Immobiliardarlehensvermittler

Erlaubnis- und Registrierungspflicht

Wer kann als Immobiliardarlehensvermittler tätig werden?

Jeder der gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Abs. 3 BGB oder entsprechende Finanzierungshilfen im Sinne von § 506 BGB vermitteln oder Dritte zu solchen beraten möchte.

Welche Voraussetzungen gibt es für die Erlaubniserteilung nach § 34i GewO?

  • Zuverlässigkeit
  • geordnete Vermögensverhältnisse
  • Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie
  • Sachkundeprüfung
  • Hauptniederlassung oder Hauptsitz im Inland und Ausübung der Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler im Inland

Muss jeder, der als Immobiliardarlehensvermittler tätig sein möchte, eine Sachkundeprüfung ablegen?

Immobiliardarlehensvermittler müssen ihre Sachkunde durch eine entsprechende Prüfung bei der IHK oder eine gleichgestellte Berufsqualifikation nachweisen. Durch die Sachkundeprüfung wird sichergestellt, dass der Prüfling über alle entsprechenden fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügt.
Haben Sie eine gleichgestellte Berufsqualifikation wie z. B. Bank- oder Sparkassenkaufmann/-frau sind Sie von der Sachkundeprüfung befreit. Weitere Regelungen dazu finden Sie in dem Merkblatt Immobiliardarlehensvermittler bei der IHK für München und Oberbayern.
Hier finden Sie alle weiteren Informationen zur Sachkundeprüfung 

Was bedeutet die Registrierungspflicht?

Sie sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister nach § 11a Absatz 1 GewO eintragen zu lassen.

Vermittlerregister

Das Vermittlerregister können Sie hier öffentlich einsehen.

Wer hat die Erlaubnis- und Aufsichtszuständigkeit?

Die Erlaubnis- und Aufsichtszuständigkeit liegt für Gewerbetreibende aus dem IHK-Bezirk Schwaben bei der IHK für München und Oberbayern.