EU-Verordnung

EU-Zwangsarbeitsverordnung (Forced Labour Regulation)

Ziel der EU Forced Labor Regulation (FLR) ist es, menschenrechtliche Standards entlang der Lieferketten zu stärken und Unternehmen zu mehr Transparenz und verantwortungsvollem Handel zu verpflichten. Ab 2027 dürfen deshalb Produkte, die unter Zwangsarbeit hergestellt wurden, weder in die EU eingeführt noch innerhalb des Binnenmarkts gehandelt oder aus der EU exportiert werden.

Aktueller Stand

Die EU-Verordnung zur Zwangsarbeit wurde Ende 2024 im Amtsblatt veröffentlicht. Sie gilt unmittelbar in allen EU-Staaten und muss nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden. Nach einer Übergangsfrist von 3 Jahren wird sie ab dem 14. Dezember 2027 greifen. In Deutschland wird die Einhaltung durch die Zollbehörde kontrolliert werden.

Was bedeutet die FLR konkret?

Die EU Forced Labour Regulation untersagt es, Produkte, welche ganz oder teilweise mit Zwangsarbeit hergestellt wurden, in der EU in Verkehr zu bringen, bereitzustellen oder aus der EU zu exportieren. Dabei spielt es keine Rolle, wie gering der Anteil von Komponenten oder Materialen ist, die unter Zwangsarbeit erstellt wurden.
Dabei wird Zwangsarbeit entsprechend dem ILO-Übereinkommen Nr. 29 (Art. 2) definiert als:
„jede Arbeit oder Dienstleistung, die unter Androhung einer Strafe verlangt wird und für die sich die betroffene Person nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat“.
Dies entspricht der Definition, die auch im LkSG zugrunde gelegt wird.
Stellt die kontrollierende Behörde fest, dass ein Produkt unter Zwangsarbeit hergestellt wurde, wird die Zurücknahme, der Rückruf oder die Vernichtung des Produkts angeordnet. Bei Verstößen drohen “wirksame, verhältnismäßige und abschreckende” Sanktionen. Die Entscheidungen der Behörde gilt EU-weit, auf Basis des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung.

Welche Unternehmen betrifft die FLR?

Die Regelung betrifft alle Branchen, alle Länder und alle Unternehmensgrößen.

Welche Pflichten haben Unternehmen nach der FLR?

Die EU Forced Labor Regulation führt keine neuen Sorgfaltspflichten ein, die über die bereits geltenden EU- oder nationalen Vorgaben hinausgehen (z. B. das LkSG oder die geplante CSDDD). Trotzdem kann es für Unternehmen schon jetzt sinnvoll sein, ein produktbezogenes Risikomanagement aufzubauen, das den Vorgaben des deutschen LkSG und CSDDD entspricht. Außerdem sollten sie ihre Verträge mit Zulieferern prüfen und bei Bedarf anpassen.
Unternehmen müssen damit rechnen, dass Behörden Produkte entsprechend eines risikobasierten Ansatzes überprüfen. Die Verordnung regelt dabei genau, wie Kontrollen, Verfahren und mögliche Marktverbote ablaufen.
Die Europäische Kommission wird zusätzliche Maßnahmen einführen, um vor allem kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu unterstützen. Dazu wird die EU
  • ein neues EU-Netzwerk für in Zwangsarbeit hergestellte Produkte aufbauen,
  • Leitlinien zur technischen Umsetzung veröffentlichen,
  • eine EU-Risikodatenbank zu problematischen Produkten und Regionen bereitstellen.

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