Umschulung

Eine Umschulung soll nach § 1 Abs. 5 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen. Die Umschulung ist somit eine Möglichkeit, sich für eine neue Arbeitstätigkeit zu qualifizieren, wenn der alte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Bei der Durchführung von Umschulungen ist darauf zu achten, dass die besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung berücksichtigt werden.

Voraussetzung für Betriebe

Betriebe, die eine Umschulung durchführen möchten, müssen für den gewünschten Beruf als Ausbildungsbetrieb anerkannt sein. Im Artikel “Ausbildungsbetrieb werden – das sollten Sie wissen!” erfahren Sie Näheres zu den Voraussetzungen, um Ausbildungsbetrieb zu werden. Zwischen Umschulenden und Umzuschulenden muss ein Umschulungsvertrag (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 283 KB) geschlossen werden.
Der Umschulende hat die Durchführung der beruflichen Umschulung schriftlich anzuzeigen. Der Antrag (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 101 KB) hat acht Wochen vor Beginn der Umschulung bei der IHK vorzuliegen.

Voraussetzung für Umschüler

Eine Umschulung setzt begrifflich voraus, dass der Umzuschulende vor Beginn der Umschulung anderweitig beruflich tätig gewesen ist. Diese berufliche Tätigkeit kann zum Beispiel als Arbeiter, Angestellter oder auch in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stattgefunden haben und soll in der Regel mindestens ein Jahr angedauert haben. Wenn jemand jedoch ohne vorherige Berufspraxis direkt im Anschluss an eine Berufsausbildung eine Umschulung beginnen möchte, so liegt keine Umschulung sondern eine Zweitausbildung vor. Im Artikel “Rund um die Prüfung” werden Fragen rund um das Thema Prüfungen beantwortet.

Bildungsträger

Institutionen, die Umschulungen für mehrere Personen gleichzeitig anbieten möchten (Gruppenumschulungen), müssen besondere Bedingungen beachten. Einzelheiten über die „Richtlinien für trägergestützte Umschulungen“ besprechen Sie bitte mit Ihren Ausbildungsberatern*innen.

Umschulungsvertrag