Güterverkehr / Logistik

Ladungssicherung

Nach § 412 Handelsgesetzbuch (HGB) hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (zu verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer (Transportunternehmer) hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen. Dies bedeutet in der Praxis, dass für die Ladungssicherung der Absender (Auftraggeber) und der Frachtführer (Transportunternehmer) die gemeinsame Verantwortung tragen.
Die gesetzlichen Vorschriften zur Ladungssicherung im "normalen Güterkraftverkehr" geben lediglich einen recht allgemeinen Rahmen vor, der nicht mit Vorschriften darüber ausgefüllt ist, welche Maßnahmen konkret zu einer "verkehrssicheren" Sicherung der Ladung führen. In der Praxis haben sich jedoch eine Vielzahl von Regeln herausgebildet, die eine rechtliche Bindungswirkung haben (DIN-Normen)
Den rechtlichen Rahmen gibt die Straßenverkehrsordnung (StVO) vor:
  • Fahrer: § 22 StVO „Die Ladung ... so zu verstauen, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen...” und § 23 StVO „Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht ... nicht durch die ... Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt wird. Er muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug oder das Gespann sowie die Ladung ... vorschriftsmäßig ist und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung ... nicht leidet.”
  • Fahrzeughalter: § 30 Abs. 1 StVZO „Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt, ...” und § 31 Absatz 2 StVZO „Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass ... die Ladung ... nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung ... leidet.”
  • Absender: § 412 Abs. 1 HGB „Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. ...” und § 22 StVO „Die Ladung ...ist verkehrssicher zu verstauen und gegen Herabfallen ... besonders zu sichern.