Kreislaufwirtschaft

Batteriegesetz

Das Batteriegesetz, abgekürzt BattG, dient der Erfassung, der Rücknahme sowie der umweltgerechten Verwertung von in Deutschland vertriebenen Batterien. Hierunter fallen alle Formen von Batterien aus handelsüblichen Elektrogeräten, aber auch Industriebatterien sowie Fahrzeugbatterien. Da Batterien nicht nur Schadstoffe enthalten, sondern auch wertvolle Rohstoffe, sieht das Gesetz sowohl Stoffverbote für die Hersteller von Batterien, als auch Recyclingquoten für gesammelte Batterien vor.

Wer ist betroffen?

Das BattG verpflichtet alle Hersteller, die in Deutschland Batterien erstmals gewerblich in Verkehr bringen, sich vor dem Inverkehrbringen registrieren zu lassen. Hersteller müssen sich außerdem an einem Rücknahmesystem beteiligen und bestimmte Kennzeichnungspflichten erfüllen.   
Daneben ist auch der (Online-)Handel betroffen. Der Handel muss alle von ihm vertriebenen Batterien nach Gebrauch vom Verbraucher unentgeltlich zurücknehmen und die Gerätealtbatterien den Herstellern zur Verwertung oder Beseitigung überlassen.   
Die Gerätebatteriehersteller erfüllen ihre Rücknahme- und Entsorgungspflichten durch Beteiligung an einem der herstellereigenen Rücknahmesysteme. 

Pflichten des Herstellers

Registrierung der Batterien (§ 4 BattG)

Wer gewerblich Batterien in Deutschland erstmals in den Verkehr bringt, muss sich vor dem Inverkehrbringen als Hersteller/ Importeur registrieren. Die Registrierungsaufgaben übernimmt die stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear). Welche Angaben bei der Registrierung zu tätigen sind regelt § 4 Abs. 2 BattG.
Die registrierten Unternehmen können von jedem Internetnutzer eingesehen werden, somit auch von Konkurrenten oder Rechtsanwälten. Kommen Sie Ihrer Verpflichtung nach, sonst ist mit Abmahnungen zu rechnen!
Auch Hersteller und Importeure von Produkten, bei denen Batterien bereits eingebaut oder Batterien beigelegt sind, müssen sich bei der EAR registrieren. 
Seit dem 1. Januar 2022 müssen alle Hersteller und Importeure von Batterien bei der stiftung ear registriert sein. Dies betrifft auch solche Hersteller, die bislang bereits beim Umweltbundesamt angezeigt waren. Die dortige Anzeige ersetzt nicht die Registrierung bei der stiftung ear. Die Daten werden nicht vom Umweltbundesamt zur stiftung ear übertragen. Aktuell beträgt die Bearbeitungsdauer der Registrierungsanträge ca. 3 Wochen.
Sind Sie bereits als Elektrogerätehersteller bei der stiftung ear registriert, werden können Sie die benötigten Registrierungen für Batterien bequem über Ihren bereits existierenden Account im ear-Portal beantragen.

Kennzeichnungspflicht (§ 17 BattG)

Kennzeichnungs- und Hinweispflichten: Die Batterien (bei kleinen Batterien die Verpackung) sind mit der durchgestrichenen Mülltonne zu kennzeichnen (mind. 3 Prozent der Batteriefläche, mind. aber 0,5cm x 0,5cm). Darüber hinaus muss der Kunde gut sicht- und lesbar darauf hingewiesen werden, dass die Batterien an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können, dass der Endnutzer zur Rückgabe der Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist und welche Bedeutung die verwendeten Symbole haben.
Wiederaufladbare Geräte- und Fahrzeugbatterien sind mit der Angabe ihrer Kapazität (in Milliamperestunden oder Amperestunden) zu kennzeichnen.  Nicht wiederaufladbare Geräte- und Fahrzeugbatterien sind von der Verordnung nicht erfasst.

Beteiligung an einem Rücknahmesystem (§ 7 BattG)

Hersteller bzw. Importeure von Gerätebatterien und Akkumaltoren müssen sich an einem Rücknahmesystem beteiligen.
Altbatterien enthalten wertvolle Rohstoffe wie Eisen, Zink, Mangan oder Nickel, die als Sekundärrohstoffe wiederverwendet werden können. Sie können aber auch Schadstoffe oder Schwermetalle enthalten, die der Umwelt und Gesundheit schaden können. Daher sind Sie als Verbraucherin und Verbraucher zur Rückgabe Ihrer Geräte-Altbatterien verpflichtet.
Für die einheitliche Kennzeichnung der Rücknahmestellen haben die Batterierückknahmesysteme das Logo auf der gemeinsamen Informationsplattform der Batterierücknahmesysteme  zum Download bereit gestellt.
Folgende herstellereigene Rücknahmesysteme sind momentan in Deutschland tätig:
CCR REBAT
Reverse Logistics GmbH, Karl-Hammerschmidt-Str. 36, 85609 Dornach
ERP
European Recycling Platform (ERP) Deutschland GmbH, Charlottenburger Allee 41, 52068 Aachen
ÖcoReCell
IFA-Ingenieurgesellschaft für Abfallwirtschaft und Umweltlogistik mbH
Caspar-David-Friedrich-Str. 29, 53125 Bonn
GRS Batterien ( Das Gemeinsame Rücknahmesystem (GRS) wurde in ein Herstellereigenes Rücknahmesystem umgewandelt. )
Stiftung GRS Batterien, Heidenkampsweg 44, 20097 Hamburg
Seit dem 1. Dezember 2021 gibt es mit dem System "GRS eMobility" ein Rücknahmesystem, welches insbesondere Herstellern und Vertreibern von E-Bikes, E-Scootern und sonstigen Kleinfahrzeugen eine Lösung anbietet, um den Rücknahmepflichten nach dem Batteriegesetz nachzukommen. Ebenso wird die Rückgabe von Industriebatterien, wie etwa Lithiumbatterien aus E-Bikes, möglich sein. 

Stoffverbote (§ 3 BattG)

Verboten ist das Inverkehrbringen von
  • Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten,
  • Knopfzellen und aus Knopfzellen aufgebaute Batteriesätze, die mehr als 2 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten,
  • Gerätebatterien, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, es sei denn, sie sind für Not- und Alarmsysteme, Notbeleuchtungen, medizinische Ausrüstung oder schnurlose Elektrowerkzeuge bestimmt.

Pflichten für Händler und Batterienutzer

Rücknahmepflicht (§ 9 BattG)

Auch wenn die Anzeigepflicht zunächst die Hersteller trifft, gelten jedoch Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern anbieten, die ihrer Anzeigepflicht nicht nachgekommen sind, als Hersteller im Sinne des BattG (§ 2 Abs. 15 S. 2 BattG). Somit können diese auch gegen die Anzeigepflicht verstoßen.
Jeder Vertreiber, der Batterien gewerblich an Endnutzer abgibt, ist verpflichtet, vom Endnutzer Altbatterien an oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückzunehmen. Im Versandhandel gilt das Versandlager als Verkaufsstelle. Die Rücknahmepflicht beschränkt sich dabei auf:
  • Altbatterien, die der Vertreiber als Neubatterien im Sortiment führt oder geführt hat, sowie
  • auf die Menge, derer sich Endnutzer üblicherweise entledigen.
Die Rücknahmeverpflichtung erstreckt sich nicht auf Produkte mit eingebauten Altbatterien (diese Produkte sind jedoch nach ElektroG bzw. der Altfahrzeugverordnung zu entsorgen).
Vertreiber müssen die zurückgenommenen Geräte-Altbatterien zur Abholung bereitstellen. Im aktualisierten Absatz 2 wird die Weitergabe der von den Vertreibern gesammelten Geräte-Altbatterien an eins der genehmigten Rücknahmesysteme geregelt, an das sie sich jeweils mindestens ein Jahr binden müssen.
Im Absatz 3 zu Fahrzeug- und Industriebatterien wurde – quasi indirekt – klargestellt, dass Vertreiber Industriebatterien nicht an öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger weitergeben können bzw. Letztgenannte nicht zur Annahme verpflichtet sind.

Hinweispflichten (§18 BattG)

Ferner haben Vertreiber den Endnutzer durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln auf Folgendes hinzuweisen:
  • die Möglichkeit der unentgeltlichen Rückgabe von Batterien an der Verkaufsstelle,
  • gesetzliche Rückgabepflicht von Altbatterien durch den Endnutzer,
  • die Bedeutung des Symbols der „durchgestrichenen Mülltonne“ sowie der chemischen Zeichen der Metalle (Hg, Cd, Pb).
Versandhändler müssen diese Hinweise in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien (z.B. auf der Internetseite, im Katalog usw.) geben oder diese der Warensendung schriftlich beifügen.

Pflichten der Rücknahmestellen

Mit der einheitlichen Kennzeichnung für Rücknahmestellen kommen die genehmigten Rücknahmesysteme im Sinne des § 7 BattG ihrer Pflicht nach § 18 Abs. 4 BattG nach. Das Logo können Rücknahmestellen über die gemeinsame  Informationsplattform der Batterierücknahmesysteme abrufen und für die Kennzeichnung ihrer Rücknahmestelle nutzen. Auf der Informationsplattform stehen zudem weiterführende Informationen und Vorlagen zum Download bereit. 
Freiwillige Rücknahmestellen müssen nach § 13 a BattG zurückgenommenen Geräte-Altbatterien einem genehmigten Batterierückknahmesystem (§ 7 BattG) überlassen. 

Fazit und weitere Informationen

Der Verkauf ohne vorherige Registrierung einer Batterie wird als Ordnungswidrigkeit gem. § 29 Abs. 1 BattG mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro pro Einzel­­fall belegt. Auch Schadensersatzansprüche, Gewinnabschöpfungen oder Vertriebsverbote können gerichtlich angeordnet werden. Inverkehrbringer von Batterien sollten sich daher an die Vorgaben des Batteriegesetzes halten.
Zusammenfassend haben es betroffene Unternehmen nun mit bis zu drei Registern umweltrechtlichen Ursprungs zu tun:
  • der Registrierungspflicht bei der Stiftung EAR nach dem BattG,
  • dem Elektroaltgeräteregister (EAR) nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
  • und dem Register nach Verpackungsgesetz (VerpackG).
Hinzu kommen Meldungen an das Rücknahmesystem für Batterien, an Dienstleister, die das Unternehmen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem ElektroG einsetzt, und an die Dualen Systeme.