Gründung aus der Arbeitslosigkeit

Gründungszuschuss für Empfänger von Arbeitslosengeld I

Existenzgründer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur sozialen Absicherung einen Gründungszuschuss bei der Agentur für Arbeit beantragen. Die Förderung ist auf 15 Monate begrenzt. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Zwei Phasen der Förderung

In der ersten Phase wird über einen Zeitraum von sechs Monaten eine Förderung bestehend aus dem Arbeitslosengeld (ALG I) zuzüglich einer Pauschale von 300 Euro monatlich gezahlt.
Auf Antrag ist in der zweiten Phase die Zahlung der Pauschale von 300 Euro für neun weitere Monate möglich. Der Arbeitslsoenanteil fällt weg.

Fördervoraussetzung

  • Unterstützung erhalten nur arbeitslose Gründer die noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) haben. Ein direkter Übergang aus einem Arbeitsverhältnis in die Selbstständigkeit ist nicht förderfähig.
  • Zwingend gefordert wird ein von einer fachkundigen Stelle überprüfter tragfähiger Businessplan mit dazugehöriger Stellungnahme.
  • Bei Zweifeln an der persönlichen Eignung kann die Arbeitsagentur zudem die Teilnahme an den Vorbereitungsmaßnahmen zur Existenzgründung verlangen.

Fachliche Stellungnahme der IHK zu Schwerin

Die IHK prüft das Unternehmenskonzept gewerblicher Existenzgründer (mit Ausnahme des Handwerks) und erarbeitet die erforderliche fachliche Stellungnahme zur Tragfähigkeit des Vorhabens gegenüber der Arbeitsagentur.
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
  • Unternehmenskonzept/Businessplan für 36 Monate
  • Kapitalbedarfs-/Finanzierungsplanung
  • Liquiditätsvorschau für 36 Monate
  • Rentabilitäsvorschau für 36 Monate
  • Nachweis kaufmännischer und fachlicher Kenntnisse
  • Lebenslauf
Weitere Informationen zum Gründungszuschuss erhalten Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.

Einstiegsgeld

Ein wichtiges Instrument zur Eingliederung in Arbeit ist das Einstiegsgeld nach dem SGB II. Das Einstiegsgeld soll Anreize für erwerbsfähige Leistungsberechtigte schaffen, eine hauptberuflich ausgeübte selbstständige Tätigkeit aufzunehmen. Auch hier ist eine fachliche Stellungnahme erforderlich. Weitere Informationen erhalten Sie hier und auf der Seite des Jobcenters.