Wer darf in Deutschland arbeiten?

Für die Zuwanderung von Fachkräften aus dem Ausland gelten je nach Herkunftsland und Qualifikation unterschiedliche Regelungen. Diese betreffen einerseits die Einreise nach Deutschland und andererseits den Aufenthalt und die Arbeitsaufnahme in Deutschland.

Unterscheidung nach Herkunftsland

Kommt eine ausländische Fachkraft aus Europa oder aus einem Drittstaat? Das macht einen relevanten Unterschied für die Zuwanderung:

Fachkräfte aus der EU und den EFTA-Staaten

Ungehinderten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt hat in der Regel, wer aus einem Staat der ‎Europäischen Union kommt oder aus den EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, ‎Schweiz). Bürger aus diesen Ländern sind inländischen Arbeitnehmern gleichgestellt. Sie dürfen in ‎Deutschland gemäß dem sogenannten Freizügigkeitsrecht eine Beschäftigung aufnehmen.‎

Fachkräfte aus Drittstaaten (Nicht-EU und EFTA-Staaten)

  • USA, Kanada, Australien, Neuseeland, Israel, Japan, Andorra, Monaco, San Marino und der Republik Korea
    Fachkräfte aus diesen Ländern benötigen ein Arbeitsplatzangebot und gegebenenfalls die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Erforderlich ist zudem ein Aufenthaltstitel, der den Verbleib und die Arbeitsaufnahme in Deutschland erlaubt.
    Den Aufenthaltstitel kann die Fachkraft auch nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Soll allerdings schon kurz nach der Einreise eine Beschäftigung aufgenommen werden, empfiehlt sich die Beantragung schon vor der Einreise.
  • Sonstige Drittstaaten
    Bürger aller weiteren Staaten benötigen zusätzlich auch ein Einreisevisum, das bereits vor der Einreise bei der deutschen Auslandsvertretung im jeweiligen Wohnsitzland zu beantragen ist. Das Visum wird nach Einreise in Deutschland von der zuständigen Ausländerbehörde in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt. Für ihre Antragunterlagen benötigt die ausländische Fachkraft auch einen unterschriebenen Arbeitsvertrag.
Aufenthaltstitel und Visum müssen von der Fachkraft persönlich beantragt werden. Was im Einzelfall zu tun ist, erfährt sie von der zuständigen Ausländerbehörde bzw. der Auslandsvertretung im Ausland.

Qualifikation entscheidet den Aufenthaltstitel

Benötigt Ihre Fachkraft einen Aufenthaltstitel? Dann ist ihre berufliche Qualifikation ausschlaggebend dafür, welcher Titel benötigt wird bzw. welche Aufenthaltsbestimmungen gelten.

Akademische Berufe

Akademiker aus Drittländern, die in einem EU-Land eine akademische Tätigkeit aufnehmen, benötigen als Aufenthaltserlaubnis meist eine Blaue Karte EU (EU Blue Card). Die Regelungen im Detail:
  • Hochschulabschluss: Bedingung ist ein deutscher Hochschulabschluss, ein anerkannter ausländischer Hochschulabschluss oder ein ausländischer Hochschulabschluss, der mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist. In der Online-Datenbank der Zentrale für ausländisches Bildungswesen (ZAB) anabin ist nachzulesen, welche Hochschulabschlüsse anerkannt werden.
  • Mindestbruttogehalt: Die Höhe des bei Arbeitsaufnahme notwendigen jährlichen Mindestgehalts wird jährlich neu festgelegt. Im Jahr 2020 beträgt sie 55.200 Euro. Die Gehaltsgrenze muss unabhängig vom Arbeitszeitmodell erreicht werden. In den Berufen aus dem Bereich Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik sowie Humanmedizin ist die Mindestgrenze niedriger (2020: 43.056 Euro). Unterhalb dieser Gehaltsgrenzen kann eine Blaue Karte EU nicht erteilt werden.
  • Aufenthaltsdauer: Die Gültigkeitsdauer einer Blue Card richtet sich in der Regel nach der Länge des Arbeitsvertrages. Bei erstmaliger Erteilung ist sie auf höchstens vier Jahre befristet.
  • Einreise zur Arbeitsplatzsuche: Fachkräften mit anerkannter akademischer Ausbildung ist zudem die Einreise zur Arbeitsplatzsuche möglich. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Monate. Während der Arbeitsplatzsuche in Deutschland kann einer Probebeschäftigung von bis zu zehn Stunden in der Woche nachgegangen werden.
  • Beschäftigung in verwandten Berufen: Fachkräfte aus Drittstaaten mit akademischer Ausbildung können auch in qualifizierten Berufen beschäftigt werden, die keinen Hochschulabschluss voraussetzen, die aber im fachlichen Kontext zu ihrer Qualifikation stehen und für die grundsätzlich eine berufliche, nicht-akademische Ausbildung vorausgesetzt wird. Ausgeschlossen sind Helfer- und Anlernberufe. Die Fachkraft dabei keine Blaue Karte EU, sondern einen entsprechenden anderen Aufenthaltstitel.

Nicht-akademische Berufe

Für qualifizierte Berufe, für die kein anerkannter akademischer Abschluss nötig ist, sind für die Arbeitsaufnahme in Deutschland insbesondere folgende Bestimmungen zu beachten:
  • Tätigkeit: Fachkräfte mit in Deutschland anerkannter Berufsausbildung erlaubt der Aufenthaltstitel zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung den Zugang zu allen Berufen, für die sie ihre Qualifikation befähigt. Das schließt eine Beschäftigung in sogenannten verwandten Berufen ein.
  • Berufsabschluss: Die Fachkraft muss einen passenden Ausbildungsabschluss vorweisen, der einem inländischen Abschluss gleichwertig ist. Mehr zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse finden Sie hier.
  • Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen: Wer einen geprüften ausländischen Abschluss hat, verfügt auch über mehr Möglichkeiten zum Aufenthalt in Deutschland für Qualifizierungsmaßnahmen – mit dem Ziel, berufliche Qualifikationen anerkannt zu bekommen. Solche Maßnahmen können sein: ein Anpassungslehrgang, ein Vorbereitungskurs für eine Prüfung oder das Nachholen von Berufspraxis in einem Betrieb. Voraussetzung hierfür sind der Qualifizierungsmaßnahme entsprechende Deutschkenntnisse (i.d.R. mindestens Niveau A2).
  • IT-Spezialisten: Un- oder Niedrigqualifizierten eröffnet auch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz keine Einreisemöglichkeit. Eine Ausnahme gilt für IT-Spezialisten mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung und einem Bruttogehalt von derzeit mindestens 4.140 Euro im Monat. Ansprechpartner für die Prüfung der Fachkraft ist die BA.
  • Einreise zur Arbeitsplatzsuche: Auch Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung können einreisen, um sich einen Arbeitsplatz zu suchen. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Monate. Voraussetzung ist, dass ihre Qualifikation durch die zuständige Stelle in Deutschland anerkannt wurde, ihr Lebensunterhalt für den Aufenthalt gesichert ist und dass sie ihrer angestrebten Tätigkeit entsprechende Deutschkenntnisse haben (in der Regel auf dem Niveau B1). Während der sechs Monate ist eine Probebeschäftigung von bis zu zehn Stunden in der Woche möglich.
Darüber hinaus kann die Vermittlung über bestehende Vermittlungsabsprachen mit anderen Staaten erfolgen. Dies gilt allerdings nur für bestimmte Berufe (z.B. in der Pflege) und Länder. Bei Rückfragen zu allen Zugangsmöglichkeiten zum deutschen Arbeitsmarkt hilft Ihnen die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der BA.

Ausbildung und Studium

Für Studieninteressierte war es schon bislang möglich, zur Studienplatzsuche einzureisen. Nach der neuen Regelung können jetzt auch Ausbildungsinteressierte einreisen, um einen Ausbildungsplatz zu suchen. Vorausgesetzt werden dabei: der angestrebten Tätigkeit entsprechende Deutschkenntnisse (Niveau B2), ein Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder ein Schulabschluss, der zum Hochschulzugang berechtigt und ein Höchstalter von 25 Jahren. Der Einreisende muss seinen Lebensunterhalt zudem eigenständig sichern können. Weitere Bestimmungen:
Deutschsprachkurs zur Vorbereitung: Wer eine Aufenthaltserlaubnis für eine betriebliche Berufsausbildung hat, darf zur Vorbereitung auf die Ausbildung einen Deutschsprachkurs oder einen berufsbezogenen Deutschsprachkurs besuchen.
Erweiterte Wechselmöglichkeiten: Internationale Studierende haben die Möglichkeit, in andere Aufenthaltstitel zu wechseln, auch bevor sie ihr Studium abgeschlossen haben.

Arbeitskräfte ohne Qualifikation

Ohne einen akademischen Abschluss oder einer anerkannten Berufsausbildung gibt es für Arbeitskräfte aus Drittstaaten keine Möglichkeit der Einreise. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen: Eine Ausnahme stellen die oben erwähnten IT-Spezialisten dar, eine weitere Ausnahme ist die zeitlich befristete Westbalkanregelung. Diese eröffnet Staatsangehörigen von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Republik Nordmazedonien, Montenegro und Serbien für jede Beschäftigung einen Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland. 

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren

Die Dauer des Verwaltungsverfahrens bis zur Erteilung des Visums können Sie als Arbeitgeber deutlich verkürzen, wenn Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren einleiten. Voraussetzung ist, dass Sie über eine entsprechende Vollmacht der Fachkraft verfügen.
Die wichtigsten Schritte im Einzelnen:
  • Vereinbarung: Zwischen dem Unternehmen und der Ausländerbehörde wird eine Vereinbarung geschlossen. Diese beinhaltet unter anderem Bevollmächtigungen und Verpflichtungen des Arbeitgebers, der Fachkraft und der beteiligten Behörden sowie eine Beschreibung der Abläufe einschließlich der Beteiligten und Fristen.
  • Anerkennungsverfahren: Die Ausländerbehörde berät den Arbeitgeber und unterstützt ihn, das Anerkennungsverfahren durchzuführen, das bei Fachkräften aus Drittstaaten verpflichtend ist. Im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens kann diese Prüfung auf zwei Monate verkürzt werden. Die Ausländerbehörde holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein und prüft darüber hinaus die ausländerrechtlichen Einreisevoraussetzungen.
  • Vorabzustimmung: Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt die Ausländerbehörde Ihnen eine sogenannte Vorabzustimmung zur Weiterleitung an ihre Fachkraft.
  • Antragstermin: Noch Erhalt der Vorabzustimmung bucht die Fachkraft einen Termin bei der deutschen Auslandsvertretung zur Beantragung des Visums, der innerhalb von drei Wochen stattfindet. Bei diesem Termin muss das Original der Vorabzustimmung mit weiteren für den Visumantrag nötigen Unterlagen vorgelegt werden.
  • Entscheid: Über den Visumantrag wird in der Regel innerhalb von weiteren drei Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden.
  • Das beschleunigte Fachkräfteverfahren umfasst bei gleichzeitiger Antragstellung auch den Ehegatten / die Ehegattin sowie minderjährige ledige Kinder der Fachkraft, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllen.
  • Die Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der Ausländerbehörde beträgt 411,- Euro. Hinzu kommen eine Visumgebühr von 75,- Euro sowie Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation. Diese Kosten sind von der Fachkraft zu bezahlen.
  

Was Sie als Arbeitgeber beachten sollten

  • Prüfung der Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen
    Eine Prüfung der Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen ist für Fachkräfte aus einem Drittland vor Arbeitsantritt erforderlich. Durchgeführt wird diese von der Bundesagentur für Arbeit (BA).Geprüft wird, ob die Arbeitsbedingungen der zu besetzenden Stelle denen von Deutschen mit einer vergleichbaren Tätigkeit entsprechen. Für die Beantragung benötigt die Fachkraft von Ihnen eine genaue Stellenbeschreibung mit Angaben zu Arbeitsbedingungen, Bezahlung sowie zur notwendigen Qualifikation.
  • Arbeitgeber können mit einer Vollmacht der Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einleiten. Dadurch wird die Dauer des Anerkennungs- und Visumverfahrens deutlich verkürzt.
  • Nehmen Sie frühzeitig Verbindung mit dem Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit auf. Dieser kooperiert mit dem Internationalen Personalservice der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV), um geeignete Fachkräfte für Sie zu finden und unterstützt ihre soziale und betriebliche Integration.
  • Vermerken Sie im Arbeitsvertrag, dass dieser erst wirkt, sobald ein gültiges Visum bzw. ein Aufenthaltstitel erteilt wurde.
Weitere Informationen:

Fachkräfteeinwanderungsgesetz: Chancen gezielt nutzen

Rund 60 Gäste folgten der Einladung der Fachkräfte Initiative Wirtschaftsraum Augsburg in Kooperation mit dem MigraNet — IQ Netzwerk Bayern zur IHK Schwaben vor Ort in Augsburg und informierten sich über die Chancen und Herausforderungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes. Erfahren Sie hier mehr.

Fachkräfte im Ausland anwerben – so gelingt es

Seit März 2020 bietet das Fachkräfteeinwanderungsgesetz neue Möglichkeiten für die Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften. Hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 2168 KB) erhalten Sie einen Überblick zu den wichtigsten Neuerungen und Tipps für die Rekrutierung im Ausland.