Ausbildungsduldung für Asylbewerber

Dies ist eine Bleibeperspektive und bietet Ausbildungsunternehmen Planungssicherheit.

Ausbildungsduldung für abgelehnte Asylbewerber

(Inhaber von Duldungen nach § 60 a AufenthG)

Die „Ausbildungsduldung“, häufig auch „3+2-Regelung“ genannt, eröffnet abgelehnten Asylsuchenden und geduldeten Ausländern, welche bereits in Ausbildung sind oder diese konkret anstreben, eine Bleibeperspektive in Deutschland. Daraus ergeben sich für die Ausbildungsunternehmen Planungssicherheit, aber auch Mitwirkungspflichten im gesamten Ausbildungszeitraum.
Die Ausländerbehörde kann die so genannte „Ausbildungsduldung“ gemäß § 60 c Abs. 2 AufenthG ausstellen, d. h. die Duldung für die Dauer der im Ausbildungsvertrag benannten Ausbildungszeit. Daraus ergeben sich für das Ausbildungsunternehmen u. a. folgende Verpflichtungen:

Pflichten Ausbildungsbetrieb

bei unentschuldigtem Fehlen oder Ausbildungsabbruch

Nach § 60 c Abs. 5 AufenthG ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, in den Fällen, in denen die Ausbildung nicht betrieben (3 Tage unentschuldigt) oder abgebrochen wird, dies unverzüglich, in der Regel innerhalb von zwei Wochen, der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich mitzuteilen.
§ 60 c Abs. 6 sieht vor, dass nach einer vorzeitig abgebrochenen Ausbildung einmalig eine Duldung für sechs Monate zur Suche nach einer weiteren Ausbildungsstelle erteilt wird.

Bußgeld als Rechtsfolge bei Zuwiderhandlung

Sollte der Ausbildungsbetrieb diesen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, kann dies eine Ordnungswidrigkeit nach sich ziehen, welche mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 € bestraft werden kann (vgl. § 98 Abs. 2 b i. V. m. § 98 Abs. 5 AufenthG).

Hinweise zum Ablauf des Vertragsabschlusses:

 Prüfen Sie in den Dokumenten die Beschäftigungserlaubnis, z. B.
  • „Erwerbstätigkeit gestattet“
  • „Beschäftigung gestattet“
  • „Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet“
  • „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“
Schließen Sie ggf. einen Berufsausbildungsvertrag und reichen diesen in 2-facher Ausfertigung mit Antrag auf Eintragung unverzüglich und vollständig bei der zuständigen Stelle (Industrie- und Handelskammer) ein.
Händigen Sie den Ausbildungsvertrag mit Eintragungsvermerk der zuständigen Stelle (Industrie- und Handelskammer) dem Auszubildenden aus, damit er diesen zur Beantragung/Eintragung der Duldung in die Dokumente der Ausländerbehörde vorlegen kann.

Ausbildungsstart nur mit gültigem Aufenthaltstitel

Der Ausbildungsunternehmen sollte vor und während der Ausbildung stets sicher sein, dass ein gültiger Aufenthaltstitel vorliegt und entsprechende Auskunft geben können.
Wird der Antrag  auf Ausbildungsduldung durch die zuständige Ausländerbehörde abgelehnt, darf die Ausbildung nicht angetreten werden. Bitte prüfen Sie nach dem Ausbildungsstart, ob die "Ausbildungsduldung" auch tatsächlich  in die Dokumenten vermerkt ist.

Nachfragen bzw. weitere Informationen

Bei Nachfragen bzw. falls weitere Informationen benötigt werden, sollte sich der Ausbildungsbetrieb mit der zuständigen Ausländerbehörde bzw. der regionalen Agentur für Arbeit in Verbindung setzen.