Gesetz zur Fachkräfteeinwanderung

Genug Arbeit, nur zu wenig Leute – der Mangel an Fachkräften bremst die deutsche Wirtschaft. Abhilfe schafft das Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Es vereinfacht die Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten.
Mit dem geltenden Fachkräfteeinwanderungsgesetz wird die Beschränkung auf „Mangelberufe“ aufgehoben und ausländischen, qualifizierten Fachkräften aus der Nicht-EU, eine geregelte Einwanderung und Beschäftigung in Deutschland ermöglicht.
Fachkräfte aus dem Ausland können in Zeiten des Fachkräftemangels ein Instrument zur Fachkräftesicherung sein und für Unternehmen neue Perspektiven für die Rekrutierung und Sicherung des Unternehmens darstellen. Beruflich Qualifizierten aus Drittstaaten bietet das FEG die Chance einer Integration in den deutschen Arbeitsmarkt. Vor allem junge Menschen aus dem Ausland können von einer Ausbildung im Dualen System profitieren.
Von Aufenthaltsdauer bis Beschäftigungsduldung: Wichtige Themen rund um die "Integration von Geflüchteten in Ausbildung und Beschäftigung" behandelt der gleichnamige Leitfaden der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) in einer umfassend aktualisierten Fassung.

Die wichtigsten Regelungen im Überblick

Aufenthalt zum Zweck der Arbeitsplatzsuche - Fachkräfte mit anerkannter Berufsausbildung

  • maximal 6 Monate
  • Sprachkenntnisse (B1)
  • durch das BMAS können Berufsgruppen ausgeschlossen werden.
  • eine Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikation zu deutschen Abschlüssen
  • diese Regelung gilt zunächst für 5 Jahre.

Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit bei voller Anerkennung der Berufsqualifikation

  • ein konkretes Arbeitsplatzangebot liegt vor
  • Sprachkenntnisse (B1)
  • eine Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikation zu deutschen Abschlüssen
  • die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat
  • ab Vollendung 45. Lebensjahr gelten weitere gesonderte Regelungen

Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit bei teilweiser Anerkennung der Berufsqualifikation

  • ein konkretes Arbeitsplatzangebot liegt vor
  • Sprachkenntnisse (B1)
  • eine teilweise Gleichwertigkeit der beruflichen  Qualifikation zu deutschen Abschlüssen
  • der Arbeitgeber verpflichtet sich, den Qualifikationsanpassungen vorzunehmen.
  • Zustimmung der Agentur für Arbeit liegt vor
  • ab Vollendung 45. Lebensjahr gelten weitere gesonderte Regelungen
  • Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel

Sonderregelung: Arbeitsmarktzugang für IT-Spezialisten

  • ein konkretes Arbeitsplatzangebot liegt vor
  • mindestens 3 Jahre Berufspraxis innerhalb der letzten sieben Jahre
  • Mindesteinkommen von 60 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze
  • Ausreichende Deutschkenntnisse (im Regelfall B1)

Aufenthalt zum Zweck der Ausbildungsplatzsuche

  • maximal 6 Monate
  • Sprachkenntnisse (B2)
  • Abschluss deutscher Auslandsschule oder mindestens Schulabschluss, der im Herkunftsland zu einem Studium berechtigt
  • eigene Lebensunterhaltsicherung
  • diese Regelung gilt zunächst für 5 Jahre

Aufenthalt zum Zweck der Berufsausbildung

  • unter 25 Jahre
  • Besuch eines berufsbezogenen Deutschsprachkurses oder Sprachkenntnisse (B1), 
  • der Lebensunterhalt gesichert ist (z.B. Übernahme Krankenversicherung, Kost oder Einrichtung eines Sperrkontos)
  • Mindestausbildungsvergütung (Bafög + 10 %)
  • ein Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder ein Abschluss, der zum Hochschulzugang berechtigt
  • Vorrangprüfung durch Arbeitsagentur
Was müssen Sie als Unternehmen beachten, damit die Fachkräfte nach Deutschland einreisen und hier eine Beschäftigung aufnehmen können? Der Info-Flyer (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 171 KB) bietet kompakte Antworten.