Güterverkehr/Logistik

Haftung bei Schäden

Im gewerblichen Güterkraftverkehr haftet der Frachtführer (Transportunternehmer) für Frachtschäden beim Transport mit 8,33 Sonderziehungsrechten je kg Rohgewicht der Sendung. Von dieser Haftung kann im Rahmen von AGBs in der Höhe von zwei bis 40 Sonderziehungsrechten im nationalen Verkehr abgewichen werden.