Finanzwesen

Erlaubnis- und Registrierungspflicht

Wer kann als Finanzanlagenvermittler (§ 34f Abs. 1 GewO) tätig werden?

Jeder, der gewerbsmäßig, m Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes (KWG), über Finanzanlagen beraten oder diese vermitteln möchte. 
Zum Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des KWG zählt der Vertrieb von: 
  • Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen (§ 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GewO),
  • Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen (§ 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO),
  • Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
  • Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes 
Für diese Tätigkeiten bedarf es der Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 34f Absatz 1 GewO.

Wer kann als Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34h Absatz 1 GewO) tätig werden?

Jeder, der im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des KWG gewerbsmäßig zu Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 GewO Anlageberatungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des KWG erbringen will, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein.  
Für diese Tätigkeiten bedarf es der Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 34h Absatz 1 GewO

Welche Voraussetzungen gibt es für die Erlaubniserteilung?

  • Zuverlässigkeit
  • geordnete Vermögensverhältnisse
  • Berufshaftpflichtversicherung
  • Sachkunde

Muss jeder, der in einem der beiden Berufe tätig sein möchte, eine Sachkundeprüfung ablegen?

Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater müssen ihre Sachkunde durch eine entsprechende Prüfung bei der IHK oder eine gleichgestellte Berufsqualifikation nachweisen. Durch die Sachkundeprüfung wird sichergestellt, dass der Prüfling über alle entsprechenden fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügt. 
Haben Sie eine gleichgestellte Berufsqualifikation wie z. B. als Bank- oder Sparkassenkaufmann, sind Sie von der Sachkundeprüfung befreit.  
Weitere Regelungen dazu finden Sie in dem Merkblatt Finanzanlagenvermittler bzw. Honorar-Finanzanlagenberater bei der IHK für München und Oberbayern
Hier finden Sie alle weiteren Informationen zur Sachkundeprüfung  

Was bedeutet die Registrierungspflicht?

Sie sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit entsprechend dem Umfang ihrer Erlaubnis in das Vermittlerregister nach § 11a Absatz 1 GewO eintragen zu lassen. Die Pflicht zur Eintragung im Vermittlerregister besteht auch hinsichtlich der unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Angestellten.

Vermittlerregister

Das Vermittlerregister können Sie hier öffentlich einsehen.

Wer hat die Erlaubnis- und Aufsichtszuständigkeit?

Die Erlaubnis- und Aufsichtszuständigkeit liegt für Gewerbetreibende aus dem IHK-Bezirk Schwaben bei der IHK für München und Oberbayern