Gründungszuschuss nach § 93 SGB III (Bundesagentur für Arbeit)

Existenzgründer/innen, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten.

Konditionen der Förderung "Gründungszuschuss“

Der Gründungszuschuss kann in 2 Phasen gewährt werden:
Phase 1
6 Monate
Phase 2
9 Monate
Zuschuss in Höhe des persönlichen ALG I
+
monatliche Pauschale von 300 Euro
Zuschuss in Höhe von monatlich 300 Euro pauschal (sofern Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen nachgewiesen wird)
Ermessensleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes Ermessensleistung zu sozialen Absicherung
Für die zweite Förderphase verlangt die Agentur für Arbeit im Zweifel eine erneute Stellungnahme einer fachkundigen Stelle.

Es besteht kein Rechtsanspruch

Ein Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn der Antragsteller bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit
  • a) einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt,
  • b) seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt und
  • c) der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist.
Zu b) Die Agentur für Arbeit kann vom Antragsteller die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung (Existenzgründerseminar) verlangen.
Zu c) Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Gründung ist der Agentur für Arbeit eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen. Als fachkundige Stellen gelten insbesondere Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern. Die IHK zu Schwerin fertigt die fachliche Stellungnahme zur Beantragung des Gründungszuschusses kostenfrei an. Bei handwerklichen bzw. handwerksähnlichen Tätigkeiten wenden Sie sich bitte an die zuständige Handwerkskammer.

Bitte beachten Sie folgende Schritte:

  1. Antrag auf Gründungszuschuss bei der am Wohnsitz zuständigen Agentur für Arbeit stellen
  2. Konzept erarbeiten, ggf. Angebot Bildungsscheck zur Qualifizierung von Existenzgründern nutzen (Grundkurs, Beratung und Begleitung)
  3. Gespräch (bitte einen Termin vereinbaren) bei der für den Betriebssitz zuständigen IHK mit Vorlage folgender Unterlagen:
    1. Unternehmenskonzept
    2. Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan
    3. Umsatz und Ertragsvorschau für die ersten drei Geschäftsjahre
    4. Tabellarischen Lebenslauf
    5. Vorlage für Anfertigung der fachlichen Stellungnahme (liegt dem Antrag Gründungszuschuss bei)
    6. Vorlage der Gewerbeanmeldung (soweit vorhanden)
Im Einzelfall bzw. in Anhängigkeit des Unternehmensgegenstandes sind weitere Unterlagen, wie z. B. Erlaubnisse, Begründungen zu vorangegangenen Geschäftsaufgaben notwendig.
Die genannten Schritte berücksichtigen nicht Ihre individuelle Situation und Planungen zur Vorbereitung Ihrer Existenzgründung (z. B. Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Berufsgenossenschaft, ggf. erforderliche Genehmigungen/Erlaubnisse).

Anspruchsvoraussetzungen

  • Alternativen zur Selbständigkeit sind im Rahmen des Beratungsgespräches mit der Agentur für Arbeit zu klären.
  • Grundsätzlich ist der Vorrang der Vermittlung in Ausbildung und Arbeit, nach § 4 Abs. 2 SGB III, zu berücksichtigen.
  • Im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigt die Agentur für Arbeit, dass eine Förderung nur erfolgen kann, wenn der Gründungszuschuss zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung erforderlich ist.
  • Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach SGB III bereits gefördert wurde und das Ende dieser Förderung weniger als 24 Monate zurückliegt. Von dieser Frist kann abgesehen werden, wenn der Antragsteller besondere, in seiner Person liegende Gründe, vorträgt.
  • Der Anspruch auf den Gründungszuschuss erlischt, sofern Anspruch auf Regelaltersrente besteht.