Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler

Seit 2018 ist es Pflicht für Versicherungsvermittler und -berater sich 15 Stunden pro Jahr weiterzubilden. Geregelt wird dies im § 34 d der Gewerbeordnung und der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV).

Wen betrifft es?

Jeder Vermittler oder Berater sowie die unmittelbar bei der Vermittlung und Beratung Beschäftigten, müssen sich in einem Umfang von 15 Stunden jährlich weiterbilden (§ 7 VersVermV). Die Weiterbildung muss dabei mindestens den Anforderungen der ausgeübten Tätigkeiten entsprechen und die Aufrechterhaltung seiner Fachkompetenz und seiner personalen Kompetenz gewährleisten.

Welche Maßnahmen werden anerkannt?

Die Maßnahmen können in Präsenzform, im Selbststudium, durch betriebsinterne Schulungen oder in einer anderen geeigneten Form durchgeführt werden. Wichtig ist, dass die Weiterbildungspflicht von 15 Stunden pro Kalenderjahr gilt. Wer also sein Gewerbe im unterjährig anmeldet, muss die 15 Stunden für das Jahr der Gewerbeanmeldung im vollen Umfang nachweisen.
Die Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme sind dabei in Anlage 3 der VersVermV klar geregelt. Die dort aufgeführten Vorgaben sind konsequent einzuhalten und schließen somit aus, dass das schlichte Lesen von Fachliteratur und das Führen von Gesprächen z.B. am Mittagstisch oder beim Kaffee trinken, keine Weiterbildungsmaßnahmen darstellen. Gleiches gilt im Übrigen für reine Motivations- und Verkaufsveranstaltungen. Weitere, konkrete Abgrenzungen und Erläuterungen finden sich im §7 der VersVermV.

Fragen und Antworten

Die wesentlichen Antworten auf die Fragen zur Weiterbildungspflicht erhalten Sie in den FAQ´s des Bafin und in der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV).

Erwerb einer Berufsqualifikation

Nachfolgend aufgeführte Berufsqualifikationen ersetzen die Pflicht zur Weiterbildung im Jahr des Abschlusses:
  • Versicherungskaufmann oder Versicherungskauffrau,
  • Kaufmann für Versicherungen und Finanzen oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzen,
  • Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen,
  • Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder als Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung,
  • betriebswirtschaftlicher Studiengang der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung mit einem Hochschulabschluss oder ein gleichwertiger Abschluss,
  • Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen,
  • Bank- oder Sparkassenkaufmann oder als Bank- oder Sparkassenkauffrau,
  • Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen,
  • Geprüfter Finanzfachwirt oder Geprüfte Finanzfachwirtin mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule,
  • Bank- oder Sparkassenkaufmann oder als Bank- oder Sparkassenkauffrau,
  • Investmentfondskaufmann oder Investmentfondskauffrau,
  • Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen.