Immobilienwirtschaft

Erlaubnis- und Registrierungspflicht

Wer kann als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und oder Wohnimmobilienverwalter tätig werden?

Jeder, der gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen nach § 34c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) vermitteln möchte.
  • Immobilienmakler ist, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will.
  • Darlehensvermittler ist, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen. Die Gewährung von Darlehen im eigenen Namen und die Vermittlung von Immobiliardarlehen an Verbraucher gehören nicht dazu.
  • Bauträger ist, wer gewerbsmäßig Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten verwenden will.
  • Baubetreuer ist, wer gewerbsmäßig Bauvorhaben im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will.
  • Wohnimmobilienverwalter ist, wer gewerbsmäßig Immobilien für Dritte nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) oder als Mietverwalter verwalten will. Die Aufgabe eines Wohnimmobilienverwalters ist es, alle Tätigkeiten auszuüben, die zur ordentlichen Verwaltung einer Liegenschaft notwendig und zweckmäßig sind. Dies umfasst kaufmännische, technische, rechtliche und organisatorische Tätigkeiten.

Welche Voraussetzungen gibt es für die Erlaubniserteilung nach §34c GewO?

Die Erlaubnis kann erst erteilt werden, wenn sämtliche Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind. Eine Entscheidung über den Antrag ist erst dann möglich, wenn sämtliche erforderlichen Unterlagen der Erlaubnisbehörde vorliegen (z. B. das Führungszeugnis und der Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde, die direkt vom Bundesamt für Justiz an die zuständige Erlaubnisstelle versandt werden).
Bitte planen Sie daher ausreichend Zeit für Ihr Erlaubnisverfahren ein.
Im Einzelnen müssen nachgewiesen sein:
  • Zuverlässigkeit
  • Geordnete Vermögensverhältnisse
  • Nur bei Erlaubnisantrag Wohnimmobilienverwalter: Berufshaftpflichtversicherung
Alle erforderlichen Antragsformulare und eine Checkliste aller vorzulegenden Unterlagen finden Sie bei der IHK für München und Oberbayern.

Was tun bei einem Erlaubnisverzicht?

Sofern Sie ganz oder teilweise auf Ihre Erlaubnis nach § 34c GewO verzichten möchten, können Sie dies mit den entsprechenden Formularen der IHK für München und Oberbayern mitteilen.

Wer hat die Erlaubnis- und Aufsichtszuständigkeit?

Für Gewerbetreibende aus dem IHK-Bezirk Schwaben liegt die Erlaubnis- und Aufsichtszuständigkeit bei der IHK für München und Oberbayern.