Versicherungswesen

Erlaubnis- und Registrierungspflicht

Wer kann in der Versicherungsbranche tätig werden?

Jeder, der gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) den Abschluss von Versicherungsverträgen- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln will.
Hierzu zählen auch Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO, die gewerbsmäßig über Versicherungen oder Rückversicherungen beraten, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein.

Welche Arten von Versicherungsvermittlern und -beratern werden unterschieden?

  • Versicherungsvermittler mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO
  • Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 GewO
  • Versicherungsvermittler mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 GewO (möglich für produktakzessorische Vermittler)
  • Gebundene Versicherungsvertreter nach § 34d Absatz 7 Nummer 1 GewO
  • Annexvermittler nach § 34d Absatz 8 GewO
Ausführliche Informationen zu allen aufgeführten Berufsarten finden Sie auf den Internetseiten der IHK für München und Oberbayern.

Welche Voraussetzungen gibt es für die Erlaubniserteilung nach § 34d Absatz 5 GewO?

  • Zuverlässigkeit
  • geordnete Vermögensverhältnisse
  • Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie
  • Sachkunde

Welche Voraussetzungen gibt es für eine Erlaubnisbefreiung nach § 34d Absatz 6 GewO?

(Die Möglichkeit zur Erlaubnisbefreiung nach § 34d Absatz 6 GewO besteht nur für produktakzessorische Vermittler! Diese vermitteln Versicherungen im Rahmen Ihrer Haupttätigkeit gelieferter Waren oder Dienstleistungen, wie z. B. Autohäuser eine KFZ-Haftpflichtversicherung oder Kaskoversicherung). Daher bestehen folgende Voraussetzungen:
  • Produktakzessorietät (Vermittlung von Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen der Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen)
  • Tätigkeit im Auftrag eines/mehrerer Versicherungsunternehmen/s oder eines/mehrerer Versicherungsvermittler/s mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO
  • Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie
  • Erklärung des/der Auftraggeber zur Zuverlässigkeit, zu den geordneten Vermögensverhältnis-se sowie zur angemessenen Qualifizierung

Muss jeder, der als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater tätig sein möchte, eine Sachkundeprüfung ablegen?

Versicherungsvermittler (§ 34d Absatz 1 GewO) und Versicherungsberater (§34d Absatz 2 GewO) müssen ihre Sachkunde durch eine entsprechende Prüfung bei der IHK oder eine gleichgestellte Berufsqualifikation nachweisen. Durch die Sachkundeprüfung wird sichergestellt, dass der Prüfling über alle entsprechenden fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügt.
Haben Sie eine gleichgestellte Berufsqualifikation wie z. B. als Bank- oder Sparkassenkaufmann, sind Sie von der Sachkundeprüfung befreit. 
Weitere Regelungen dazu finden Sie in den Merkblättern bei der IHK für München und Oberbayern.
Hier finden Sie alle weiteren Informationen zur Sachkundeprüfung 

Was bedeutet die Registrierungspflicht?

Sie sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit entsprechend dem Umfang Ihrer Erlaubnis in das Vermittlerregister nach § 11a Abs. 1 GewO eintragen zu lassen. 
Achtung Ausnahme:
Für Annexvermittler entfällt die Registrierungspflicht.
Weitere Ausnahme: 
Gebundene Vermittler nach § 34d Absatz 7 Nr. 1 GewO können nicht selbst die Anmeldung zum Register vornehmen, sondern müssen ihr haftungsübernehmendes bzw. ihre haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen zur Eintragung veranlassen (vgl. § 48 Absatz 4 Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)). 
Das Versicherungsunternehmen teilt auf die Veranlassung des gebundenen Vermittlers die für die Eintragung erforderlichen Angaben der Registerbehörde mit.
Für die Mitteilung der Daten 'ihrer' gebundenen Vermittler erhalten Versicherungsunternehmen einen eigenen Zugang mit entsprechenden Recherche- und Pflegefunktionalitäten.
Alle weiteren Informationen finden Sie auf den Internetseiten des DIHK

Vermittlerregister

Das Vermittlerregister können Sie hier öffentlich einsehen.

Wer hat die Erlaubnis- und Aufsichtszuständigkeit?

Die Erlaubnis- und Aufsichtszuständigkeit liegt für Gewerbetreibende aus dem IHK-Bezirk Schwaben bei der IHK für München und Oberbayern.