Deutsches Recht

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - LkSG

Das Gesetz über unternehmerische Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (LkSG) ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Auch wenn das Gesetz direkt nur Großunternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitern in die Pflicht nimmt, sind über ihre Geschäftsbeziehungen auch kleinere Betriebe in der Verantwortung.

Wie ist der aktuelle Stand?

Derzeit läuft ein Änderungsverfahren für das Lieferkettengesetz. Geplant ist:
  • Die jährliche Berichtspflicht inklusive Einreichung bei der Aufsichtsbehörde soll abgeschafft werden:
    Bereits jetzt nimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) keine Berichte mehr entgegen. Die Pflicht zur internen Dokumentation gemäß LkSG bleibt jedoch unverändert bestehen.
  • Die sanktionierbaren Pflichtverletzungen sollen reduziert werden:
    In Zukunft gibt es keine Strafen mehr für kleine Fehler oder geringfügige Verstöße, solange keine schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen erfolgt sind. Ernsthafte Pflichtverletzungen bleiben jedoch weiterhin bußgeldpflichtig.
Diese Änderungen sind derzeit, Stand Februar 2026, noch nicht in Kraft. Wir informieren Sie hier über alle weiteren Entwicklungen - oder abonnieren Sie unseren Newsletter.
Doch das Thema ist damit nicht erledigt: Die EU wird im Rahmen der Überarbeitung der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) eigene Vorgaben beschließen, die Deutschland bis Mitte 2029 umsetzen muss. Weitere Änderungen sind also zu erwarten.

Warum gibt es das LkSG?

Das Gesetz legt fest, wie Unternehmen ihre menschenrechtliche Sorgfaltspflicht umzusetzen haben. Dazu gehört, menschenrechtliche Risiken zu ermitteln, Maßnahmen zur Prävention und Abhilfe zu ergreifen, Beschwerdemöglichkeiten einzurichten und regelmäßig über die eigenen Aktivitäten diesbezüglich zu berichten. Der Umweltschutz ist ebenfalls Teil des Gesetzes, soweit Umweltgefahren zu Menschenrechtsverletzungen führen können. Darüber hinaus werden spezielle umweltbezogene Pflichten eingeführt, die sich aus zwei internationalen Abkommen zum Schutz vor Gesundheits- und Umweltrisiken durch Quecksilber sowie durch langlebige organische Schadstoffe ergeben.
Die Pflichten gelten zunächst für den eigenen Geschäftsbereich des Unternehmens sowie für dessen unmittelbare Zulieferer. Mittelbare Zulieferer werden dann einbezogen , wenn dem Unternehmen konkrete Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen auf dieser Ebene vorliegen.

Was müssen Unternehmen beachten?

Die Sorgfaltspflichten der Unternehmen gelten für den eigenen Geschäftsbereich sowie für unmittelbare und direkte Zulieferer. Gleichzeitig ist das Gesetz auch für Unternehmen relevant, die nicht unmittelbar unter seinen Anwendungsbereich fallen. Diese können indirekt betroffen sein, zum Beispiel wenn sie als Zulieferer für ein Unternehmen tätig sind, das den gesetzlichen Pflichten unterliegt. Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereichs sind jedoch nicht selbst Adressaten gesetzlicher Pflichten und können auch nicht mit Bußgeldern belegt werden.
  • Die (Groß-)Unternehmen müssen eine verantwortliche Person in ihrem Betrieb benennen, die die Einhaltung der Sorgfaltspflichten überwacht. Die Geschäftsleitung ist verpflichtet, sich regelmäßig über die Tätigkeiten dieser Person(en) zu informieren.
  • Unternehmen müssen entlang der gesamten Lieferkette ein angemessenes Risikomanagement einführen. Dieses soll menschenrechtliche Risiken in allen wesentlichen unternehmensinternen Geschäftsabläufen erfassen und bewerten. Das Gesetz nennt dabei insbesondere folgende Risikobereiche: Zwangsarbeit, Kinderarbeit, Diskriminierung, Verstöße gegen die Vereinigungsfreiheit, problematische Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen sowie Umweltschäden.
  • Unternehmen müssen insbesondere eine Risikoanalyse durchführen. Dabei müssen sie zunächst die Bereiche ihrer Produktions- und Lieferkette ermitteln, in denen ein erhöhtes menschenrechtliches oder umweltbezogenes Risiko besteht. Dazu gehören auch die Geschäftsbereiche ihrer Zulieferer.
  • Anschließend müssen Unternehmen geeignete präventive und abhelfende Maßnahmen ergreifen, um Verstöße zu verhindern oder zu beheben. Dazu kann beispielsweise die Aufnahme entsprechender menschenrechtlicher Klauseln in Verträge mit Zulieferern gehören. Außerdem sind Maßnahmen erforderlich, um bereits eingetretene Verletzungen zu beenden oder deren Auswirkungen zu verringern (Abhilfemaßnahmen).
    Auch die Menschenrechtsrisiken bei mittelbaren Zulieferern – also tieferen Gliedern der Lieferkette – müssen analysiert, bewertet und behandelt werden, sobald das Unternehmen Kenntnis davon hat bzw. konkrete Anhaltspunkte vorliegen – etwa aufgrund von Hinweisen durch Behörden, aufgrund von Berichten über eine schlechte Menschenrechtslage in der Produktionsregion oder ein mittelbarerer Zulieferer einer Branche mit einem besonders hohen Risiko für Menschenrechtsverletzungen angehört.
  • Zudem müssen Unternehmen ein Beschwerdeverfahren einrichten, das sowohl direkt Betroffenen als auch Personen, die von möglichen Verletzungen Kenntnis haben, die Möglichkeit gibt, auf menschenrechtliche Risiken oder Verstöße hinzuweisen.
  • Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten müssen die Unternehmen intern dokumentieren, um bei Kontrollen oder bei Beschwerden nachweisen zu können, dass sie ihre Pflichten erfüllt haben.

Risikobasiertes Vorgehen

Das Gesetz gibt vor, dass das Risikomanagement nicht nur wirksam, sondern auch angemessen sein muss. Unternehmen sind bei der Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten daher grundsätzlich angehalten, risikobasiert vorzugehen. Das bedeutet, dass sie selbst entscheiden können, welche Risiken zuerst angegangen werden, welche Maßnahmen sinnvoll sind und auf welche Zulieferer sie sich aufgrund ihres Risikos konzentrieren. Sie müssen daher weder alle Zulieferer gleichzeitig einbeziehen noch alle erkannten Risiken sofort bearbeiten. Eine kurze Zusammenfassung zur praktischen Umsetzung der Risikoanalyse sowie daraus abgeleiteter Maßnahmen und der Inanspruchnahme von Zulieferern geben die FAQ der zuständigen Aufsichtsbehörde BAFA:

Was darf von kleinen Zulieferern verlangt werden?

Große Unternehmen müssen ein Risikomanagementsystem aufbauen, um die Vorgaben des LkSG zu erfüllen. Oft verlangen sie auch von ihren kleineren Vertragspartnern Nachweise über deren menschenrechtlich und umweltbezogen verantwortungsbewusstes Handeln. So erhalten auch nicht-verpflichtete Unternehmen und Zulieferer den Hinweis, in Bezug auf die Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie Beschwerdeverfahren zu unterstützen.
Grundsätzlich müssen sich verpflichtete Unternehmen an die Vorgaben des Gesetzes halten. Das bedeutet jedoch nicht, dass Zuliefere - und damit kleine und mittlere Unternehmen - keine Rechte haben. Laut einer Handreichung des BAFA sind folgende Maßnahmen von verpflichteten Unternehmen unangemessen und können ggf. Überprüfungen nach sich ziehen:
  • Pauschale Verpflichtung von (nicht direkt vom LkSG betroffenen) Zulieferern, die Pflichten des LKSG einzuhalten
  • Pauschale Informationsabfragen von Zulieferern
  • Gleichbehandlung aller Zulieferer bei Präventionsmaßnahmen, ohne Risikodifferenzierung
  • Schriftliche Zusicherungen des Zulieferers, dass sämtliche menschenrechts- und umweltbezogenen Bestimmungen in der Lieferkette eingehalten werden
  • Pauschale Ermittlungsmaßnahmen ohne Berücksichtigung des Risikoprofils der Zulieferer
  • Maßnahmenvorgaben eines verpflichteten Unternehmens, die Zulieferer angesichts ihrer Ressourcen, Größe, Branche oder Position in der Liefer- und Wertschöpfungskette überfordern
Wichtig zu wissen:
Was Unternehmen außerhalb des Geltungsbereich des LkSG NICHT leisten müssen
Die vom Gesetz verpflichteten Unternehmen stehen in der eigenen Verantwortung, die Sorgfaltspflichten im eigenen Geschäftsbereich sowie im Hinblick auf unmittelbare und mittelbare Zulieferer zu erfüllen. Die Pflichten aus dem LkSG können nicht an die Zulieferer weitergegeben werden. Unternehmen, die nicht in den direkten Anwendungsbereich des LkSG fallen, sind daher nicht dazu verpflichtet, die vorgeschriebenen Prozesse zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten (also bspw. Einrichtung eines Risikomanagementsystems, eines Beschwerdeverfahrens, Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten etc.) einzuführen. Dementsprechend haben sie bei Nichterfüllung der Sorgfaltspflichten des LkSG auch nicht mit Zwangsmaßnahmen oder Bußgeldern durch das BAFA zu rechnen. (BAFA Handreichung zur Zusammenarbeit in der Lieferkette)
Zulieferer, die von einem LkSG-pflichtigen Vertragspartner pauschal und nicht risikobasiert kontaktiert werden, können dies gegenüber dem BAFA (auch anonym) per E-Mail unter der folgenden Kontaktadresse anzeigen: LKSG.Kontrolle@bafa.bund.de. Nach einem Hinweis entscheidet das BAFA, ob es das Unternehmen prüft, indem es schriftliche Auskunft zum risikobasierten Vorgehen und zur Methodik bei der Durchführung der Risikoanalyse einfordert.
Aufgrund der Herausforderungen in der praktischen Umsetzung hat die BAFA die bereits genannte, umfangreiche Handreichung inklusiv Praxisbeispielen veröffentlicht. Diese soll mehr Klarheit in der Zusammenarbeit zwischen verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern sorgen. Es werden Empfehlungen für die Zusammenarbeit aus Sicht der BAFA gegeben und bestimmte Begriffe tiefergehend in ihrer Auslegung diskutiert:
Darüber hinaus gibt es für betroffene Unternehmen nun ein Musterschreiben der BIHK-Organisation.

Welche Strafen drohen?

Das Gesetz sieht eine behördliche Überwachung mit Bußgeldern vor. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist als zuständige Aufsichtsbehörde mit umfassenden Kompetenzen ausgestattet. Sofern ein Unternehmen die Zusammenarbeit verweigert, kann die BAFA ein Zwangsgeld von bis zu EUR 50.000 verhängen. Verstößt ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten, so kann die BAFA ein Bußgeld verhängen, das sich am Gesamtumsatz des Unternehmen orientieren soll (bis zur 8 Mio. Euro oder 2% des Jahresumsatzes bei Unternehmen mit mehr als 400 Mio. Euro Umsatz). Zudem kann das Unternehmen bei einem schweren Verstoß für bis zu drei Jahre von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden.

Videos zum Lieferkettengesetz

Einen umfassenden Überblick zu den Inhalten des Gesetzes erhalten Sie hier:
Praxisberichte zur Umsetzung in kleinen und mittelständischen Unternehmen:

Hilfreiche Links