Güterverkehr / Logistik

Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowie Ferienreiseverordnung

Sonn- und Feiertagsfahrverbot

An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
Das Verbot gilt nicht für
  • kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
  • kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- und Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 km gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
  • die Beförderung von frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, leichtverderblichem Obst und Gemüse sowie hierzu im Zusammenhang stehenden Leerfahrten,
  • Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Person zur Prüfung auszuhändigen.

Feiertage im Sinne des Gesetzes sind: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit (1. Mai), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam (jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland), Tag der deutschen Einheit (3. Oktober), Reformationstag (31. Oktober; jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen), Allerheiligen (1. November; jedoch nur Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland), 1. und 2. Weihnachtstag.
Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot können unter bestimmten Voraussetzungen von der unteren Verkehrsbehörde erteilt werden.

Ferienreiseverordnung

Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen dürfen auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen an allen Samstagen vom 1. Juli bis 31. August in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr nicht verkehren.
Das Verbot gilt nicht für
  • kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger,
  • kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- und Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 km gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
  • die Beförderung von frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, leichtverderblichem Obst und Gemüse sowie hierzu im Zusammenhang stehenden Leerfahrten,
Ausnahmegenehmigungen von der Ferienreiseverordnung können unter bestimmten Voraussetzungen von der unteren Verkehrsbehörde erteilt werden.