Aufstiegsfortbildung (Aufstiegs-BAföG)

Die Aufstiegsförderung hilft bei der Erweiterung und dem Ausbau beruflicher Höherqualifizierung und der Verbesserung der beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten eines jeden Einzelnen. Eine Altersbeschränkung gibt es nicht.
Fachkräfte, Handwerker, Techniker, die über eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) anerkannte, abgeschlossene Erstausbildung oder einen vergleichbaren Berufsabschluss verfügen, können eine staatliche Förderung erhalten. Auch Bachelorabsolventen, Studienabbrecher und Abiturienten mit Berufspraxis gehören dazu.

Leistungsverbesserungen im AFBG zum 1. August 2020

Zum 01.08.2020 sind mit dem Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBGÄndG) deutliche Verbesserungen in Kraft getreten, die die Förderung noch attraktiver werden lassen.
Gefördert wird die Teilnahme an Maßnahmen, die zur Vorbereitung auf die Prüfung aller drei im BBiG und HwO verankerten Fortbildungsstufen der höher qualifizierenden Berufsbildung führen sowie für gleichwertige Fortbildungsabschlüsse.
Dazu zählen u.a. Meister, Techniker, Fach- und Betriebswirte, Erzieher, Fachkrankenpfleger, Servicetechniker, Fachberater, IT-Spezialisten.
Die Förderhöchstdauer beträgt bei Vollzeitmaßnahmen maximal 24 Monate, bei Teilzeitmaßnahmen auf der ersten Fortbildungsstufe maximal 36 Monate und sonst maximal 48 Monate.

Die Leistungen im Einzelnen

Fortbildungskosten

  • 50 Prozent nicht rückzuzahlender Zuschuss und 50 Prozent zinsgünstiges Darlehen der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren

Unterhaltsbedarf bei Vollzeitmaßnahmen

  • Monatlicher Unterhaltsbeitrag als 100 Prozent nicht rückzuzahlender Zuschuss
    885,00 Euro für Alleinstehende ohne Kind
    1.120,00 Euro für Alleinstehende mit Kind
    1.120,00 Euro für Verheiratete
    1.355,00 Euro für Verheiratete mit 1 Kind
    1.590,00 Euro für Verheiratete mit 2 Kindern

Kinderbetreuungszuschlag

  • Nicht rückzuzahlender pauschaler Kinderbetreuungszuschlag von 150 Euro/Monat für Alleinerziehende mit Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres; behinderte Kinder ohne Altersbeschränkung

Meisterstück

  • Förderung der Materialkosten bis zur Hälfte der Kosten, max. 2000 Euro; davon 50 Prozent als nicht rückzuzahlender Zuschuss

Prüfungsvorbereitungsphase

  • Bei Vollzeitmaßnahmen ist eine Unterhaltsförderung zwischen Maßnahmeende und Prüfung in Form eines zinsgünstigen Darlehens für max. drei Monate möglich

Darlehenserlass

  • 50 Prozent bei bestandener Fortbildungsprüfung auf Antrag bei der KfW
  • 100 Prozent bei Unternehmensgründung, Übernahme oder Erweiterung (es gelten gesonderte Bedingungen)
  • Stundungs- und Erlassmöglichkeiten aus sozialen Gründen

Rechenbeispiel

Lehrgangsgebühren
+ IHK-Prüfungsgebühren     
   5.500 € 
+    500 €
= Förderfähige Kosten  
 - BAföG-Zuschuss 50 Prozent    
 = 6.000 €  
 -  3.000 €
= Ergebnis entspricht BAföG-Darlehen
-  Erlass auf Darlehen 50 Prozent       
= 3.000 €
-  1.500 €
= Ihr Eigenanteil
= 1.500 €
 Quelle:
www.aufstiegs-bafoeg.info, BMBF
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