Gründung aus der Arbeitslosigkeit

Gründungszuschuss für Empfänger von Arbeitslosengeld

Existenzgründer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur sozialen Absicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss bei der Agentur für Arbeit beantragen.

Förderumfang

Das Förderinstrument umfasst zwei Phasen: In der ersten Phase wird über einen Zeitraum von sechs Monaten eine Förderung bestehend aus dem Arbeitslosengeld (ALG I) zuzüglich einer Pauschale von 300 Euro monatlich gezahlt. In der zweiten Phase deckt der Zuschuss nur noch den Sozialversicherungsschutz ab. Existenzgründer können für neun weitere Monate die Pauschale von 300 Euro erhalten. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Förderdauer

Die Förderung ist auf maximal 15 Monate begrenzt.

Fördervoraussetzung

Zwingend gefordert wird ein von einer fachkundigen Stelle überprüfter tragfähiger Businessplan mit dazugehöriger Stellungnahme. Bei Zweifeln an der persönlichen Eignung kann die Arbeitsagentur zudem die Teilnahme an den Vorbereitungsmaßnahmen zur Existenzgründung verlangen. Unterstützung erhalten nur Gründer, die tatsächlich arbeitslos sind und noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) haben. Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund selbst kündigen, bekommen für eine Karenzzeit von drei Monaten keine Förderung. Ein direkter Übergang aus einem Arbeitsverhältnis in die Selbstständigkeit ist nicht förderfähig.

Fachliche Stellungnahme der IHK zu Schwerin

Die IHK prüft das Unternehmenskonzept gewerblicher Existenzgründer (mit Ausnahme des Handwerks) und erarbeitet die erforderliche fachliche Stellungnahme zur Tragfähigkeit des Vorhabens gegenüber der Arbeitsagentur.
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
  • Unternehmenskonzept/Businessplan
  • Kapitalbedarfs-/Finanzierungsplanung
  • Rentabilitäsvorschau für 3 Jahre
  • Nachweis kaufmännischer und fachlicher Kenntnisse
  • Lebenslauf
Weitere Informationen zum Gründungszuschuss erhalten Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.

Einstiegsgeld für Empfänger von Bürgergeld

Ein wichtiges Instrument zur Eingliederung in Arbeit ist das Einstiegsgeld nach dem SGB II. Das Einstiegsgeld soll Anreize für erwerbsfähige Leistungsberechtigte schaffen, eine hauptberuflich ausgeübte selbstständige Tätigkeit aufzunehmen.

Förderumfang und Förderdauer

Das Einstiegsgeld kann bis zu 24 Monate gezahlt werden. Das Jobcenter entscheidet über die Höhe und Dauer der Zahlung in Abhängigkeit von den persönlichen Lebensumständen. Die Gewährung dieses Zuschusses ist an verschiedene Kriterien geknüpft. Weitere Informationen über den Ablauf erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Jobcenter.

Fördervoraussetzungen

Die Antragsteller beziehen Bürgergeld und sind noch nicht hauptberuflich selbstständig. Sie streben eine hauptberufliche Selbstständigkeit an mit der Aussicht, zukünftig nicht mehr vom Bürgergeld abhängig zu sein.

Fachliche Stellungnahme der IHK zu Schwerin

Die IHK prüft das Unternehmenskonzept gewerblicher Existenzgründer (mit Ausnahme des Handwerks) und erarbeitet die erforderliche fachliche Stellungnahme zur Tragfähigkeit des Vorhabens gegenüber dem Jobcenter.
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
  • Unternehmenskonzept/Businessplan
  • Kapitalbedarfs-/Finanzierungsplanung
  • Rentabilitäsvorschau für 3 Jahre
  • Nachweis kaufmännischer und fachlicher Kenntnisse
  • Lebenslauf
Weitere Informationen zum Einstiegsgeld erhalten Sie auf der Website des Jobcenters.