Wachstumschancengesetz: Ziele und Maßnahmen

Referentenentwurf zum Wachstumschancengesetz veröffentlicht

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Stand vom 14. Juli 2023 einen Referentenentwurf für das "Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness" (kurz: Wachstumschancengesetz) veröffentlicht. Der Entwurf enthält eine Reihe von vorgeschlagenen Maßnahmen, die das Ziel haben, das wirtschaftliche Wachstum, Investitionen und Innovationen zu fördern sowie die Steuervereinfachung und -fairness zu verbessern.
Das sind die wichtigsten Maßnahmen (nur eine Auswahl):
  • Einführung einer gewinnunabhängigen Investitionsprämie zur Beförderung der Transformation der Wirtschaft in Richtung insbesondere von mehr Klimaschutz für die Jahre 2024 bis 2027
  • Stärkung der steuerlichen Forschungsförderung
  • Reform der Zinsschranke und Einführung einer Zinshöhenschranke
  • Änderungen beim steuerlichen Verlustabzugs nach § 10d EStG und § 10a GewStG
  • Einführung einer Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen sowie Änderungen bei der Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen
  • Einführung einer gesetzlichen Regelung zur verpflichtenden Verwendung von elektronischen Rechnungen im B2B-Bereich
  • Anhebung der Ist-Besteuerungsgrenze von 600.000 Euro auf 800.000 Euro, § 20 Satz 1 Nummer 1 UStG-E
  • Befreiung von bestimmten Erklärungspflichten für Kleinunternehmer
  • Anhebung der Grenze für USt-Voranmeldung von 1.000 Euro auf 2.000 Euro
  • Anpassungen der Anwendung des erm. USt-Satzes für Zweckbetriebe an BFH-Rechtsprechung
  • Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 Euro
  • Mehr Liquidität bei kleinen und mittleren Unternehmen durch Verbesserungen bei den Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter, den Abschreibungsmöglichkeiten zu den Sammelposten und zur Sonderabschreibung nach § 7g EstG
  • Reform der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG)Steigerung der Attraktivität der Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG
  • Anhebung der Grenze für die Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger (§ 141 AO) und der Grenze für die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung (Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten) nach § 20 Satz 1 Nummer 1 UStG.

Hinweis: Diese Informationen sollen nur erste Hinweise in übersichtlicher Form geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: August 2023