zulässig:
  • Ursprungserklärung eines Ausführers bis zu einem Wert der Ursprungserzeugnisse einer Sendung bis 6.000 Euro (U162)
  • Ursprungserklärung eines registrierten Ausführers (N864) und der zusätzlichen Angabe der REX-Nummer (C100).
Bis März 2023 gilt eine Übergangsfrist, innerhalb derer zunächst eine EUR.1 abgegeben werden kann, dann aber nachfolgend durch eine Ursprungserklärung REX ersetzt werden muss.

Madagaskar

Die EU-Kommission teilte mit, dass Madagaskar im Rahmen des ESA (Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits) das System des Registrierten Ausführers (REX) mit Wirkung seit 01.01.2023 anwendet.
Für die Gewährung einer Zollpräferenz für Waren mit Ursprung in Madagaskar sind als Ursprungsnachweise bestimmte TARIC-Unterlagencodierungen anzumelden. Diese können Sie der ATLAS-Info entnehmen.

Vietnam

Am 1. Januar 2023 endete die Übergangsphase und Vietnam scheidet aus dem APS-Verfahren aus. Zollvorteile basieren dann ausschließlich auf dem Handelsabkommen EU-Vietnam. Darin ist für Sendungen ab 6.000 Euro eine Erklärung zum Ursprung durch einen registrierten Exporteur (REX) vorgesehen.

Singapur

Seit Januar 2023 gilt der REX auch für Lieferungen nach Singapur; das Freihandelsabkommen wurde entsprechend angepasst. Es gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. März 2023, während der noch die Bewilligung als Ermächtigter Ausführer genutzt werden kann. Danach wird die Bewilligungsnummer als Ermächtigter Ausführer in der EzU durch die Registriernummer als REX ersetzt.

Ausfuhr

Der Zoll teilt mit, dass für EU-Ausführer das System des "ermächtigten Ausführers" durch das System der "registrierten Ausführers" ersetzt wird.
Dies bedeutet, dass Einführer in Singapur ab dem 1. Januar 2023 die Zollpräferenz mit Hilfe von Erklärungen zum Ursprung beantragen müssen, die von in der EU registrierten Ausführern unter Angabe ihrer REX-Nummer ausgefertigt wurden (sogenannte REX-Erklärung). Es ist ein Übergangszeitraum vorgesehen, durch den sichergestellt wird, dass die Zollbehörden Singapurs Ursprungserklärungen, die von in der EU ermächtigten Ausführern ausgefertigt wurden, weiterhin bis zum 31. März 2023 akzeptieren.

Einfuhr

Der Zoll teilt ebenfalls in der → ATLAS Info 0389/22 mit, dass Singapur ab dem 01.01.2023 eine neue Unterlage für die Anerkennung der Ursprungseigenschaft verwendet. Für die Gewährung einer Zollpräferenz für Waren mit Ursprung in Singapur bei der Einfuhr in die EU ist nunmehr als Ursprungsnachweis die folgende TARIC-Unterlagencodierung anzumelden:
  • „U101“ - Erklärung zum Ursprung, von einem registrierten Ausführer in Singapur ausgefertigt (sogenannte REX-Erklärung).
  • Die bisher verwendete Unterlagencodierung „N864“ (Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier) wird ab dem 01.01.2023 in ATLAS nicht mehr anerkannt.
Ein Übergangszeitraum wurde nicht bekanntgegeben.

Ghana

Umstellung bei Zollpräferenznachweisen von „EUR.1“ auf REX zum 20. August 2023
In seiner → Zoll-Fachmeldung vom 25.01.2023 teilt der deutsche Zoll mit, dass bei Einfuhren von Waren mit Ursprung in Ghana in die EU mit dem 20. August 2023 das System des "registrierten Ausführers" das System des "ermächtigten Ausführers" ersetzt:
Das Ursprungsprotokoll zum Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft ist seit dem 20. August 2020 in Kraft. Darin ist vorgesehen, dass eine Präferenzbegünstigung für Einfuhren aus Ghana durch Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nur während eines Zeitraums von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls möglich ist, danach ist eine Präferenzgewährung nur noch auf Basis einer Ursprungserklärung möglich. Gleichzeitig dürfen Ursprungserklärungen für Sendungen, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6.000 Euro je Sendung überschreitet, nach Ablauf der drei Jahre nur noch durch einen nach den Ghanaischen Rechtsvorschriften registrierten Ausführer ausgefertigt werden.
Seit dem 20. August 2023 wird für Einfuhren von Waren mit Ursprung in Ghana in die EU die Zollpräferenzbehandlung des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen gewährt, sofern eine Ursprungserklärung, vorgelegt wird, die ausgefertigt wird von jedem Ausführer für Sendungen, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6.000 Euro nicht überschreitet; oder von einem nach Ghanaischem Recht registrierten Ausführer für Sendungen, die Ursprungserzeugnisse mit einem Wert von mehr als 6.000 Euro enthalten.
In den in Art. 26 genannten Fällen erhalten Ursprungserzeugnisse die Begünstigungen des Abkommens, ohne dass ein Ursprungsnachweis vorgelegt werden muss.

Seychellen

Für Einfuhren von Waren mit Ursprung in den Seychellen in die EU wird ab dem 1. Juli 2023 das System des "ermächtigten Ausführers" durch das System des "registrierten Ausführers" (REX) ersetzt.
Die Europäische Kommission veröffentlichte am 27. April 2023 im Amtsblatt (EU) C 145 eine Mitteilung über den gültigen Ursprungsnachweis für Einfuhren von Waren mit Ursprung in den Seychellen in die Europäische Union im Rahmen des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (WPA) zwischen der EU und den Staaten des östlichen und des südlichen Afrika ab dem 1. Juli 2023.
Nach der Mitteilung der Seychellen an den Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen des Interim-WPA EU-ESA erhalten Erzeugnisse mit Ursprung in den Seychellen bei der Einfuhr in die EU die Zollpräferenzbehandlung entsprechend dem Interim-WPA EU-ESA ab dem 1. Juli 2023 nur, wenn eine Erklärung auf der Rechnung vorgelegt wird, die gemäß Art. 23 des Protokolls 1 ausgefertigt wurde von:
  • einem im System des registrierten Ausführers der Europäischen Union registrierten Ausführer von den Seychellen oder
  • jedem Ausführer von den Seychellen für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 6.000 Euro je Sendung nicht überschreitet.