Umweltrecht

Das Verpackungsgesetz 2022

Im Verpackungsgesetz (VerpackG) wurden im Jahr 2021 einige wichtige Änderungen eingearbeitet, unter anderem erweiterte Registrierungs- sowie Informationspflichten. Das müssen Inverkehrbringer von Verpackungen, (Online)-Händler, Gastronomiebetriebe und weitere Unternehmen jetzt wissen!

Was ist das Verpackungsgesetz?

Das Verpackungsgesetz hat am 01.01.2019 die bisherige Verpackungsverordnung abgelöst. Adressaten sind in erster Linie die Inverkehrbringer verpackter Waren. Änderungen ergeben sich unter anderem bei der Zuordnung zu gewerblichen oder privaten Endverbrauchern. Für den Vollzug ist die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ (ZSVR) zuständig.

Wichtige Änderungen im Verpackungsgesetz ab 2021

Im Jahr 2021 sind einige wichtige Änderungen im Verpackungsgesetz in Kraft getreten. Neben neuen Begriffsbestimmungen wie “Einwegkunststoffverpackung” oder “Einwegkunststofflebensmittelverpackungen”  wurden weitere Pflichten für Unternehmen eingeführt, die gestaffelt ihre Wirkung entfalten.

Was gilt seit 3. Juli 2021?

1. Neue Informationspflichten bei Rücknahme-und Verwertungspflichten, § 15 Abs. 1 VerpackG

  • § 15 VerpackG regelt grundsätzlich die Rücknahme- und Verwertungspflichten bei denjenigen Verpackungen, die nicht systembeteiligungspflichtig sind (z.B. Transportverpackungen wie Europaletten oder nun auch Mehrwegverpackungen).
  • Neu ist nun die in § 15 Abs. 1 S.5 VerpackG eingeführte Informationspflicht von Letztvertreibern gegenüber privaten und gewerblichen Endverbrauchern über die unentgeltliche Rückgabemöglichkeit dieser Verpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe von Verpackungen und deren Sinn und Zweck.
  • Eine Formvorgabe hierzu besteht nicht. Die Information kann nach individueller Geschäftspraxis ausgestaltet werden, wie in etwa durch:
    • AGB
    • Aufdruck auf Lieferzettel
    • Hinweis auf Website
    • Beilagenzettel

2. Benennung Bevollmächtigter, § 35 Abs. 2 VerpackG

  • Insofern ein ausländischer Hersteller im Sinne des VerpackG keine Niederlassung in Deutschland hat, kann nun ein Bevollmächtigter benannt werden. Dieser kann die Verpflichtungen aus dem VerpackungsG für den ausländischen Hersteller übernehmen, wenn er eine in Deutschland niedergelassene juristische Person ist. 
  • Ausgenommen hiervon ist die Registrierung im Verpackungsregister LUCID.

Was gilt seit 1. Januar 2022?

1. Neue Nachweispflichten bei Rücknahme-und Verwertungspflichten, § 15 Abs. 3 VerpackG

  • Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber, die Verpackungen nach § 15 Abs. 1 VerpackG zurücknehmen, unterliegen gem. § 15 Abs. 3 VerpackG einer Nachweispflicht über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen in Bezug auf alle nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen.
  • Jährlich bis zum 15. Mai sind die im vorausgegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten sowie zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen in nachprüfbarer Form zu dokumentieren, aufgeschlüsselt nach Materialart und Masse.
  • Die Nachweisführung gilt demnach nur für die Verpackungen, die tatsächlich an Hersteller und Vertreiber zurückgegeben wurden.
  • Eine spezielle Formvorgabe für die Dokumentation besteht nicht.
  • Für die Nachweisführung sind geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten.

2. Ausweitung der Pfandpflicht, § 31 Abs. 4 VerpackG

  • Die Pfandpflicht wird auf sämtliche Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Einwegdosen mit Füllvolumen 0,1 bis 3,0 Liter ausgeweitet.
  • Anknüpfungspunkt ist nunmehr die Flaschenart und nicht die Getränkeart.
  • Übergangsfristen:
    • bis maximal 1. Juli 2022 für Altbestände: bis 1. Januar 2022 in Verkehr gebracht, können diese noch ohne Bepfandung 6 Monate verkauft werden.
    • Übergangsfrist bis 1. Januar 2024 für Einwegkunststoffgetränkeflaschen mit Milch und Milcherzeugnissen.
  • Ausnahme von der Pfandpflicht: Einweg-Glasflaschen mit Flaschenkörper aus Glas/Metall und Verschlüsse/Deckel aus Kunststoff.
  • Eine Übersicht der ZSVR zur Pfandpflicht finden Sie hier.
3. Plastiktütenverbot, § 5 Abs. 2 VerpackG
  • Kunststofftragetaschen, mit oder ohne Tragegriff, mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern dürfen seit dem 1. Januar 2022 nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Das Inverkehrbringen umfasst sowohl die unentgeltliche als auch entgeltliche Abgabe.
  • Die Übergangsfrist, die den Abverkauf von Restbeständen ermöglicht hat, ist zum 1. Januar 2022 abgelaufen.
  • Ausnahme: “Hemdchenbeutel" von weniger als 15 Mikrometern Wandstärke sowie Kunststofftragetaschen größer gleich 50 Mikrometern Wandstärke dürfen weiterhin in Verkehr gebracht werden.

Was gilt ab 1. Juli 2022? 

1. Erweiterung der Registrierungspflicht

  • Registrierungspflicht für sämtliche Hersteller und Letztvertreiber von Serviceverpackungen im Verpackungsregister LUCID
    • Bisher war es für Inverkehrbringer von Serviceverpackungen möglich die Systembeteiligungspflicht von einer Vorvertriebsstufe zu verlangen, also beispielsweise dem Hersteller der Serviceverpackung.
    • Dies ist zwar grundsätzlich nach wie vor möglich, Inverkehrbringer von Serviceverpackungen müssen sich nun aber zumindest ebenfalls im Verpackungsregister LUCID registrieren. Mengenmeldungen sind jedoch nicht erforderlich.
  • Auch Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen sich ab 1. Juli 2022 im Verpackungsregister LUCID registrieren
    • Vorgesehen ist eine einmalige Registrierung, bei der die Hersteller ihr Tätigwerden am Markt bei der Zentralen Stelle anzeigen und dabei sowohl Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse) als auch ihre nationale oder europäische Steuernummer zur Identifikation angeben müssen.
    • Damit müssen sich auch die Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zukünftig bei der Zentralen Stelle registrieren, bevor sie mit Ware befüllte Verpackungen in Verkehr bringen. 
    • Details zur Registrierung erfahren Sie auf der Seite der ZSVR.

2. Prüfpflichten E-Commerce, § 7 Abs. 7 VerpackG

  • Elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister müssen prüfen, ob ein Hersteller im Sinne der VerpackG der Registrierungspflicht und Systembeteiligungspflicht nachkommt.
  • Im Falle eines Verstoßes ist ein Vertriebsverbot für Hersteller sowie Online­marktplätze und Fulfilment-Dienstleister die Folge.
  • Hinweis: Fulfillment-Dienstleister sind nicht als Inverkehrbringer von Versandverpackungen anzusehen, auch wenn diese Verpackungen mit Ware befüllen. Inverkehrbringer ist in diesem Fall der Auftraggeber.

Was gilt ab 1. Januar 2023?

Zwingende Mehrwegalternativen für Einwegbehälter, §§ 33,34 VerpackG

  • Anbieter von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher müssen zwingende Mehrwegalternativen anbieten
    • Hiervon betroffen ist vor allem Essen „to go“ bzw. „take away“-Essen im Gastrobereich
    • Die Mehrwegalternativen dürfen nicht zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen angeboten werden
  • Eine Bepfandung der Mehrwegalternative ist möglich
  • Eine Rücknahme hat nur von eigenen in Verkehr gebrachten Mehrwegbehältern zu erfolgen
  • Hinweisschilder über die Möglichkeit für Endverbraucher die Waren in Mehrwegverpackungen zu erhalten sind anzubringen
  • Ausnahmeregelung für Kleinunternehmen:
    • Letztvertreiber mit maximal 80 m² Verkaufsfläche und nicht mehr als 5 Beschäftigten müssen nicht zwingend Mehrwegbehältern als Alternative anbieten.
    • Stattdessen können diese Betriebe der Pflicht auch nachkommen, indem sie von Endverbrauchern selbst mitgebrachte Behältnisse befüllen
    • Hinweisschilder mit dem entsprechendem Angebot sind in diesem Fall in der Verkaufsstelle anzubringen
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Grundlegende Informationen zum Verpackungsgesetz

Welche Hersteller sind primär vom Gesetz betroffen?

Das Verpackungsgesetz betrifft alle Unternehmen, die bisher auch nach der Verpackungsverordnung verpflichtet waren, für die Sammlung und das Recycling der Verpackungen ihrer gewerbsmäßig verkauften Produkte zu sorgen, wenn diese typischerweise beim privaten Haushalt oder diesen gleichgestellten Anfallstellen (kurz: privater Endverbraucher) als Abfall anfallen. Das heißt, es gilt für alle Hersteller und/oder Händler, die ein verpacktes Produkt – unabhängig ob klein oder groß – im stationären Handelsgeschäft direkt am Ladentisch an den Kunden oder online an den Endkunden „als Erster" verkaufen.
Zu den privaten Endverbraucher zählen allerdings auch die vergleichbaren Anfallstellen. Dieses sind zum Beispiel alle Gaststätten, Hotels, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen und Niederlassungen von Freiberuflern. Weiter gehören auch kleine Handwerksbetriebe sowie landwirtschaftliche Betriebe dazu.
Eine beispielhafte Auflistung, welche Unternehmen zu den vergleichbaren Anfallstellen zählen finden Sie hier.
Auch die tatsächlichen Verpackungs-Hersteller werden indirekt reglementiert, da leere Verpackungen umweltfreundlicher und recyclinggerechter gestaltet werden sollen.

Welche Verpackungen müssen bei dualen Entsorgungssystemen angemeldet werden?

Die Beteiligungspflicht an dualen Entsorgungssystemen gilt wie bisher  grundsätzlich „nur“ für Verkaufsverpackungen und bei diesen „nur“ für diejenigen mit der Zielgruppe „private Endverbraucher“.
Letztere werden im VerpackG wie bisher definiert, d. h. sie umfassen auch „vergleichbare Anfallstellen“ wie Gaststätten, Krankenhäuser, Büros von Freiberuflern und viele Stellen mehr, unabhängig von den dort anfallenden Abfallmengen. Außerdem gelten auch kleinere Handwerks- und kleinere landwirtschaftliche Betriebe als „private Endverbraucher“, nur hier wird auf die Größe ihrer Abfallbehälter Bezug genommen.
Ob die Verpackungen grundsätzlich systembeteiligungspflichtig sind, können die Hersteller und Händler künftig bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister in einem Katalog zur Systembeteiligungspflicht einsehen und gewinnen so mehr Rechtssicherheit.

Systembeteiligungspflichtig seit 01.01.2019 sind:
  • Verpackungen von Druck- und Kopierpapier bis zu einer Größe von DIN A 3 (darüber nicht, also z. B. nicht für DIN A 2)
  • Verpackungen von Teigwaren bis zu 14 kg Inhalt (größere Verpackungen nicht)
  • Blisterverpackungen von Atemschutzartikeln (dagegen Faltschachteln mit diesen Artikeln nicht)

Wozu dient die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“?

Die neu eingerichtete „Zentrale Stelle Verpackungsregister“) übernimmt eine Vielzahl von Vollzugsaufgaben, die bisher zum Teil von den Abfallbehörden wahrgenommen wurden und zum Teil auch neu festgelegt wurden. Dazu gehört das Recht, den oben genannten Katalog zu erarbeiten und für verbindlich zu erklären, quasi schon im Vorgriff auf entsprechende Anfragen von ratsuchenden Herstellern.
Zu neuen Aufgaben gehört auch die Einrichtung und Pflege eines bundesweiten öffentlich einsehbaren Registers aller bei einem dualen System unter Vertrag stehenden Unternehmen. Dadurch soll verhindert werden, dass sich Unternehmen durch „Trittbrettfahren“ ihren Pflichten aus dem Verpackungsrecht entziehen.

Pflichten der Hersteller von mit Ware befüllten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen

Im ersten Schritt müssen potentiell betroffene Erstinverkehrbringer an Hand des o. g. Katalogs prüfen, ob die von ihnen verwendeten Verpackungen betroffen sind. Falls ja, folgen daraus im Wesentlichen folgende Pflichten:
  • Einmalige (kostenlose) Registrierung bei der Zentralen Stelle (ausdrücklich durch die Betroffenen selbst, d. h. nicht durch von ihnen beauftragte Dritte)
  • Beteiligung an einem oder mehreren dualen Entsorgungssystemen
  • Korrespondenz mit diesen Systemen (Mengenmeldungen, Abrechnung) und analoge zeitgleiche Meldungen an die Zentrale Stelle, letzteres ebenfalls ausdrücklich durch die Verpflichteten selbst und nicht durch beauftragte Dritte
  • Jährliche Abgabe einer Vollständigkeitserklärung bei der Zentralen Stelle bei Überschreitung der Mengenschwellen (80 t/a Glas-, 50 t/a Papier-/Pappe-/Karton-Verpackungen, 30 t/a Kunststoff-/Verbundstoff-/Weißblech-/Aluminiumverpackungen)

Sonderregelungen

Praktisch unverändert gelten auch künftig Spezialregelungen für:
  • Serviceverpackungen (z. B. Tüten von Backwaren): Nur bei diesen kann die Systembeteiligungspflicht vom Erstinverkehrbringer der verpackten Ware auf den Verpackungslieferanten delegiert werden.
  • Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen: Beteiligung am bundesweiten DPG-Pfandsystem und Pfanderhebung (Neu: Kennzeichnungspflichten der Regale im Handel)
  • Mehrwegverpackungen: Aufbau entsprechender Rücknahmelogistik usw.
  • Zusammengefasst in einem neuen Paragraphen 15 werden die bisher schon fast wortgleichen Anforderungen an die Erstinverkehrbringer verpackter Waren in:
    • Transportverpackungen
    • Um- und Verkaufsverpackungen für gewerbliche Endverbraucher
    • Verpackungen einiger extra definierten schadstoffhaltigen Füllgüter
    • Mehrwegverpackungen
Für all diese gelten Rücknahme- und Verwertungspflichten, abweichende Vereinbarungen sind möglich.
Unverändert gilt auch, dass Um- und Verkaufsverpackungen für private Endverbraucher grundsätzlich bei dualen Systemen angemeldet werden müssen und dass es hierbei nur für den Verpackungsanteil, der zu „vergleichbaren Anfallstellen“ geht, alternativ ggf. Branchenlösungen (z. B. im Kfz-Bereich) gibt. An diese werden jedoch wie bisher sehr hohe Anforderungen gestellt.

Weitere Informationen 

Einen Überblick über das Verpackungsgesetz finden Sie in unserem Merkblatt zum VerpackungsG.
Einen Überblick über die Voraussetzungen des Inverkehrbringens von Verpackungen in Europa finden Sie in der Broschüre des DIHK.
Auf der Homepage der ZSVR finden Sie weitergehende Informationen.

Neben Erklärfilmen sowie Themenpapieren finden Sie dort auch einen Selbstcheck zur Systembeteiligungspflicht von Verpackungen