Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Fachkräfte aus dem Ausland können in Zeiten des Fachkräftemangels eine Lösung sein. Mit dem Gesetz zur Fachkräfteeinwanderung eröffneten sich neue Perspektiven für die Rekrutierung beruflich- qualifizierter Fachkräfte im Ausland. Allerdings sind die Prozesse zur Anwerbung gerade in Nicht-EU-Staaten komplex und insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen manchmal eine Herausforderung.

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG)

Für die Zuwanderung von Fachkräften aus dem Ausland gelten je nach Herkunftsland und Qualifikation unterschiedliche Regelungen. Diese betreffen einerseits die Einreise nach Deutschland und andererseits den Aufenthalt und die Arbeitsaufnahme in Deutschland.
Mit der im Sommer 2023 verabschiedeten Neufassung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes erleichtert die Bundesregierung den Unternehmen hierzulande die Gewinnung internationaler Fachkräfte. Interessenten mit Berufsausbildung sowie Personen mit berufspraktischem Fachwissen können auf dieser Basis leichter nach Deutschland einwandern.
Das neue Gesetz besteht aus mehreren Teilen. Die Regelungen werden sukzessive in Kraft treten: einige gelten bereits ab November 2023, andere seit März 2024 bzw. ab Juni 2024.

Die wichtigsten Regelungen der Gesetzesnovelle auf einen Blick

  • Blaue Karte EU: Die Verdienstgrenzen für die Blaue Karte in Regel- und Engpassberufen sowie für Berufsanfänger sind gegenüber den früheren Regelungen deutlich abgesenkt. Zudem ist die Liste der Engpassberufe deutlich ausgeweitet worden und es gibt eine Reihe weiterer Erleichterungen – unter anderem hat ein größerer Personenkreis die Möglichkeit, eine Blaue Karte EU zu erhalten. 
  • Berufserfahrung: Eine Fachkraft kann bislang eine Beschäftigung ausüben, zu der die erworbene Qualifikation sie befähigt. Eine Beschäftigung in sogenannten verwandten Berufen ist also bereits möglich.
  • Ab November 2024 gilt: Wer einen in Deutschland anerkannten Abschluss hat, kann jede qualifizierte Beschäftigung ausüben. Der Zusammenhang zwischen Qualifikation und Beschäftigung in Deutschland entfällt, wenn der ausländische Abschluss in Deutschland voll anerkannt bzw. mit einem deutschen Abschluss gleichwertig ist. Das sind die sogenannten „Fachkräftetitel“ (§18a, §18b AufenthG).
  • Außerdem neu seit März 2024: Wer mindestens zwei Jahre Berufserfahrung im angestrebten Beruf und einen im Herkunftsland staatlich anerkannten Abschluss im Heimatland hat, kann in Deutschland beschäftigt werden.  Dabei muss der Berufsabschluss dann nicht mehr in Deutschland anerkannt sein. Das bedeutet weniger Bürokratie und damit kürzere Verfahren.
  • Chancenkarte zur Jobsuche: Neu kommen soll die sogenannte Chancenkarte für einen Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche. Die Chancenkarte basiert auf einem Punktesystem. Zu den Auswahlkriterien gehören Qualifikation, Deutsch- und Englischkenntnisse, Berufserfahrung, Deutschlandbezug, Alter und mitziehende Lebens- oder Ehepartner (ab Juni 2024).
  • Anerkennungspartnerschaft: Mit der Anerkennungspartnerschaft wird ermöglicht, einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung zu erhalten und ein erforderliches Anerkennungsverfahren erst nach der Einreise begleitend durchzuführen (ab März 2024).
  • Entfall Vorrangprüfung für Azubis: Bei der Rekrutierung von Auszubildenden aus Drittstaaten gilt aktuell noch die Vorrangprüfung. Ab März 2024 soll diese entfallen.

Der Weg in den deutschen Arbeitsmarkt

Kommt eine ausländische Fachkraft aus Europa oder aus einem Drittstaat? Das macht einen relevanten Unterschied für die Zuwanderung. Welche rechtlichen Rahmenbedingungen beachtet werden sollten, erfahren Sie hier:

Fachkräfte aus der EU und den EFTA-Staaten

Ungehinderten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt hat in der Regel, wer aus einem Staat der ‎Europäischen Union kommt oder aus den EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, ‎Schweiz). Bürger aus diesen Ländern sind inländischen Arbeitnehmern gleichgestellt. Sie dürfen in ‎Deutschland gemäß dem sogenannten Freizügigkeitsrecht eine Beschäftigung aufnehmen.‎

Fachkräfte aus Drittstaaten

Bei der Rekrutierung von Fachkräften aus Drittstaaten sind eine Reihe von rechtlichen Besonderheiten zu beachten – gerade mit Blick auf die verschiedenen Visa und Aufenthaltstitel, die für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland benötigt werden. Worauf es „standardmäßig“ ankommt, zeigt unser Überblick:
1. Voraussetzungen prüfen
Für welchen Aufenthaltszweck in Deutschland gelten welche Voraussetzungen? Wann ist ein Arbeitsvertrag nötig, gilt ein Mindestgehalt? Liegt eine anerkannte oder eine anerkennungsfähige Qualifikation vor bzw. ist ein Anerkennungsverfahren erforderlich?
Zu beachten ist auch, dass im Visumverfahren in der Regel die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eingeholt wird. Diese prüft, ob die Arbeitsbedingungen der zu besetzenden Stelle denen von Deutschen mit einer vergleichbaren Tätigkeit entsprechen.
2. Unterlagen zusammenstellen, Visum-Termin beantragen
Welche Unterlagen für die Beantragung eingereicht werden müssen, hängt u.a. vom Aufenthaltstitel ab. Darüber informiert in der Regel die Website der deutschen Botschaft beziehungsweise des deutschen Konsulats im Wohnsitzland der internationalen Fachkraft. Diese sollte zu diesem Zeitpunkt dort einen Termin für die Visumantragsstellung beantragen.
Wichtig: Sie als zukünftiger Arbeitgeber können das Verfahren von Deutschland aus spürbar beschleunigen – durch Nutzung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens.
  • Achtung: Für Staatsbürger folgender Länder gilt eine Ausnahme von der Visumpflicht: USA, Kanada, Australien, Neuseeland, Israel, Japan, Andorra, Monaco, San Marino, Republik Korea und Großbritannien.
    Diese können auch direkt nach Deutschland einreisen und den Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen (siehe Schritt 4 und 5). Soll allerdings schon kurz nach der Einreise eine Beschäftigung aufgenommen werden, empfiehlt sich, trotzdem ein Arbeitsvisum schon vor der Einreise zu beantragen.
3. Visumantrag im Wohnsitzland
Das Visum muss im Wohnsitzland beantragt werden – bei der deutschen Botschaft beziehungsweise beim deutschen Konsulat. Das Visum muss dem tatsächlichen Zweck des Aufenthaltes in Deutschland entsprechen.
Welche deutsche Botschaft beziehungsweise welches Konsulat Sie für Ihren Visumantrag kontaktieren müssen – dazu informiert die Weltkarte auf dem Portal „Make it in Germany“.
4. Einreise nach Deutschland
Das erteilte Visum kann in der deutschen Botschaft abgeholt werden. Spätestens jetzt wird von ihrem Bewerber der Krankenversicherungsnachweis gefordert – dieser ist ab dem ersten Tag in Deutschland nötig. Nach Deutschland sollte ihr Bewerber auch alle weiteren persönlichen Dokumente mitbringen – etwa die Geburtsurkunde, Unterlagen zum Schul- beziehungsweise Berufsabschluss, ggf. Führerschein und Heiratsurkunde.
5. Aufenthaltstitel in Deutschland beantragen
Mit dem Einreisevisum kann die Fachkraft die Arbeitsstelle, für die das Visum erteilt wurde, antreten. Ein Visum gilt in der Regel für bis zu sechs Monate. (Wurde es im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahren beantragt, wird es für ein Jahr erteilt.)
Innerhalb dieser Zeit muss der Bewerber eine dem Visum entsprechende Aufenthaltserlaubnis beantragen. Die Beantragung erfolgt bei der zuständigen Ausländerbehörde, wo dazu ein Termin zu beantragen ist. Die Ausländerbehörde informiert auch über die notwendigen Unterlagen für die Antragsstellung.
Weitere Informationen:

Arbeitgeberpflichten bei Beschäftigung internationaler Fachkräfte

Bei Einstellung internationaler Fachkräfte gelten für Sie als Arbeitgeber grundsätzliche Pflichten (§ 4a Abs. 5 AufenthG), die befolgt werden müssen, darunter:
  • Aufenthaltstitel: Überprüfen Sie, ob die ausländische Fachkraft einen aktuell gültigen Aufenthaltstitel besitzt, welcher ihr erlaubt, in Deutschland erwerbstätig zu sein. Und weisen Sie im Fall eines befristeten Aufenthaltstitels zudem darauf hin, dass dieser für die weitere Beschäftigung im Betrieb rechtzeitig verlängert werden muss.
  • Dokumentation: Bewahren Sie eine Kopie des aktuell gültigen Aufenthaltstitels der ausländischen Fachkraft auf – in elektronischer Form oder Papierform.
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Sollte es zu einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommen, sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, die zuständige Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen darüber zu informieren. Es droht sonst ein Bußgeld.

Was Sie als Arbeitgeber ebenfalls beachten sollten

Um sich und auch Ihrem Bewerber aus Drittstaaten Verzögerungen zu ersparen, empfiehlt sich zu beachten:
  • Arbeitgeber können mit einer Vollmacht der Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einleiten. Dadurch wird die Dauer des Anerkennungs- und Visumverfahrens deutlich verkürzt.
  • Nehmen Sie frühzeitig Verbindung mit dem Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit auf. Dieser kooperiert mit dem Internationalen Personalservice der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV), um geeignete Fachkräfte für Sie zu finden und unterstützt ihre soziale und betriebliche Integration. Zudem bietet er Ihnen als Arbeitgeber die Möglichkeit, sich im Ausland bei Rekrutierungsveranstaltungen oder virtuellen Jobmessen zu präsentieren.
  • Vermerken Sie im Arbeitsvertrag, dass dieser erst wirkt, sobald ein gültiges Visum bzw. ein Aufenthaltstitel erteilt wurde.
Weitere Informationen
Ausführliche Informationen zu den Einreisebedingungen bietet das Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland „Make it in Germany“. Hier finden Sie auch eine interaktive Weltkarte mit Kontaktdaten und Hinweise zu deutschen Institutionen im Ausland.

Aufenthaltstitel für Deutschland: Welcher nötig ist, entscheidet die Qualifikation

Der Aufenthaltstitel ist die Berechtigung, die Personen aus dem Ausland für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland benötigen. Wenn Ihre Fachkraft einen Aufenthaltstitel benötigt, ist ihre berufliche Qualifikation ausschlaggebend dafür, welcher Titel benötigt wird bzw. welche Aufenthaltsbestimmungen gelten.
Für die Arbeit, zum Studium, für eine Berufsausbildung – für visumpflichtige Personen gibt es eine Reihe unterschiedlicher Visaarten und anderer Aufenthaltstitel. Hier eine Übersicht der wichtigsten Formen und ihrer Voraussetzungen:

Anerkennung ausländischer Qualifikationen und Abschlüsse

Das Know-how internationaler Fachkräfte besser beurteilen zu können – dazu trägt ein sogenanntes Anerkennungsverfahren wesentlich bei. Dabei geht es um die Prüfung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Bildungsabschlusses (Gleichwertigkeitsprüfung).
Für viele Bewerber ist ein solches Verfahren verpflichtend und eine der Voraussetzungen für die Visumserteilung. Bewertet wird, ob bzw. inwieweit die ausländische berufliche Qualifikation dem entsprechenden deutschen Referenzberuf entspricht, ausgehend von der geltenden Aus- bzw. Fortbildungsverordnung.
Wir beraten zum Thema Anerkennung ausländischer Fachkräfte, Detailinformationen dazu finden Sie unter Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse mit Video

Seit März 2024: Neue Option zur erleichterten Einreise

"Erfahrungssäule"
In nicht-reglementierten Berufen in allen Branchen haben Fachkräfte aus Drittstaaten ab März 2024 eine neue Option zur Einreise und Beschäftigung ohne zwingende Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikationen (Norm §6 BeschV). Voraussetzungen sind:
  • Kriterium 1: Eine im Ausland staatlich anerkannte Berufsqualifikation (mindestens zwei Ausbildungsjahre)
  • Kriterium 2: Ein konkretes Arbeitsplatzangebot mit einer Gehaltsschwelle von min. 45 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für tarifgebundene AG gilt die Gehaltsschwelle nicht. Der Aufenthaltstitel wird nach §19c Abs.2 AufenthG für die Dauer des Arbeitsvertrags erteilt. Dieser ist verlängerbar, solange das Arbeitsverhältnis besteht.
Anerkennungspartnerschaft
Ob Akademiker oder Nicht-Akademiker – der entsprechende Antrag muss derzeit noch bereits im Herkunftsland gestellt werden. Dies soll sich ab März 2024 ändern.
Personen aus Drittstaaten können dann mit der neuen Anerkennungspartnerschaft zunächst einreisen und anschließend das gesamte Anerkennungsverfahren in Deutschland durchführen. Dazu verpflichten sich die angehende Fachkraft und ihr Arbeitgeber,
- die Anerkennung nach der Einreise zu beantragen und
- das Verfahren einschließlich Qualifizierung aktiv zu betreiben.
Der Aufenthalt ist dann zunächst für ein Jahr möglich und kann auf bis zu drei Jahre verlängert werden.

Sonderfall Westbalkan

Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien gilt die sogenannte „Westbalkanregelung“: Sie können auch ohne die Anerkennung der Qualifikation eine Arbeitserlaubnis und ein Visum erhalten. Ab Juni 2024 verdoppelt sich das Kontingent auf jährlich 50.000 Zustimmungen der Bundesagentur für Arbeit.
Folgende Voraussetzungen müssen für den Arbeitsmarktzugang erfüllt sein:
  • Kriterium 1: Sie können einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsangebot vorweisen.
  • Kriterium 2: Die Stelle kann nicht mit einem bevorrechtigten Bewerber aus Deutschland oder der EU besetzt werden (Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit).
  • Kriterium 3: Sie arbeiten nicht in einem reglementierten Beruf, z.B. als Arzt oder Rechtsanwalt.
Die Wartezeiten für Termine zur Visumbeantragung in den deutschen Botschaften der entsprechenden Länder sind praktisch nicht vorhersehbar. Ein Jahr und mehr sind durchaus möglich. Ein beschleunigtes Verfahren kann nicht beantragt werden.

Wie Sie beim Anerkennungsverfahren unterstützen können

Rund um ein Anerkennungsverfahren haben Sie als Unternehmen vielfältige Möglichkeiten, Unterstützung zu leisten – der zuständigen Anerkennungsstelle ebenso wie Ihrem Bewerber.
Einige Beispiele:
  • Erstberatung: Kontaktieren Sie frühzeitig die Erstberatungsstelle Ihrer IHK, um Informationen zum weiteren Verfahren und möglicherweise eine erste Einschätzung zu den Erfolgsaussichten zu erhalten.
  • Beschleunigtes Fachkräfteverfahren: Weisen Sie Ihren Bewerber auf die Möglichkeit zum beschleunigten Fachkräfteverfahren hin. Dieses verkürzt auch das Anerkennungsverfahren zeitlich.
  • Formalia: Es kann sich auszahlen, wenn Sie Ihren Bewerber bei Formalia unterstützen (z.B. Zusammenstellung von Unterlagen, ggf. Bescheinigungen, Einschaltung eines Dolmetschers etwa über den Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer),
  • Ansprechpartner: Stehen Sie allen Beteiligten als Ansprechpartner bei Rückfragen zur Verfügung.

Schneller im beschleunigten Fachkräfteverfahren

Das Anerkennungsverfahren kann zeitlich auf zwei Monate verkürzt werden im Rahmen des sogenannten beschleunigten Fachkräfteverfahrens. Dieses können Sie als Arbeitgeber bei Ihrer lokalen Ausländerbehörde oder alternativ der Zentralen Stelle für die Einwanderung von Fachkräften einleiten. Voraussetzung dafür ist, dass der Bewerber Ihnen dafür eine Vollmacht erteilt.
Anerkennungs-Check gibt erste Hinweise
Erste Hinweise dazu, ob die Berufsqualifikation bzw. die Ausbildung eines Bewerbers in Deutschland anerkannt werden kann, gibt der Anerkennungs-Finder auf dem Portal „Anerkennung in Deutschland“ – schnell und unkompliziert.
Über die tatsächliche Anerkennung kann allerdings nur die zuständige Stelle entscheiden.

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz sieht die Möglichkeit eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens für qualifizierte Fachkräfte vor. Hierzu schließen Sie als Arbeitgeber – mit Vollmacht der Fachkraft – einen Vertrag mit der zuständigen Ausländerbehörde ab. Die Dauer des Verfahrens kann dadurch deutlich verkürzt werden.
In Bayern haben Sie dabei die Wahlmöglichkeit, das Verfahren bei Ihrer lokalen Ausländerbehörde oder einer zentralen Ausländerbehörde in Nürnberg, der Zentralen Stelle für Einwanderung von Fachkräften (ZSEF), durchführen zu lassen.
Die wichtigsten Schritte im Einzelnen
1. Vollmacht: Um das Verfahren durchführen zu können, benötigt der Arbeitgeber eine Bevollmächtigung durch die Fachkraft. Im weiteren Verfahren werden zudem eine Kopie des Reisepasses sowie Nachweise zu Berufsqualifikationen benötigt. Eine Muster-Vollmacht bietet das Portal „Make it in Germany“ hier zum Download.
2. Kontaktaufnahme: Der Arbeitgeber vereinbart mit der zuständigen lokalen Ausländerbehörde bzw. der ZSEF einen Beratungstermin.
3. Vereinbarung: Zwischen dem Unternehmen und der Ausländerbehörde wird eine Vereinbarung geschlossen. Diese beinhaltet unter anderem Bevollmächtigungen und Verpflichtungen des Arbeitgebers, der Fachkraft und der beteiligten Behörden sowie eine Beschreibung der Abläufe einschließlich der Beteiligten und Fristen.
4. Anerkennungsverfahren: Die Ausländerbehörde berät den Arbeitgeber und unterstützt ihn, das Anerkennungsverfahren durchzuführen, falls erforderlich. Im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens kann diese Prüfung auf zwei Monate verkürzt werden. Die Ausländerbehörde holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein und prüft darüber hinaus die ausländerrechtlichen Einreisevoraussetzungen.
5. Zustimmungsverfahren der BA: In den meisten Fällen ist die Zustimmung zur Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Dieser Schritt wird von der Ausländerbehörde eingeleitet, wenn das Anerkennungsverfahren positiv ausfällt. Wenn die BA innerhalb einer Woche keine Rückmeldung gibt, gilt die Zustimmung als erteilt
6. Vorabzustimmung: Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt die Ausländerbehörde dem Arbeitgeber eine sogenannte Vorabzustimmung zur Weiterleitung an Ihre Fachkraft.
7. Visumsantrag: Nach Erhalt der Vorabzustimmung bucht die Fachkraft einen Termin bei der deutschen Auslandsvertretung zur Beantragung des Visums, der innerhalb von drei Wochen stattfindet. Bei diesem Termin muss die Vorabzustimmung (in der Regel das Original) mit weiteren für den Visumantrag nötigen Unterlagen vorgelegt werden. Die Fachkraft / der Arbeitgeber sollten vorab bei der Auslandsvertretung nachfragen, ob ein Original erforderlich ist.
8. Entscheid: Über den Visumantrag wird in der Regel innerhalb von weiteren drei Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren umfasst bei gleichzeitiger Antragstellung auch den Ehegatten / die Ehegattin sowie minderjährige ledige Kinder der Fachkraft, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllen.
Die Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der Ausländerbehörde beträgt 411,- Euro. Hinzu kommen eine Visumgebühr von 75,- Euro sowie Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation. Diese Kosten sind von der Fachkraft zu bezahlen.

Internationale Auszubildende erfolgreich rekrutieren

Die duale Berufsausbildung in Deutschland genießt international hohes Ansehen. Viele junge Menschen im Ausland sind an ihr grundsätzlich interessiert. Dieses Kapitel unterstützt Sie dabei, auch für Ausbildungsplätze neue Fachkräfte aus dem Ausland zu gewinnen. Dafür werden zunächst die rechtlichen Voraussetzungen geklärt.

Rechtliche Voraussetzungen

Die rechtliche Grundlage einer dualen Berufsausbildung in Ihrem Unternehmen ist auch bei internationalen Auszubildenden das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Die Voraussetzungen für die Aufnahme einer Berufsausbildung unterscheiden sich allerdings je nach Herkunftsland:

Azubis aus EU-Staaten

  • Menschen aus EU-Mitgliedsstaaten können ohne Altersbeschränkung ohne zusätzliche Genehmigung eine duale Ausbildung in Deutschland absolvieren. Dasselbe gilt für Angehörige eines Staates der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA (Liechtenstein, Island, Norwegen, Schweiz).
  • Anmeldung am Wohnort: Sobald Ihr Azubi in Deutschland wohnt, muss er sich beim Einwohnermelde- oder Bürgeramt anmelden – spätestens zwei Wochen nach dem Einzug. Hierzu sollte er am besten noch vor dem Einzug einen Termin vereinbaren.

Azubis aus Drittstaaten

Eine duale Berufsausbildung in Deutschland ist auch für Menschen ohne Altersbeschränkung aus Drittstaaten möglich.
Ihr Azubi benötigt einen Aufenthaltstitel zu Ausbildungszwecken. Wann und wo dieser beantragt werden muss, erfährt Ihr Azubi von der Auslandsvertretung, an die er sich wegen des Visums wendet. 
Weitere wichtige Voraussetzungen, die der Azubi bei der Beantragung des Visums erfüllen muss:
  • Sprachkenntnisse: Bei der Visumbeantragung muss i.d.R. ein Nachweis über Deutschkenntnisse mindestens auf Niveau B1 erbracht werden, sofern kein vorbereitender Deutschkurs vereinbart wurde. In Ausnahmefällen reichen geringere Deutschkenntnisse, wenn der Ausbildungsbetrieb dies bestätigt. Das Sprachzeugnis muss in der Regel auf einer standardisierten Sprachprüfung gemäß den Standards der Association of Language Testers in Europe (ALTE) beruhen. Derzeit werden die Zeugnisse von folgenden Institutionen anerkannt: Goethe-Institut, Telc GmbH, TestDaF-Institut. Eine erste Einschätzung ihrer Deutschkenntnisse erhalten Jugendliche im Selbsttest auf der Webseite des Goethe-Instituts.
  • Schulabschluss: Eine Ausbildung kann i.d.R. nur aufgenommen werden, wenn ein Schulabschluss nachgewiesen wird.
  • Ausbildungsvertrag: Notwendig ist die Vorlage eines unterschriebenen Ausbildungsvertrages. Sie können in diesem Vertrag vermerken, dass er erst wirkt, sobald ein gültiges Visum erteilt wurde.
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA): Für Auszubildende gilt bislang die Vorrangprüfung durch die BA. Diese soll ab März 2024 entfallen. Auch prüft die BA, ob die gleichen Arbeitsbedingungen wie bei deutschen Azubis gelten.
  • Krankenschutz und Lebensunterhalt: Für die Dauer einer betrieblichen Berufsausbildung besteht grundsätzlich eine gesetzliche Krankenversicherung. Der Azubi muss zudem nachweisen, dass er während des Aufenthalts zur Ausbildung seinen Lebensunterhalt selbst finanzieren kann. Der Lebensunterhalt zur Einreise ist an den Bafög Satz angelehnt. Derzeit gilt ein Orientierungsbetrag von 950 Euro/Monat. Liegt die Ausbildungsvergütung unterhalb des geforderten Betrags, so kann ein Sperrkonto eingerichtet werden (vgl. Auswärtiges Amt) oder eine Verpflichtungserklärung von Dritten vorgelegt werden.
Die aufgeführten Voraussetzungen für ein Visum können abweichen. Die Entscheidung ob die Voraussetzungen für ein Visum vorliegen, wird von derjeweiligen Auslandsvertretung getroffen.
Für aufenthaltsrechtliche Angelegenheiten sind die örtlichen Ausländerbehörden zuständig.

Erfolgreich internationale Auszubildende rekrutieren
Suchphase
Wichtig bei der internationalen Rekrutierung von Auszubildenden sind eine gute Regionen- und Zielgruppenanalyse sowie die individuelle Ansprache der jungen Leute. Und verlassen Sie sich bei der Beurteilung von Bewerbern nicht bloß auf Schulnoten, sondern achten Sie auf die für Sie relevanten Kompetenzen. 
Beachten Sie darüber hinaus diese Angebote:
  • Vermittlungsservice: Hilfreich bei der Suche nach ausbildungswilligen Jugendlichen aus Europa ist der Vermittlungsservice der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit. Er arbeitet eng mit den Arbeitsverwaltungen der EU-Länder zusammen. Die ZAV veröffentlicht Ihre Stellenanzeige für einen Ausbildungsplatz und vermittelt Ihnen geeignete Bewerber. Wenden Sie sich an Ihre örtliche Arbeitsagentur. Diese schaltet dann die ZAV ein, um Sie zu beraten und bei der Stellenausschreibung zu unterstützen.
  • Beratung: Kleine und mittelständische Unternehmen werden bei der Integration von jugendlichen Auszubildenden umfassend unterstützt durch das Programm „Passgenaue Besetzung von Ausbildungsplätzen“.
  • Kooperationen: Prüfen Sie die Möglichkeiten zur Kooperation mit anderen Betrieben und Partnern. Hinweise dazu erhalten Sie bei Ihrer IHK oder bei Ihrem Arbeitgeberverband.
  • Informationen zum deutschen Bildungssystem:
    Stellen Sie bei der Ansprache von Jugendlichen die Vorteile der dualen Berufsausbildung heraus und verweisen Sie auf weitere Informationsquellen für Flüchtlinge und GOVET (German Office for International Cooperation in Vocational Education and Training) vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB). Zur mehrsprachigen GOVET-Website gehört auch ein jugendgerechter Erklärfilm zur dualen Berufsausbildung.

Finden Sie den oder die richtige/n Kandidaten / in!

Finden Sie Jugendliche und junge Erwachsenen, die bereit sind, für die Ausbildung umzuziehen.
Beachten Sie dabei:
  • Benennen Sie einen Ansprechpartner/ Paten, fördern Sie gemeinsame Aktivitäten von Mitarbeitern in der Freizeit. Das fördert die Integration.
  • Je älter und selbstständiger ein Bewerber, desto verlässlicher ist er erfahrungsgemäß auch für Sie. Hinzu kommt: Die Volljährigkeit eines Kandidaten macht rechtlich vieles einfacher.
  • Wenn die Kandidaten bereits in einer eigenen Wohnung leben oder schon mal die Region gewechselt haben – umso besser.
  • Gerade bei Jugendlichen sollten die Eltern einbezogen werden: Überzeugte Eltern unterstützen ihr Kind, den Schritt zu machen und durchzuhalten.
  • Wenn Sie mehrere Auszubildende aus derselben Heimatregion gewinnen können, erleichtert das die betriebliche und soziale Integration.

Erfolgsfaktor Sprache

Sprachkenntnisse sind wesentlich für den Ausbildungserfolg. Schon im Herkunftsland besuchen viele Jugendliche Deutschkurse, aber auch während der Ausbildung. Allgemein gilt ein mittleres Niveau (B1) als zwingend erforderlich, um dem Berufsschulunterricht folgen zu können. Besser wäre ein Niveau B2 oder C1 um Anforderungen der Berufsschule, der IHK-Prüfungen und im beruflichen Alltag gut meistern zu können.
  • Informationen zu Deutschkurs-Angeboten finden Sie im Onlineportal „Make it in Germany“.
  • Besonders empfehlenswert ist die berufsbezogene Sprachförderung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die Teilnahme ist kostenlos, Sie müssen Ihren Azubi lediglich für Kurse während der Arbeitszeit freistellen. Weitere Hinweise erteilt Ihre Kammer oder das Jobcenter.
  • Eine erste Einschätzung ihrer Deutschkenntnisse erhalten Jugendliche im Selbsttest auf der Webseite des Goethe-Instituts.

Nach der Einstellung

Worauf Sie achten sollten:
  • Umfassende Unterstützung: Viele Jugendliche ziehen zur Ausbildung erstmals selbst um – Ihre internationalen Azubis tun das sogar über weite Strecken. Sorgen Sie also dafür, dass der Umzug problemlos gelingt. Und lassen sie den Neuankömmling auch in der Folgezeit nicht allein.
  • Willkommenskultur: Ihre internationalen Azubis müssen sich im Betrieb wohlfühlen. Hierzu trägt eine gelebte Willkommenskultur wesentlich bei. 
Bei Schwierigkeiten
  • Externe Mentoren: Wenn Prüfungen schwerfallen, das Heimweh überwiegt oder sonstige Probleme aufkommen, können Azubis oder auch Sie als Unternehmen die Initiative VerA (Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen) einschalten: Erfahrene Mentoren helfen Auszubildenden bei Problemen aller Art und können als Mittler zwischen Azubi und Betrieb auftreten.
  • Fördermaßnahmen: Nutzen Sie auch andere Fördermaßnahmen etwa zur Vorbereitung auf die Ausbildung oder zur sprachlichen Förderung. Sprechen Sie hierfür Ihre Agentur für Arbeit an.

Studierende aus dem Ausland

Studierende aus Drittstaaten benötigen ein Visum zu Studienzwecken oder zur Studienplatzsuche, um in Deutschland studieren zu können.
Vorausgesetzt werden dabei unter anderem: ein Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder ein Schulabschluss, der zum Hochschulzugang berechtigtDeutschkenntnisse sind vom beabsichtigten Studiengang abhängig, grundsätzlich empfehlen wird das Sprachniveau B1. Auskünfte gibt die jeweilige Hochschule. Der Einreisende muss seinen Lebensunterhalt zudem eigenständig sichern können. Hier ist – wie bei Auszubildenden – die BaföG-Höhe ein Orientierungswert.
Arbeiten neben dem Studium
Studenten aus EU/EFTA dürfen ohne eine besondere Genehmigung sind deutschen Studierenden gleichgestellt und dürfen genauso viel arbeiten wie diese.
Studenten aus Drittländern dürfen ab März 2024 bis zu 140 volle oder 280 halbe Tage im Jahr arbeiten. Alternativ sind auch Werkstudentenjobs bis zu 20 Stunden in der Woche möglich Die Verdiensthöhe oder die genaue Tätigkeit sind dabei unerheblich. Wer zeitlich mehr arbeiten will, braucht die Zustimmung der Agentur für Arbeit und der Ausländerbehörde.
Die Nebenbeschäftigung ist künftig auch beim Besuch von studienvorbereitenden Maßnahmen von Beginn an möglich.
Wechsel in qualifizierte Beschäftigung
Internationale Studierende haben die Möglichkeit, in andere Aufenthaltstitel zu wechseln, auch bevor sie ihr Studium abgeschlossen haben. Sie können zum Beispiel, anstatt ihr Studium fortzuführen, eine Berufsausbildung beginnen und dafür eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Unter besonderen Voraussetzungen – und nach Prüfung durch die BA – kann bereits während eines Studienaufenthalts oder eines Aufenthalts zur beruflichen Aus- oder Weiterbildung ein Arbeitsplatzangebot als Fachkraft angenommen werden. Damit einher geht der Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung.
Mehr zu Beschäftigungsmöglichkeiten ausländischer Studierender: https://www.make-it-in-germany.com/de/studium-ausbildung/studieren-in-deutschland/arbeit

Integration von Fachkräften aus dem Ausland

Damit sich neu eingestellte Fachkräfte aus dem Ausland in ihrem Unternehmen und ihrer neuen Umgebung wohlfühlen, kann von Seiten des Arbeitgebers und der Belegschaft viel beigetragen werden. Dies beginnt bei der Schaffung einer Willkommenskultur, geht über die konkrete Vorbereitung der ersten Arbeitstage bis hin zur längerfristigen Unterstützung bei z. B. sprachlichen oder anderen Qualifizierungsmaßnahmen und Familiennachzug. Auch der Umgang mit kultureller Vielfalt im Unternehmen sollte bedacht werden.
Wenn Sie die Integration Ihrer neu gewonnenen Mitarbeiter aus dem Ausland ganzheitlich denken, ist dies die beste Voraussetzung für eine langfristige Bindung an Ihr Unternehmen.

Willkommenskultur schaffen
Die Willkommenskultur in Ihrem Unternehmen ist schon für neue Fachkräfte aus Deutschland sehr wichtig. Umso wichtiger ist sie bei der Integration von Fachkräften aus dem Ausland: Zeigen Sie ihnen, dass sie willkommen sind. Sie können einiges dafür tun, dass Ihr neuer Mitarbeiter möglichst schnell ein gutes Teammitglied wird. Hier zahlt sich ein systematisches Vorgehen aus.
 

Quelle: IHK München