Finanzwesen

Berufspflichten für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlageberater

Finanzanlagenvermittler müssen nach § 34f Absatz 1 GewO bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die Berufspflichten nach §§ 11 - 25 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) beachten. Diese Pflichten gelten auch für Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h Absatz 1 GewO. Einige Pflichten haben wir nachfolgend näher erläutert.

Pflicht zur Abgabe eines jährlichen Prüfungsberichts bzw. einer Negativerklärung

Die Einhaltung der sich aus den §§ 12 bis 23 FinVermV ergebenden Verpflichtungen müssen Sie als Gewerbetreibender für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen lassen und der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde den Prüfungsbericht unaufgefordert und schriftlich bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres übermitteln.
Sofern Sie in einem Berichtszeitraum keine nach § 34f Absatz 1 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 GewO erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt haben, müssen Sie spätestens bis 31. Dezember des Folgejahres anstelle des Prüfungsberichts unaufgefordert und schriftlich eine sog. Negativerklärung übermitteln. Mitgliedsunternehmen der IHK Schwaben müssen ihre Prüfberichte und Negativerklärungen an die IHK für München und Oberbayern senden oder auf deren Website online hochladen. Weitere Informationen finden Sie bei der IHK für München und Oberbayern.

Sofern Sie Ihr Gewerbe als Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Prüfungsjahr folgenden Jahres aufgeben und dies durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung sowie einer Kopie der Gewerbeabmeldung nachweisen, entfällt die Pflicht zur Abgabe eines Prüfungsberichtes bzw. einer Negativerklärung nach § 24 Absatz 1 FinVermV. Dies setzt jedoch voraus, dass die Tätigkeit auch nicht unter einem Haftungsdach nach § 2 Absatz 10 KWG weiter ausgeübt wird.

Systemprüfungsbericht nach § 24 Absatz 1 Satz 4 FinVermV

Sie sind als Ausschließlichkeitsvermittler für eine Vertriebsgesellschaft tätig, die über ein angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem (IKS) zur Einhaltung der Berufspflichten nach §§ 12 bis 23 FinVermV durch die angeschlossenen Gewerbetreibenden verfügt? Dann haben Sie die Möglichkeit, statt eines Einzelprüfungsberichtes einen Systemprüfungsbericht nach § 24 Absatz 1 Satz 4 FinVermV der Vertriebsgesellschaft einschließlich einer Zusatzerklärung einzureichen.
Im Rahmen eines Rotationsprinzips muss gewährleistet sein, dass jeder Gewerbetreibende mindestens alle vier Jahre einen Einzelprüfungsbericht vorlegt.
Achtung: Die Erstellung eines Systemprüfungsberichts kann nur durch einen Prüfer im Sinne des § 24 Absatz 3 FinVermV erfolgen (z. B. durch einen Wirtschaftsprüfer), nicht jedoch durch Steuerberater oder andere Prüfer nach § 24 Absatz 4 FinVermV.

Pflichten nach dem Telemediengesetz (Impressumspflicht)

Für Finanzanlagenvermittler sowie Honorar-Finanzanlagenberater bestehen Pflichten bei der Gestaltung des Impressums ihrer Homepage nach dem Telemediengesetz (TMG). Welche Pflichten das sind erfahren Sie hier.

Mitteilung von Änderungen

Wenn sich Ihre im Register gespeicherten Daten ändern, müssen Sie dies der zuständigen Behörde melden. Dies ist z. B. der Fall, wenn sich Ihre Betriebsanschrift geändert hat oder in Ihrer GmbH ein neuer Geschäftsführer tätig wird.
Außerdem sind Sie verpflichtet, der zuständigen Registerbehörde die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung im Sinne von § 34f Absatz 1 GewO mitwirkenden Angestellten unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit zu melden und diese im Vermittlerregister eintragen zu lassen. Ebenso müssen Änderungen dieser Tätigkeit und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses mitgeteilt werden.
Bitte beachten Sie auch, dass diese Personen über einen Sachkundenachweis nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 GewO verfügen und dass diese zuverlässig sind.
Bitte nutzen Sie für alle Änderungen die Formulare auf Seiten der IHK für München und Oberbayern.

Was tun bei einem Erlaubnisverzicht?

Sofern Sie ganz oder teilweise auf Ihre Erlaubnis nach § 34f GewO bzw. § 34h GewO verzichten möchten, können Sie dies mit den entsprechenden Formularen der IHK für München und Oberbayern mitteilen.