Carnet: Einfuhrkontrollsystem greift

Die EU-Kommission hat nun nochmals klargestellt. “Die Befreiung von der Abgabe summarischer Eingangsanmeldungen für Waren im Carnet ATA gilt nur, sofern sie nicht im Rahmen eines Frachtvertrages befördert werden (Art. 104 Abs. 1 Buchstabe p) UZK-DA).”
Die elektronische Vorabanmeldung gilt auch für Carnet-Verfahren, sofern diese im Rahmen eines Frachtvertrages abgewickelt werden. Die Wiedereinfuhr ist somit vorab durch den Frachtführer anzumelden. Seit dem 01.04.2025 gilt ICS 2 auch für den Straßen- und Schienenverkehr.
Die Überführung der Waren in das Carnet-Verfahren deckt nicht die Sicherheitskomponente ab. Diese Komponente wird bei der Überführung in das Verfahren durch die Erfüllung der entsprechenden Sicherheitsanforderungen gewährleistet, d. h. grundsätzlich durch die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung (ENS). Der UZK sieht keine Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer ENS vor.
Allerdings: Es muss eine ENS bereits vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der EU abgegeben werden.