Unterstützungsmaßnahmen

Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen, die vom Krieg in der Ukraine betroffen sind

Ihre regionalen Ansprechpartner:
Aurelia Vetter (Kempten und Oberallgäu, Kaufbeuren und Ostallgäu)
Karin Bräuer (Nord- und Westschwaben)
Jürgen Wager (Wirtschaftsraum Augsburg)
Gerhard Remmele (Memmingen und Unterallgäu, Lindau)

Finanzielle Unterstützung

Die bestehenden Förderkreditprogramme der KfW und der LfA Förderbank Bayern können zur Deckung eines kurzfristigen Liquiditätsbedarfs sowie zur Finanzierung von Investitionen herangezogen werden. Hier finden Sie unsere Termine zu den Sprechtagen mit der LfA Förderbank Bayern.

BAFA Beratungsförderung für KMU

Über das BAFA können Beratungsförderprogramme für KMU beantragt werden. Gefördert wird ein Beraterhonorar von maximal 3.500 Euro netto. Davon kann ein Unternehmen 50 % Zuschuss erhalten.

Kurzarbeitergeld

Maßgeblich für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls. Lieferausfälle, Rohstoffmangel aber auch der Wegfall von Aufträgen oder Absatzmärkten können wirtschaftliche Gründe für einen Arbeitsausfall sein (vgl. § 96 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Zur Begründung muss dargelegt werden, welche konkreten Auswirkungen sich auf den Betrieb ergeben und inwiefern dies einen Arbeitsausfall verursacht. Sofern die weiteren Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld ebenfalls erfüllt werden, kann nach einer individuellen Prüfung Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Die Voraussetzungen sowie die ebenfalls in dieser Situation geltenden befristeten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld, die bereits während der Corona-Pandemie geschaffen wurden, finden Sie hier.
Weitere Informationen finden Sie bei der Bundesagentur für Arbeit.
Ansprechpartner ist: Jonathan Wehrstein

Integration in den Arbeitsmarkt

Bereits der Besitz einer Fiktionsbescheinigung über das Aufenthaltsrecht nach § 24 Abs. 1 AufenthG (Bestätigung der Ausländerbehörde über die Antragsstellung auf vorübergehenden Schutz) berechtigt zur Aufnahme einer Beschäftigung. Dafür muss jedoch sowohl die Fiktionsbescheinigung als auch später die Aufenthaltserlaubnis mit dem Eintrag "Erwerbstätigkeit erlaubt" versehen sein. Das Bundesinnenministerium hat die Ausländerbehörden angewiesen, bei Erteilung des Aufenthaltstitels eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen, auch wenn noch kein konkretes Arbeitsverhältnis in Aussicht steht. Betroffene können dann in Deutschland jeder Beschäftigung nachgehen, d. h. sowohl eine abhängige oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Bitte beachten Sie, dass es in einigen Berufen berufsrechtliche Zugangsbeschränkungen gibt. Sollten Personen noch vom visumsfreien Aufenthalt profitieren, gilt ein Arbeitsverbot.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Ansprechpartner ist: Jonathan Wehrstein

Zivilrecht und Auswirkungen auf Verträge

Die Ukraine-Krise kann auch zivilrechtliche Auswirkungen zum Beispiel auf bereits geschlossene Verträge haben. Es stellen sich deshalb zahlreiche Fragen zu den vertragsrechtlichen Konsequenzen wie, „Können Verträge mit Lieferanten etc. angepasst werden?“, „Können Klauseln zur höheren Gewalt hier weiterhelfen?“ „Welche Vorkehrungen sind nun zu treffen?“ etc.
Einen ersten Überblick über die rechtliche Situation finden Sie in unserem IHK Spezial Webinar “Auswirkungen der Ukraine-Krise auf Vertragsverhältnisse”.
Ansprechpartnerin ist Eva Schönmetzler

Veranstaltungshinweise

Weitere Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen, die durch den Ukraine-Krieg in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, befinden sich rechts unter weitere Informationen.