Umwelt

REACH - europäische Chemikalien-Verordnung

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Allgemeines

Die REACH-Verordnung zur Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien enthält umfangreiche Anforderungen an Hersteller, Importeure, Händler und nachgeschaltete Anwender von Chemikalien. Neben Informationspflichten (zum Beispiel das Sicherheitsdatenblatt) werden auch weitere Pflichten, zum Beispiel die Registrierung, Zulassung und Beschränkung von chemischen Stoffen geregelt. Dabei fallen nicht nur Chemikalien, sondern auch Erzeugnisse (zum Beispiel Produkte wie Maschinen, Spielzeuge, Bauteile) in den Anwendungsbereich der REACH-Verordnung.

Informationspflicht

Eine Vielzahl von chemischen Substanzen sind mittlerweile ganz verboten oder nur für spezielle Anwendungen erlaubt. Die Kandidatenliste der REACH-Verordnung führt besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC-Stoffe) auf, die unter Einhaltung der Informationspflicht aus Art. 33 der REACH-Verordnung weiterverwendet werden dürfen. Diese Liste wird von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) laufend überarbeitet und erweitert. Die Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe umfasst inzwischen 219 Stoffe. 
Unternehmen müssen die Abnehmer ihrer Erzeugnisse informieren, wenn ein so genannter SVHC-Stoff in einem Produkt vorhanden ist. Die Liste dieser Stoffe wird von der Europäischen Chemikalien-Agentur ECHA veröffentlicht und halbjährlich erweitert.
Die aktuelle Kandidatenliste finden Sie auf der Internetseite der ECHA.
Für die Stoffe gelten folgende Informationspflichten:
Wer ein Erzeugnis, das mehr als 0,1 Massenprozent von einem dieser Stoffe enthält, an einen gewerblichen Abnehmer liefert, muss dies dem Kunden mitteilen und Informationen zur sicheren Verwendung des Erzeugnisses geben.
Wer solche Erzeugnisse an private Verbraucher abgibt, muss die Kunden nicht von sich aus informieren. Falls jedoch ein privater Verbraucher eine entsprechende Auskunft verlangt, muss ihm der Händler innerhalb von 45 Tagen ebenfalls den Namen der Chemikalie mitteilen und soweit vorhanden, Informationen zur sicheren Verwendung des Erzeugnisses geben.
Die Frage, worauf sich die Mengenschwelle von 0,1 Massenprozent bei einem Produkt bezieht, das aus mehreren Teilen besteht, die für sich betrachtet auch als Erzeugnisse angesehen werden können, ist vom Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden worden: auch einzelne Teile gelten als Erzeugnis – ungeachtet möglicher Schwierigkeiten, von den Zulieferern außerhalb der EU die entsprechenden Angaben zu Teilerzeugnissen zu erhalten.
Als Beispiel hierzu kann ein Fahrrad dienen: wenn die 0,1-Prozent-Schwelle im Lenkergriff überschritten ist, greift die Informationspflicht bereits. Die Schwelle von 0,1 Massenprozent eines SVHC-Stoffs bezieht sich demnach nicht auf das ganze Fahrrad. Das Fahrrad gilt als komplexer Gegenstand, der Lenkergriff als einzelnes Erzeugnis innerhalb dessen.

Im übrigen müssen die Hersteller oder Importeure von Erzeugnissen, die einen oder mehrere der oben genannten Stoffe zu mehr als 0,1 Massenprozent enthalten, diese Stoffe bei der ECHA melden, wenn die Menge eines solchen Stoffes jeweils mehr als eine Tonne pro Jahr beträgt.
Weitere Informationen zur Informationspflicht finden Sie hier.

Registrierungspflicht

Die Registrierungspflichten der REACH-Verordnung greifen grundsätzlich nur für Stoffe. Insofern Stoffe in Mengen von mindestens einer Tonne pro Jahr in der EU hergestellt oder in die EU importiert werden, greift die Registrierungspflicht.
Erzeugnisse müssen grundsätzlich nicht registriert werden. Sobald ein Stoff in Erzeugnissen freigesetzt werden soll und die Menge dieses Stoffs in den Erzeugnissen eine Tonne pro Jahr übersteigt, entsteht jedoch ebenfalls eine Registrierungspflicht.

Informationen zur Dossieraktualisierung

Die REACH-Verordnung erfordert, dass Registrierungen stets dem neuesten Kenntnisstand über eine sichere Stoffverwendung entspricht.
Aktualisierungsbedarf beim Registrierungsdossier ergibt sich laut Mitteilung der EU-Kommission etwa dann, wenn sich neue Kenntnisse über
• die Stoffzusammensetzung,
• Stoffeigenschaften,
• die Stoffverwendung oder
• nötige Risikomanagementmaßnahmen
einstellen. Auch müssen Unternehmensangaben im Dossier aktuell sein, ebenso wie Informationen über neue Mitregistranten. Daher sollten betroffene Unternehmen ihre Dossiers regelmäßig überprüfen. Wesentliche Änderungen der Produktions- oder Importmengen sowie am Herstellungsverfahren führen laut Hinweis der ECHA ebenfalls zu einer Meldepflicht. Um Informationen zwischen Mitregistranten eines Stoffes besser zu vermitteln, empfiehlt die ECHA die Nutzung der Kooperationsplattform.
Die Veröffentlichung der ECHA finden Sie hier.

Weitere Informationen

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat die deutsche Fassung der neuen REACH-Leitlinien zu den Anforderungen für Stoffe in Erzeugnissen (Version 4.0) auf Ihrer Homepage veröffentlicht. Die Leitlinie als PDF-Datei finden Sie hier.
Weitere Informationen finden Sie in den Leitfäden des REACH CLP Helpdesks.

Informationsveranstaltungen des REACh-CLP-Biozid Helpdesk finden Sie hier.