Beratung und Dienstleistung

Infopaket Gewerbeabfall

Das wichtigste im Überblick

Dieser Leitfaden soll Ihnen dabei helfen, die Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung zu verstehen und umzusetzen. Die sieben wichtigsten Empfehlungen dieses Leitfadens sind deshalb an dieser Stelle für Sie zusammengefasst:
1. Informieren Sie sich! Lesen Sie diesen Leitfaden und nutzen Sie die Angebote Ihrer Industrie-und Handelskammer oder Ihres Entsorgungsunternehmens.
2. Trennen Sie Ihre Abfälle! Das gilt für alle Abfälle soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar.
3. Bestimmen Sie die Verantwortlichkeiten in Ihrem Betrieb! Details hierzu finden Sie im Praxistipp 6 auf Seite 20. Wenn Sie einen Schritt weiter gehen möchten: Denken Sie über die Installation eines Umweltmanagementsystems (EMAS, ISO 14001) nach!
4. Nehmen Sie Ihren Entsorgungspartner in die Pflicht! Dieser hilft Ihnen bei Fragen gerne weiter. Ziehen Sie die Beauftragung eines zertifizierten Entsorgungsfachbetriebs in Betracht!
5. Dokumentieren Sie: Legen Sie eine aussagefähige Dokumentation über Ihre
Entsorgungsvorgänge an und halten Sie diese aktuell!
6. Suchen Sie sich zuverlässige Geschäftspartner, insbesondere bei Bau- und Abbrucharbeiten, und klären Sie vorab mit diesen die Fragen zur Abfalltrennung! Ziehen Sie die Vergabe an einen Generalauftragnehmer in Betracht. Beachten Sie, dass Sie als Abfallerzeuger auch in diesem Fall für die ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich sind! Bitten Sie Dienstleister, die bei Ihnen tätig sind, ihre Abfälle wieder mitzunehmen.
7. Fragen Sie Ihre Behörde oder einen Berater! Es kann unter Umständen bei speziellen Fragen hilfreich sein, Ihre Behörde, d. h. das Landratsamt oder das Umweltamt von kreisfreien Städten, oder einen externen Berater zu kontaktieren.

Die Gewerbeabfallverordnung im Überblick

  • Abfallerzeuger und -besitzer haben gewerbliche Siedlungsabfälle sowie Bau- und Abbruchabfälle soweit möglich getrennt zu sammeln und zu befördern.
  • Die getrennte Sammlung und der Verbleib der Abfälle sind zu dokumentieren.
  • Wenn Abfälle nicht getrennt gesammelt werden können, ist dies zu begründen und zu dokumentieren. Für die Begründung existieren deutliche Hürden.
  • Abfälle, die nicht getrennt entsorgt werden können, müssen einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden. Nur wenn dies nicht möglich ist, können andere Wege beschritten werden.
  • Für Kleinmengen gibt es eine Ausnahmeregelung.
  • Wer bereits sehr gut trennt und dies über eine entsprechende Dokumentation und Prüfung nachweisen kann, darf die übrigen gemischten Abfälle ohne Vorbehandlung (thermisch) verwerten lassen. Wer Abfälle einer Vorbehandlungsanlage über-gibt, muss sich bestätigen lassen, dass die Anlage hierfür geeignet ist.
Die Gewerbeabfallverordnung in der Fassung von August 2017 umfasst 15 Paragraphen in vier Abschnitten. Sie kann kostenlos – zum Beispiel auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamtes für Justiz – abgerufen werden.
Im ersten Abschnitt der Gewerbeabfallverordnung findet sich eine Beschreibung darüber, für was und für wen sie gilt (§ 1). Ebenfalls im ersten Abschnitt werden wichtige Begriffe definiert (§ 2), wie z. B. „Was ist gewerblicher Siedlungsabfall?“. Für Abfallerzeuger sind die wichtigsten Vorgaben im zweiten Abschnitt enthalten. Sie stellen den Fokus dieses Leitfadens dar. Die Kernaussagen der Gewerbeabfallverordnung sind – vereinfacht dargestellt im blauen Kasten oben.
Der zweite Abschnitt der Verordnung umfasst die §§ 3-7 mit Vorgaben für die getrennte Sammlung von Siedlungsabfällen und zur Vorbehandlung von Siedlungsabfällen, die nicht getrennt werden können, sowie eine Ausnahmeregelung für Kleinmengen.
Der dritte Abschnitt der Verordnung umfasst die §§ 8 und 9 und damit die getrennte Sammlung bestimmter Bau- und Abbruchabfälle und ihrer Vorbehandlung und Aufbereitung.
Der vierte und letzte Abschnitt umfasst die §§ 10-15 mit Vorgaben zur Eigen- und Fremdkontrolle bei Vorbehandlungsanlagen sowie zum Betriebstagebuch von Vorbehandlungsanlagen. Informationen zu Ordnungswidrigkeiten, zu Übergangsvorschriften und zum Inkrafttreten der Verordnung finden Sie ebenfalls in diesem Abschnitt.
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Weitere Informationen

Weitere Informationen erhalten Sie im Leitfaden zur Gewerbeabfallverordnung  sowie auf der Seite der IHK München.