Freistellung für Abschlussprüfungen

Auszubildende müssen für die Teilnahme an Prüfungen freigestellt werden. Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen auch am Arbeitstag vor der schriftlichen Abschlussprüfung freizustellen.
Freistellen heißt, dem Auszubildenden die für die Teilnahme an den Prüfungen notwendige Zeit zu gewähren, ihn also nicht zu beschäftigen. Das Jugendschutzgesetz erweitert dies. Der Arbeitgeber hat den Auszubildenden an dem Arbeitstag vor der schriftlichen Abschlussprüfung (Kenntnisprüfung) freizustellen. Die Freistellung wird auf die Arbeitszeit mit acht Stunden angerechnet. Die Ausbildungsvergütung ist für diesen zusätzlichen freien Tag fortzuzahlen.
Diese Vorschrift gilt seit dem 01.01.2020 für alle Auszubildenden!
Eine Freistellung gibt es nur vor dem schriftlichen Teil der Abschlussprüfung und nicht vor anderen Prüfungsteilen, zum Beispiel Fertigkeitsprüfung, mündliche Prüfung. Es ist nur dann freizustellen, wenn ein Arbeitstag der schriftlichen Prüfung unmittelbar voran geht.
Weitere Informationen geben Ihnen die → Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater Ihrer Industrie- und Handelskammer.