Neue Regelung seit dem 1. April 2023

Barzahlungsverbot beim Immobilienkauf

Es muss von den Geschäftsparteien gegenüber dem Notar nachgewiesen werden, dass der Kaufpreis unbar beglichen wurde. Hierzu kann ein Kontoauszug als Nachweis dienen. Bei Nichtvorliegen eines Nachweises kann es zu Verzögerungen beim Umschreiben des Eigentums kommen.

Wichtig – bitte beachten!

Gemäß §16a des Geldwäschegesetzes (GwG) bei Immobilientransaktionen gilt ein striktes Barzahlungsverbot und nicht lediglich eine Obergrenze für Bargeldzahlungen, auch kleine Bargeldbeträge sind nicht erlaubt.
Nähere Informationen finden Sie u. a. beim IVD.
Informationen zur Geldwäscheprävention finden Sie auf unserer Webseite.