Nr. 6696866

Umschulung

Eine Umschulung soll nach § 1 Abs. 5 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen. Die Umschulung ist somit eine Möglichkeit, sich für eine neue Arbeitstätigkeit zu qualifizieren, wenn der alte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Bei der Durchführung von Umschulungen ist darauf zu achten, dass die besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung berücksichtigt werden.

Institutionen, die Umschulungen für mehrere Personen gleichzeitig anbieten möchten (Gruppenumschulungen), müssen besondere Bedingungen beachten

Betriebe, die eine Umschulung durchführen möchten, müssen für den gewünschten Beruf als Ausbildungsbetrieb anerkannt sein.

Eine Umschulung setzt begrifflich voraus, dass der Umzuschulende vor Beginn der Umschulung anderweitig beruflich tätig gewesen ist.

Der Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zum nachfolgenden Umschulungsvertrag.