Versicherungswesen

Berufspflichten

Versicherungsvermittler und -berater nach § 34d Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die Berufspflichten gemäß der “Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) beachten. Einige dieser Pflichten haben wir nachfolgend näher erläutert.

Welche Pflichten fallen unter die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV)

  • Pflicht zur Weiterbildung nach § 7 VersVermV
  • Mitteilungspflichten gegenüber der Registerbehörde nach § 9 VersVermV
  • Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten nach § 14 VersVermV
  • Informationspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer nach §§ 15 und 16 VersVermV
  • Beschwerdemanagement nach § 17 VersVermV
  • Besondere Pflichten bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten nach §§ 18 und 19 VersVermV
  • Pflicht zur Sicherheitsleistung, Versicherung nach § 20 VersVermV bei Annahme von Geldern des Versicherungsnehmers für das Versicherungsunternehmen
  • Aufzeichnungspflichten nach § 22 VersVermV

Mitteilung zu Personen in leitender Funktion

Versicherungsvermittler sind verpflichtet, Personen, die in leitender Position für die Vermittlung von/Beratung zu Verträgen im Sinne von § 34d Abs. 1 GewO verantwortlich sind, unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit zu melden und diese in das Vermittlerregister eintragen zu lassen. Ebenso müssen Änderungen dieser Tätigkeit und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses mitgeteilt werden.
Außerdem müssen Sie als der Erlaubnisinhaber sicherstellen, dass Ihre unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung zu Verträgen im Sinne von § 34d Abs. 1 GewO mitwirkenden Personen zuverlässig sind und über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung sachgerechte Qualifikation verfügen.

Mitteilung von Änderungen

Wenn sich Ihre im Register gespeicherten Daten ändern, müssen Sie dies der zuständigen Behörde melden. Dies ist z. B. der Fall, wenn sich Ihre Betriebsanschrift geändert hat oder in Ihrer GmbH ein neuer Geschäftsführer tätig wird.
Ihre Änderungen können Sie online mitteilen.

Was tun bei einem Erlaubnisverzicht?

Sofern Sie als Versicherungsvermittler auf Ihre Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO verzichten möchten, müssen Sie dies mit den entsprechenden Formularen bei IHK für München und Oberbayern einreichen.

Für wen und in welchem Umfang gilt die Weiterbildungspflicht?

Die Weiterbildungspflicht gemäß § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO in Verbindung mit § 7 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) besteht
  • für Versicherungsvermittler mit Erlaubnis
  • für Versicherungsberater mit Erlaubnis
  • für Beschäftigte, die unmittelbar bei der Beratung und der Vermittlung mitwirken
  • in einem Umfang von 15 Zeitstunden (á 60 Minuten) je Kalenderjahr
Auch gebundene Versicherungsvermittler nach § 34 d Abs. 7 Nr. 1 GewO  (“Ausschließlichkeitsvertreter”) unterliegen der Weiterbildungspflicht. Die Einhaltung der Weiterbildungspflicht ist durch die Versicherungsunternehmen in geeigneter Weise sicherzustellen.
Bitte beachten Sie: Die Weiterbildungspflicht ist auch dann zu beachten, wenn aktuell von einer bestehenden Erlaubnis als Versicherungsvermittler/Versicherungsberater (sog. „Schubladenerlaubnis“) kein Gebrauch gemacht wird.
Alle weiteren für Sie relevanten Informationen, beispielsweise
  • Form der Weiterbildung
  • Dokumentation und Aufbewahrung
  • Anforderungen
finden Sie ausführlich im Infoblatt der DIHK und der BaFin und auf den Internetseiten der IHK für München und Oberbayern

Pflichten nach dem Telemediengesetz (Impressumspflicht)

Im Merkblatt "Internet-Impressum" der IHK für München und Oberbayern finden Sie Informationen zu den Pflichtangaben im Internet-Impressum sowie verschiedene Impressumsmuster.

Pflichten nach dem Geldwäschegesetz

Das Merkblatt “Geldwäschegesetz – ein Thema für mich?”  sowie Informationen zu den einzelnen Vorgaben finden Sie bei der IHK für München und Oberbayern. 

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten

Seit dem 2. August 2022 gibt es die Pflicht für Vermittler von Versicherungsanlageprodukten, die Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden zu erfragen und bei der Beurteilung, ob sich das Produkt für den Kunden eignet (Eignungsbeurteilung) zu berücksichtigen. Diese Geeignetheitserklärung muss anschließend dokumentiert und dem Kunden zur Verfügung gestellt werden.
Detaillierte Informationen hierzu finde Sie auf der Internetseite der IHK für München und Oberbayern.