Export: Grundlagen für Newcomer

Informationen über Voraussetzungen für Exportgeschäfte, Liefer- und Zahlungsbedingungen, Zollabwicklung bei der Ausfuhr und vieles mehr.

Einführung

Unter Export oder Ausfuhr versteht man die Lieferung von Waren, Dienstleistungen oder Kapital in Drittländer (Länder, die nicht zu der Europäischen Union (EU) gehören). In diesen Fällen ist bei der Ausfuhr in der Regel (ab 1.000 Euro/ 1.000 kg Warenwert) die zweistufige zollrechtliche Abfertigung vorgeschrieben. Lieferungen in einen der Mitgliedsstaaten der EU gelten nicht als Ausfuhren. Somit ist auch in den meisten Fällen keine zollrechtliche Abwicklung erforderlich (außer z.B. bei verbrauchssteuerpflichtigen Waren wie Alkohol, Tabak, Kaffee, Mineralöl). Informationen über die Rahmenbedingungen für den Handel innerhalb der EU finden Sie im Artikel zu Warenlieferungen innerhalb der EU.

Voraussetzungen für ein Exportgeschäft

Erforderlich ist eine Gewerbeanmeldung beim Ordnungs- bzw. Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde, in deren Bezirk die Geschäftstätigkeit ausgeübt werden soll. Ab einer gewissen Größenordnung des Unternehmens ist zusätzlich eine Eintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht erforderlich. Kapital- oder Personengesellschaften (z.B. GmbH oder OHG) müssen stets in das Handelsregister eingetragen werden. Bürger aus Staaten, die nicht der Europäischen Union, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz angehören, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland, die auch die Ausübung einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit ausdrücklich zulässt.
Für Wirtschaftsbeteiligte, d.h. Personen, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit Tätigkeiten befasst sind, die durch die zollrechtlichen Vorschriften abgedeckt sind (also im- oder exportieren), besteht die Pflicht zur Angabe der EORI-Nummer .
Mehr zum Thema erfahren Sie im Artikel "EORI-Nummer" (Beantragung etc.).

Transport- und Lieferbedingungen

Beim Transport von Waren in oder aus Drittländern fallen Transportkosten an (Fracht, Versicherung, Zoll, Steuern, Dokumente etc.) und bestehen Transportrisiken (Staplereinstiche, Transportschäden etc.). Durch die international standardisierten Lieferbedingungen Incoterms® 2020 wird festgelegt, welche Kosten und Risiken im Zusammenhang mit dem Warentransport jeweils vom Exporteur bzw. vom Importeur zu tragen sind. Letztendlich sind die Lieferbedingungen Verhandlungssache.
Erste Informationen zu den Incoterms® 2020 finden Sie in unserem Artikel „Incoterms® 2020”. Eine umfassende Beratung zum Thema Incoterms® 2020 erhalten Sie bei der IHK zu Schwerin.

Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsbedingungen sind ebenfalls Verhandlungssache. Sie reichen von der Vorkasse bis hin zu einer Rechnung mit langfristigem Zahlungsziel. Oftmals wird auch das Risiko zwischen Exporteur und Importeur aufgeteilt und die Zahlungen gesplittet. Beispielsweise könnte vereinbart werden, dass 30% des Rechnungsbetrages als Vorkasse geleistet werden, weitere 50% nach Versand der Ware sowie 20% nach Erhalt und Qualitätsprüfung. Vorteil einer solchen Regelung ist, dass die Bankgebühren - z.B. für Akkreditive - gespart werden. Der Nachteil besteht darin, dass die Gesamtabsicherung des Exportgeschäftes nicht so sicher ist wie bei Akkreditivgeschäften. Daher empfiehlt sich eine prozentuale Risikoaufteilung eher für Geschäfte mit geringeren Transaktionswerten.
Insbesondere bei Geschäften mit unbekannten Kunden, größeren Rechnungsbeträgen und/oder mit schwierigen Ländern sollte das exportierende Unternehmen aber auf größtmögliche Sicherheit bedacht sein und vorab mit seiner Hausbank sprechen. Oft kann ein Dokumentenakkreditiv, das vom Importeur bei seiner Bank zugunsten des Exporteurs eröffnet wird, den Interessen beider Parteien gerecht werden, auch wenn dieses Verfahren relativ aufwendig und teuer ist. Grundlage für Akkreditivgeschäfte sind die ERA 600 (Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive) der Internationalen Handelskammer ICC. Aufgrund der Komplexität des Themas empfiehlt sich aber - gerade für Newcomer - ein Gespräch mit der Hausbank.
Informationen zum Thema finden Sie im Artikel “Zahlungsbedingungen für Exporteure

Zollabwicklung bei der Ausfuhr

ATLAS-Ausfuhranmeldung

Die Ausfuhranmeldung erfolgt über das IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr. Die Pflicht zur Abgabe einer elektronischen Ausfuhranmeldung betrifft grundsätzlich alle Ausfuhrvorgänge (Warenlieferungen in Drittländer) unabhängig vom Beförderungsweg und gilt auch für die vereinfachten Ausfuhrverfahren, es sei denn, mündliche oder konkludente Ausfuhranmeldungen kommen in Betracht (z.B.im Reiseverkehr und bei Kleinsendungen bis zu einem Wert von 1.000 Euro bzw. 1.000 Kilo):
Es gibt verschiedene technische Zugangswege zu ATLAS. Die Anschaffung einer Inhouse-Lösung mit eigener ATLAS-Software zur direkten Teilnahme an ATLAS ist nur für Unternehmen mit einer sehr großen Zahl an Ausfuhrvorgängen eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Option. Alternativ bestehen für Unternehmen mit geringem oder mittlerem Ausfuhrvolumen zusätzliche Möglichkeiten:
  1. Einschaltung eines Zollbüros als Vertreter, das die Dokumente erstellt und die elektronische Kommunikation mit der Zollverwaltung übernimmt (so genannte Vertreterlösung). Besondere Voraussetzungen seitens des Ausführers sind nicht zu erfüllen. Dieser übermittelt seine Dokumente, z.B. Handelsrechnung, schriftlich, per Fax oder Mail an das Zollbüro, welches dem Ausführer auf gleichem Wege ein so genanntes Ausfuhrbegleitdokument (ABD) zurück übermittelt. Dieses Ausfuhrbegleitdokument ersetzt das bisher vom Binnenzollamt abgestempelte Exemplar 3 der Ausfuhranmeldung, begleitet den Warentransport und wird bei der EU-Grenzzollstelle vorgelegt. Die Einschaltung eines Zollbüros bietet sich zum Beispiel an, wenn der Ausführer aufgrund seiner geringen Anzahl an Ausfuhrsendungen selbst nicht die für die Exportabwicklung notwendigen aktuellen außenwirtschaftsrechtlichen Kenntnisse hat. Die Kosten sind abhängig vom Leistungsumfang des Zollbüros. Zolldienstleister/ Zollbüros können in der Zolldienstleister-Datenbank der IHK-Exportakademie recherchiert werden.
  2. Einschaltung eines Dienstleisters/Softwareanbieters, über dessen Rechenzentrum das Unternehmen die Exportdokumente erstellt (sogenannte Online-Lösung). Außer einem Internetzugang und einem Internetbrowser sind keine technischen Voraussetzungen zu erfüllen. Die Kosten sind abhängig vom Leistungsumfang des Dienstleisters und enthalten i.d.R. einen Einmalbetrag für Anschluss/Freischaltung und Schulungsmaßnahmen. Außerdem fallen abhängig vom Umfang der erstellten Dokumente monatliche Kosten an, wobei es unterschiedliche Abrechnungsvarianten gibt.
  3. Die Internetausfuhranmeldung Plus (IAA Plus) kann für Ausfuhranmeldungen in vereinfachten Verfahren genutzt werden. Sie setzt jedoch voraus, dass der Teilnehmer über ein ELSTER-Zertifikat verfügt. Die IAA Plus wird mithilfe des ELSTER-Zertifikats digital signiert, so dass die Vorlage einer Druckausgabe der erfassten Ausfuhranmeldung beim Zollamt entfällt.
Bei Exporten bis zu einem Warenwert von 1.000 Euro besteht die Möglichkeit der mündlichen Zollanmeldung an der EU-Außengrenze (Ausgangszollstelle). Hierbei ist immer der Warenwert nachzuweisen, was normalerweise durch die Handelsrechnung geschieht. Erfolgt die Ausfuhr durch einen zugelassenen Versender oder liegt das Gewicht der Sendung über 1.000 Kilo, ist unabhängig vom Wert immer eine Ausfuhranmeldung abzugeben. Ebenso muss ab einem Warenwert von 1.000 Euro immer eine elektronische Ausfuhranmeldung (IAA Plus, ATLAS-Software) erstellt werden. Diese Ausfuhranmeldung muss dann der letzten Zollstelle der EU (Ausgangszollstelle, Grenzzollamt) vorgelegt werden.
Ab einem Warenwert von 3.000 Euro muss die Ausfuhranmeldung zusätzlich von dem für den Exporteur zuständigen Binnenzollamt (Ausfuhrzollstelle) vorabgefertigt werden. Wird die Ware per Post oder Bahn versandt, muss die Ausfuhranmeldung bereits ab einem Warenwert von 1.000 Euro vom Binnenzollamt (Ausfuhrzollstelle) vorabgefertigt werden.

EORI-Nummer

Das Ausfüllen der Ausfuhranmeldung setzt gewisse Kenntnisse voraus, da sehr viel mit Codierungen und Schlüsseln gearbeitet wird. Ausfüllanleitungen sind auf der Website des deutschen Zolls zu finden. In der Ausfuhranmeldung ist u.a. eine EORI-Nummer anzugeben, die über das Zoll-Portal der deutschen Zollverwaltung beantragt werden kann. Die Angabe der EORI-Nummer ist unbedingt erforderlich. Weitere Informationen zur EORI-Nummer liefert die deutsche Zollverwaltung sowie der Artikel “EORI-Nummer”.

Zolltarifnummer

Zur Anmeldung jeder Ware ist eine Zolltarifnummer (mögliche alternative Bezeichnungen sind u.a. auch: Statistische Warennummer, customs code, HS-Code, KN-Code, Warennummer) erforderlich. Falls die Zolltarifnummer nicht bekannt ist, muss sie vorab durch den Exporteur ermittelt werden. Dies ist kostenfrei über die Website des Statistischen Bundesamtes oder mit Hilfe des Buches „Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik” des Statistischen Bundesamtes möglich. Das Warenverzeichnis liegt auch zur Ansicht in jeder Zollstelle oder in jeder IHK aus. Zudem gibt der deutsche Zoll Auskünfte zu Zolltarifnummern, ebenso kann dort eine verbindliche Zolltarifauskunft beantragt werden. Eine durch die Zollbehörden der EU erteilte verbindliche Zolltarifauskunft gibt rechtsverbindlich an, wie eine Ware in den Gemeinsamen Zolltarif der EU einzureihen ist.
Mehr Informationen zum Thema erhalten Sie im Artikel “ATLAS – Elektronische Ausfuhranmeldung”.

Warenursprünge – Zolldokumente

Präferenzieller Warenursprung (z.B. EUR.1)

Die EU hat mit verschiedenen Staaten Präferenzabkommen abgeschlossen. Diese Abkommen sehen vor, dass Exportwaren, die über einen festgelegten Ursprung verfügen (meist in der Europäischen Union nach genau definierten Verarbeitungslisten hergestellt - es gibt aber auch Abkommen, die zusätzlich ausgewählte andere Ursprünge zulassen (Pan-Euro-Med)), in diesen Abkommensländern zollbegünstigt bzw. zollfrei eingeführt werden können. Eine Übersicht mit welchen Ländern die EU Präferenzabkommen geschlossen hat, ist auf der Website des Zolls unter WuP Online zu finden. Diese präferenzielle Ursprungseigenschaft wird mit den Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, EUR.2 oder Ursprungserklärungen auf der Rechnung nachgewiesen. Um diese Warenverkehrsbescheinigungen ausstellen zu dürfen, müssen die jeweiligen Voraussetzungen der Abkommen mit den darin enthaltenen Ursprungsregeln unbedingt erfüllt sein. Falls Sie keine eigene Produktion haben sollten und lediglich Handelswaren exportieren oder die Waren nicht in ausreichendem Maße bearbeiten, benötigen Sie von Ihrem unmittelbaren Vorlieferanten eine sogenannte Lieferantenerklärung mit Präferenzursprung. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (Formular erhältlich bei Ihrer IHK oder über die Formularverlage) wird durch die für den Exporteur regional zuständige Zollstelle ausgestellt.
Mehr Informationen zum Thema erhalten Sie im Artikel “Präferenzieller Ursprung – Zollvorteile nutzen!

Freiverkehrspräferenz A.TR. (betrifft nur den Warenverkehr mit der Türkei)

Im Warenverkehr mit der Türkei spielt die Freiverkehrsbescheinigung A.TR (Formular erhältlich bei der IHK oder über die Formularverlage) eine wichtige Rolle. Voraussetzung für die Ausstellung der A.TR durch die zuständige Zollstelle ist lediglich, dass die Waren sich im zollrechtlich freien Verkehr der EU befinden. Die A.TR gilt für gewerbliche Waren. Landwirtschaftliche Produkte und "EG- Kohle- und Stahlwaren" haben zusätzliche Bedingungen und Vorschriften.
Mehr Informationen zum Thema erhalten Sie im Artikel “Zollunion EU-Türkei

Ursprungszeugnis (nichtpräferenzieller Ursprung/ IHK-Ursprung)

Einige Länder verlangen bei der Einfuhr die Vorlage eines Ursprungszeugnisses. Dieses stellen die jeweils regional zuständigen IHKs aus. Voraussetzung ist, dass der Ursprung der Waren nachgewiesen werden kann (z.B. durch Lieferantenerklärungen).
Mehr Informationen zum Thema erhalten Sie im Artikel “Das Ursprungszeugnis”.

Ausfuhrgenehmigungspflichten, Exportkontrolle, Antiterrormaßnahmen im Außenwirtschaftsrecht

Der Grundsatz des Außenwirtschaftsgesetzes lautet: „Der Güter-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland sowie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Inländern (Außenwirtschaftsverkehr) ist grundsätzlich frei.” Im Rahmen der Exportkontrollgesetzgebung können bestimmte Waren aber nur mit einer Genehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ausgeführt werden. Diese gilt u.a. zum Beispiel für Waffen und bei Waren, die zur Produktion von konventionellen und ABC-Waffen dienen sowie für Technologien, die von strategischer Bedeutung sind. Diese Güter sind zum Teil von der Ausfuhrliste erfasst, für sie besteht eine grundsätzliche Genehmigungspflicht durch das BAFA.
Dies gilt aber auch für die von der Dual-Use-Verordnung der EU erfassten Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Auch wenn die Güter nicht von der Ausfuhrliste erfasst sind, kann eine Genehmigungspflicht bestehen, wenn der Exporteur beispielsweise Kenntnis von einer beabsichtigten militärischen Nutzung der Waren hat (kritischer Verwendungszweck). Die Prüfung der Genehmigungspflicht erfordert häufig technischen Sachverstand. Mit Hilfe des Umschlüsselungsverzeichnisses kann überprüft werden, ob die Güter in der Ausfuhrliste erfasst sind. Darüber hinaus gibt es auch Ausfuhrverbote und Ausfuhrbeschränkungen gegenüber bestimmten Ländern.
Genehmigungsbehörde ist das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
Frankfurter Straße 29 - 35
65760 Eschborn
Tel. (0 61 96) 90 8-0
Poststelle@bafa.bund.de
Durch mehrere Rechtsvorschriften der Europäischen Union, die auf Beschlüssen der Vereinten Nationen beruhen, sollen Terroristen und Terrororganisationen Gelder, Vermögenswerte und andere wirtschaftliche Ressourcen entzogen werden. Auch soll verhindert werden, dass diese neue wirtschaftliche Ressourcen erhalten. Zur Einhaltung dieser Maßnahme wurden und werden laufend geänderte Namenslisten der betroffenen Personen und Organisationen veröffentlicht. Diese Listen sind bindend. In der Konsequenz stellt beispielsweise eine Warenlieferung an gelistete Personen einen strafbewehrten Verstoß gegen das Außenwirtschaftsrecht dar (Embargobruch). Zu den detaillierten Maßnahmen hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Informationen zu bestehenden Embargos zusammengestellt. Das Justizportal des Bundes und der Länder ermöglicht eine kostenfreie Ermittlung von Personen, Gruppen und Organisationen, für die aufgrund einer Sanktion ein umfassendes Verfügungsverbot besteht.
Grundsätzlich müssen Vorkehrungen von den Unternehmen getroffen werden, um Lieferungen und Zahlungen an die gelisteten Organisationen und Personen zu vermeiden. Betroffen sind von dieser Überwachungspflicht nicht nur Exporte oder Zahlungen in das Ausland, sondern auch inländische Geschäftsbeziehungen, da der Aufenthaltsort der Personen unbekannt ist. Grundsätzlich sind sämtliche Abteilungen betroffen, nicht zuletzt müssten die Mitarbeiter überprüft werden. Die bisherigen Bestandteile der Exportkontrolle, also technische Kontrolle (Ausfuhrliste) und Verwendungszweckkontrolle wurden durch diese Personenembargos um ein drittes Modul ergänzt. Zuständige Überwachungsbehörde ist für den Zahlungsverkehr die Bundesbank mit den jeweiligen Hauptverwaltungen, für alle anderen Belange das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

Einfuhrbestimmungen im Ausland

Neben den deutschen/europäischen Exportbestimmungen sind vor allem auch die Einfuhrbestimmungen des Bestimmungslandes zu beachten. Diese Anforderungen sind dem Nachschlagewerk "K und M" (Konsulats- und Mustervorschriften) zu entnehmen. Das Nachschlagewerk ist im Buchhandel oder direkt beim Mendel Verlag erhältlich. Die K und M sind auch bei Ihrer IHK einsehbar.
Das Nachschlagewerk gibt für jedes Land Hinweise auf die Erfordernisse, die bei der Einfuhr von Waren gestellt werden. Dies sind unter anderem
  • Handelsrechnungen (gegebenenfalls mit Bescheinigungen durch die lokal zuständige deutsche IHK bzw. zusätzlich mit konsularischen Legalisierungen)
  • Ursprungszeugnisse, ggf. ebenfalls mit konsularischer Legalisierung
  • Warenverkehrsbescheinigungen (Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Zollfreiheiten oder -begünstigungen im Verkehr mit bestimmten Ländern erfüllt sind)
  • Gesundheitszeugnisse, Analysezertifikate
  • Inspektionszeugnisse
Nach Möglichkeit sollte der Importeur im Bestimmungsland dem Exporteur verbindlich vorgeben, welche Dokumente er für die Zollabfertigung benötigt.
Falls Sie in mehrere Länder exportieren, ist dieses Nachschlagewerk unbedingt zu empfehlen. Bei Interesse kann Ihnen Ihre IHK auch länderbezogene Auszüge aus den K und M elektronisch zukommen lassen. Sprechen Sie uns gern dazu an.

Einfuhrabgaben im Bestimmungsland

Die Einfuhrzölle und -abgaben vieler Bestimmungsländer können über die EU-Datenbank Access2Markets kostenfrei abgerufen werden. Für die Abfrage sind die ersten vier Stellen der Zolltarifnummer (HS-Code) sowie das Entsendeland (hier missverständlich genannt “Ursprungsland”) sowie das Bestimmungsland der Ware erforderlich. Weitere ausländische Zolltarife sind über die Internetseite der Weltzollorganisation (WCO) abrufbar.