Freistellung und Anrechnung

Erwachsene Auszubildende werden jugendlichen Auszubildenden bei der Freistellung für Berufsschul- und Prüfungszeiten seit dem 01.01.2020 gleichgestellt :
Beginnt der Berufsschulunterricht vor 09:00 Uhr, so darf ein volljähriger Auszubildender zukünftig nicht mehr vorher in seinem Ausbildungsbetrieb beschäftigt werden.

Auch ein in volljähriger Auszubildender ist von seinem Ausbildungsbetrieb freizustellen:

  • für die Teilnahme am Berufsschulunterricht
  • an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche
  • in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen
Neu ist außerdem, dass in den letzten drei genannten Fällen die durchschnittliche tägliche bzw. wöchentliche Ausbildungszeit angerechnet wird.

Freistellung bei Prüfungen

Der Ausbildungsbetrieb hat Auszubildende freizustellen für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, und an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht → § 15 BBiG, (1)
Hinweis: Für Minderjährige gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz → § 9 JArbSchG