Gründen im Nebenerwerb

Eure regionalen Ansprechpartner:
Aurelia Vetter (Kempten und Oberallgäu, Kaufbeuren und Ostallgäu)
Karin Bräuer (Nord- und Westschwaben)
Jürgen Wager (Wirtschaftsraum Augsburg)
Gerhard Remmele (Memmingen und Unterallgäu, Lindau)

Was versteht man unter einer Nebenerwerbsgründung?

Von „Nebenerwerbsgründungen“ spricht man, wenn neben einer zeitlich oft überwiegenden Erwerbstätigkeit zum Beispiel im Angestelltenverhältnis, als Hausfrau/mann oder während der Arbeitslosigkeit, eine nicht hauptberufliche selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. In der Regel gilt eine Tätigkeit dann als Nebentätigkeit, wenn die Arbeitszeit nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollerwerbs in Anspruch nimmt.
Neben der Chance, sich mit einer selbständigen Nebentätigkeit das Einkommen aufzustocken, kann man somit auch Erfahrungen als Unternehmerin oder Unternehmer sammeln, um gegebenenfalls später eine Vollexistenz zu gründen.
Auch eine Gründung im Nebenerwerb muss angemeldet werden. Dies erfolgt bei der Gemeinde, bei der sich der Betriebssitz befindet. Freiberuflerinnen und Freiberufler müssen den Beginn ihrer nebenberuflichen Tätigkeit dem Finanzamt melden.
Da für einige Arten der Selbständigkeit per se eine Rentenversicherungspflicht besteht (zum Beispiel Künstler, selbständige Lehrerin oder Lehrer, Erzieherin oder Erzieher, Handwerkerin oder Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind), sollte man sich vorab gründlich bei den Sozialversicherungsträgern informieren.
Insbesondere ist darauf zu achten, nicht als „scheinselbständig“ zu gelten.

Ist die Genehmigung des Arbeitgebers erforderlich?

In Deutschland besteht das Recht der freien Berufswahl. Dass heißt, als Angestellte oder Angestellter kann man nebenberuflich tätig werden ohne seinen Arbeitgeber darüber informieren zu müssen, es sei denn,
  • man macht seinem Arbeitgeber Konkurrenz,
  • man vernachlässigt auf Grund der selbständigen Tätigkeit seine Pflichten als Arbeitnehmer,
  • man verwendet seinen festgelegten Erholungsurlaub auf die nebenberufliche Selbständigkeit und ist aus diesem Grund nicht erholt/ausgeruht,
  • man arbeitet nebenberuflich während einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Arzt und kuriert aus diesem Grund seine Erkrankung nicht aus.
Des Weiteren muss darauf geachtet werden, ob eine so genannte Nebentätigkeitsklausel im Arbeitsvertrag steht. Auch sollten die tarifvertraglichen Regelungen und Betriebsvereinbarungen geprüft werden, da die Bestimmungen zur Nebenbeschäftigung nicht unbedingt im Arbeitsvertrag enthalten sein müssen.
Um seinen Arbeitsplatz nicht zu gefährden ist es sinnvoll, mit dem Vorgesetzten über die selbständige Nebentätigkeit zu sprechen. Am Besten geschieht dies über eine schriftliche Vereinbarung, durch die die Nebentätigkeit auch offiziell freigegeben ist.
Bei Beamten und Mitarbeitenden des öffentlichen Dienstes ist die Genehmigung des Dienstherren erforderlich. Ausnahmen sind in der jeweils gültigen Nebentätigkeitsverordnung geregelt. Nebenberufliche Tätigkeiten auf künstlerischem, wissenschaftlichem und schriftstellerischem Gebiet sowie für Dozenten- und Vortragstätigkeiten sind dagegen genehmigungsfrei. Dennoch besteht auch hier eine Informationspflicht gegenüber dem Dienstherren.

Hauptberuflich: Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer

Die Arbeitszeit als nebenberuflich Selbständiger wird per Gesetz nicht eingeschränkt. Man kann neben dem Hauptberuf hinzuverdienen wieviel man möchte. Die Einnahmen müssen ordnungsgemäß versteuert werden. Dies erfolgt zum Beispiel auf Basis einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
In der Regel hat die nebenberufliche selbständige Tätigkeit keinen Einfluss auf den Krankenkassenbeitrag. Auf Grund der abhängigen Beschäftigung besteht Krankenversicherungspflicht. Für die Einkünfte aus der nebenberuflichen Selbständigkeit müssen keine gesonderten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgeführt werden.
Zusätzliche Pflichten gegenüber der Sozialversicherung entstehen durch die Selbständigkeit erst dann, wenn der Nebenberuf in Zeit und Gewinn den Hauptberuf übersteigt oder wenn man in der Selbständigkeit mit Angestellten arbeiten. Dann müssen in der Regel die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung selbst bestritten werden.
Grundsätzlich gilt: Werden Arbeitnehmende beschäftigt- ausgenommen einen einzelnen Minijobber -, gilt die Krankenversicherung nicht als nebenberuflich, sondern als hauptberuflich selbstständig.
Ob es sich noch um eine nebenberufliche oder bereits um eine hauptberufliche Selbständigkeit handelt, ist im Einzelfall festzustellen. Die Beurteilung wird von der Krankenkasse vorgenommen.
Gemäß GKV-Spitzenverband ist eine selbständige Tätigkeit dann hauptberuflich, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt (vgl. Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 5 SGB V).

Arbeitslose

Wenn man arbeitslos gemeldet ist, kann man sich nach Rücksprache mit der Agentur für Arbeit neben der Arbeitslosigkeit selbständig machen. Das Arbeitslosengeld kann aber nur weiter gewährt werden, wenn der zeitliche Umfang der Nebentätigkeit 15 Stunden wöchentlich nicht erreicht. In diesem Fall wird der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit, der über dem Freibetrag von 165 Euro liegt, vom Arbeitslosengeld abgezogen. Sollte die Arbeitszeit 15 Stunden und mehr betragen, gilt man nicht mehr als arbeitslos und die Agentur für Arbeit streicht die Leistungen. In diesem Fall kann man bei der zuständigen Agentur für Arbeit einen Antrag auf Gründungszuschuss stellen, welcher speziell für Gründungen aus der Arbeitslosigkeit zur Verfügung gestellt wird. Informationen zur „Nebenbeschäftigung und Sozialversicherung – Arbeitslosengeld“ erhält man bei Agentur für Arbeit.
Bei Bezug von Bürgergeld (vormals ALG II) hat man die Möglichkeit, bei einer Existenzgründung Einstiegsgeld zu beantragen. Hierfür ist das Jobcenter der richtige Ansprechpartner.
Informationen zum Gründungszuschuss und Einstiegsgeld gibt es auf der Internetseite der Agentur für Arbeit.

Auszubildende

Die Berufsausbildung ist in der Regel eine Vollzeitausbildung. Auszubildende, die ihre Lernpflicht ernst nehmen, werden daher wenig Gelegenheit für eine Nebentätigkeit haben. Ausdrücklich verboten ist die Nebenbeschäftigung allerdings nicht. Sie ist jedoch nur in engen Grenzen zulässig, weil die Lernpflicht Auszubildender umfassender ist als die Arbeitspflicht von Arbeitnehmern. Diese haben ihren Arbeitgebern bei Abschluss des Arbeitsvertrags ihre Arbeitskraft für eine bestimmte Zeitspanne zur Verfügung gestellt und dürfen daher grundsätzlich eine im Übrigen zulässige Nebenbeschäftigung aufnehmen, soweit die vertraglich geschuldete Leistung hierdurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Auszubildende müssen sich demgegenüber nach besten Kräften bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen. Daher ist die Nebenbeschäftigung schon dann als unzulässig anzusehen, wenn die Lernpflicht durch sie beeinträchtigt wird. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang natürlich auch, dass die Arbeitszeit im Ausbildungsverhältnis und in der Nebenbeschäftigung zusammengerechnet bei Minderjährigen nicht die zulässigen Grenzen des Jugendarbeitsschutzgesetzes überschreitet beziehungsweise bei volljährigen Auszubildenden die des Arbeitszeitgesetzes.

Studierende

Häufig machen sich Studierende bereits während ihres Studiums im Nebenerwerb selbständig. Sie haben die gleichen Möglichkeiten und Pflichten wie Existenzgründerinnen und -gründer im Allgemeinen (zum Beispiel Beantragung öffentlicher Fördermittel, Steuerpflicht).
Jedoch haben Studierende einige Besonderheiten zu beachten:
  • Die maximale Arbeitszeit während des Semesters darf 20 Stunden/Woche nicht überschreiten.
  • Sozialversicherung
    Die meisten Studenten sind bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres (gegebenenfalls um die Dauer der gesetzlichen Dienstpflicht verlängert) über ihre Eltern familienversichert und zahlen daher keine Beiträge. Dies kann unter bestimmten Voraussetzungen auch so bleiben, wenn
    • sie ihre selbständige Tätigkeit nicht hauptberuflich ausüben. Hauptberuflich hieße beispielsweise, wenn der Zeitaufwand für die berufliche Tätigkeit deutlich höher wäre als für das Studium. Die Krankenkasse entscheidet darüber, ob eine selbständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird oder nicht. Sie sollte daher frühzeitig über die Selbständigkeit und auch später regelmäßig über die Einkommensentwicklung (zum Beispiel durch Vorlage eines Einkommensteuerbescheids) informiert werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Familienversicherung zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend beendet wird.
    • die monatlichen Einnahmen nicht höher als 556 Euro (2025) sind. (Die Einnahmen berechnen sich bei der selbständigen Tätigkeit nach dem Einkommensteuerrecht.) BAFöG zählt nicht zum Gesamteinkommen!
  • Einkommen über 556 Euro: Ja - Hauptberuflich: Nein
    Für „Unternehmer”-Studierende, die mehr als monatlich 535 Euro (2025) verdienen, endet die beitragsfreie Familienversicherung. Sofern sie aber ihre selbständige Tätigkeit nicht hauptberuflich ausüben, werden sie anschließend als Student krankenversicherungspflichtig.
  • Hauptberuflich: Ja
    Wenn man seine Selbständigkeit trotz Studium hauptberuflich ausübt, ist man weder über die Familienversicherung noch über die Pflichtversicherung für Studierende abgesichert. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, sich entweder bei der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig zu versichern oder in eine private Krankenversicherung zu wechseln.
  • Zurück in die Familienversicherung
    Wer seine Selbständigkeit wieder aufgeben möchte, kann während des Studiums wieder in die Familienversicherung der Eltern aufgenommen werden. Voraussetzung: das 25. Lebensjahr ist noch nicht vollendet (gegebenenfalls um die Dauer der gesetzlichen Dienstpflicht verlängert) und auch das sonstige Einkommen überschreitet im Monat nicht 535 Euro.
  • BAföG: Das BAföG hat das Ziel, durch finanzielle Förderung ein Vollstudium in möglichst kurzer Zeit zu ermöglichen. Aufgrund dessen ist die Förderung meist auf die Förderungshöchstdauer (entspricht der in der Studien- und Prüfungsordnung festgelegten Regelstudienzeit) begrenzt. Ein Zuverdienst ist in Folge dessen nur in geringem Umfang möglich.
    Studierende, die BAföG beziehen, können im Bewilligungszeitraum (12 Monate) bei Nebeneinkünften aus selbständiger Arbeit bis zu 6.251,04 Euro Euro Gewinn vor Steuern erwirtschaften (520,92€ monatlich), ohne dass die BAföG-Leistungen gekürzt werden. Ist das Einkommen höher, verringert sich die BAföG-Zahlung entsprechend. Eine Übersicht der Freibeträge finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
  • Problem: Darlehen aufnehmen
    Das BAföG wird zu 50 Prozent als Zuschuss und zu 50 Prozent als zinsloses Darlehen gewährt. Die Rückzahlungsverpflichtung beginnt fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer. Diese Schulden könnten bei der Aufnahme von Existenzgründerdarlehen von den Banken als Problem angesehen werden.

Elternzeit

Gemäß § 15 Abs. 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ist es während des Erziehungsurlaubes grundsätzlich möglich eine selbständige Tätigkeit (max. 32 Wochenstunden) auszuüben. Eine Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbständige Tätigkeit bedürfen der Zustimmung des Arbeitsgebers.
Diese Gründung muss seiner gesetzlichen Krankenversicherung gemeldet werden. Diese wird anhand der vorliegenden Fakten überprüfen, ob es sich um eine hauptberufliche oder aber nebenberufliche Tätigkeit handelt. Hierbei spielen die monatlichen Einnahmen, aber auch der zeitliche Aufwand eine Rolle. Eine individuelle Überprüfung erfolgt durch Ihre Krankenkasse.
Die Einkünfte werden auf das Elterngeld angerechnet.

Hausmann / Hausfrau

Wenn man bisher nicht berufstätig und damit in der Familienversicherung pflichtversichert ist, kann man dies bleiben, wenn der durchschnittliche monatlicher Gewinn weniger als 505 Euro (2024) beträgt oder die wöchentliche Arbeitszeit 18 Stunden nicht überschreitet. Auch hier ist es ratsam sich vorab über die Gewinnschwelle bei seiner Krankenkasse zu informieren, ab welcher man sich selbst versichern muss.
Hinweis: Wenn man ergänzend zur nebenberuflichen Tätigkeit einen 556 Euro-Job annehmen, können Sie nicht mehr familienversichert bleiben.

Rentner

Die Hinzuverdienstgrenzen werden zum 1. Januar 2023 für vorgezogene Altersrenten aufgehoben und bei Erwerbsminderungsrenten angepasst.
Ruheständlern, die noch arbeiten wollen, wird empfohlen, sich vor einer Beschäftigungsaufnahme stets zu informieren. Kostenlose Beratung bieten die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung. Adressen und weitere Informationen erhalten Sie kostenfrei unter 0800 10004800 oder im Internet.

Steuern

Die Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit müssen gegenüber dem Finanzamt offen gelegt werden. Liegt der Jahresgewinn unter 80.000 Euro und der Umsatz unter 800.000 Euro, muss die jährliche Gewinnermittlung als Einnahme-Überschussrechnung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks („Anlage EÜR“) erfolgen.
Eine kaufmännische doppelte Buchführung muss bei Überschreiten der Grenzen oder bei Eintrag des Unternehmens in das Handelsregister eingerichtet werden.
Ab einem Gesamteinkommen von mindestens 12.096 Euro (Ledige/2025) ist man einkommensteuerpflichtig. Zu beachten ist, dass man sein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zum Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit für die Zuordnung zu einem Steuersatz addieren muss. Einkommensteuertabellen im Internet geben eine Orientierung über die zukünftige Steuerhöhe, die auch für die durch Selbständigkeit erwirtschafteten Gewinne gilt.
Bei Überschreitung des Freibetrages von 24.500 Euro wird man gewerbesteuerpflichtig.
Das Kleinunternehmerförderungsgesetz bietet steuerliche Erleichterung für die Umsatzsteuer: ein Kleinunternehmen muss keine Umsatzsteuer zahlen, wenn der Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht höher als 25.000 Euro war und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht höher als 100.000 Euro sein wird. Aber: Wer keine Umsatzsteuer zahlt, kann auch keine Vorsteuer geltend machen. Diese Art der Steuerbefreiung muss daher gut durchdacht und ggf. dem Finanzamt mitgeteilt werden.
Die jetzige Einkommensteuernummer bleibt üblicherweise bestehen. Über diese wird falls notwendig auch die Umsatzsteuer abgeführt.

Bezeichnung des Unternehmens bei Kleingründungen

Kleingewerbetreibende – dies sind nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende – müssen auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben. Dies gilt auch für Rechnungen und Quittungen sowie alle weiteren Geschäftspapiere mit Ausnahme von Werbeschriften. Familienname und Vorname sind in der gleichen Schreibweise wie im Personalausweis anzugeben. Eine Geschäftsbezeichnung darf ergänzt werden. Das gleiche gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR).

Aufzeichnungspflicht

Schon vor der Selbständigkeit fallen eventuell Kosten an, die mit der Selbständigkeit in Verbindung stehen. Falls am Jahresende so möglicherweise ein Verlust entsteht, kann dieser von den anderen Einkünften (zum Beispiel den Lohneinkünften) im Rahmen der Einkommensteuer-Erklärung abziehen.
Empfehlung: Belege sammeln! Wenn man sich bei der Umsatzsteuer nicht für die Kleinunternehmerregelung entscheidet, kann man die auf den selbst gezahlten Belegen ausgewiesene Mehrwertsteuer von der einbehaltenen Umsatzsteuer der Rechnungen in Abzug bringen (Vorsteuerabzug) und lediglich den Differenzbetrag bis zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt überweisen.
Kasse: die baren Geschäftsvorfälle (Einnahmen und Ausgaben) sollten vollständig in einem Kassenbuch eingetragen werden. Der Barbestand, der sich aus dem Kassenbuch errechnet, muss mit dem tatsächlichen Bestand an Bargeld übereinstimmen.
Warenein- und -ausgang: jeder Gewerbebetrieb ist verpflichtet alle eingekauften Halb- und Fertigwaren, aber auch Roh- und Hilfsstoffe aufzuzeichnen (Datum, Lieferant, Warenbezeichnung, Preis, Beleg-Hinweis). Wenn keine doppelte Buchführung eingerichtet ist, muss ein Wareneingangsbuch geführt werden. Ein Warenausgangsbuch braucht nur geführt zu werden, wenn zum Beispiel als Großhändler Waren an andere gewerbliche Unternehmen geliefert werden.

Für die Richtigkeit aller Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen. Nachdruck mit freundlicher Genehmigung der IHK Stuttgart