Abmahnung
Erfahren Sie, was Sie über Abmahnungen wissen müssen und wie Sie sich effektiv dagegen wehren können.
Allgemein
Eine Abmahnung wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht kann für Unternehmen teuer werden. Mitbewerber oder bestimmte Verbände fordern darin, bestimmte Werbeaussagen künftig zu unterlassen und die entstandenen Kosten zu übernehmen. Doch nicht jede Abmahnung ist tatsächlich berechtigt. Unternehmen sollten wissen, woran sie eine unberechtigte Abmahnung erkennen, welche Fristen gelten und wie sie richtig reagieren, um rechtliche Nachteile zu vermeiden. Wer vorbereitet ist, kann teure Fehler verhindern und seine Rechte wahren.
Was ist eine Abmahnung?
Wer in unzulässiger Weise wirbt oder fremde Schutzrechte verletzt, wie zum Beispiel Markenrechte, Urheberrechte etc., muss damit rechnen, kostenpflichtig abgemahnt zu werden, gleichgültig, ob man sich damit bewusst einen Wettbewerbsvorteil verschaffen will oder aus schlichter Unwissenheit handelt.
Wie sieht eine Abmahnung aus?
In einem Schreiben wird dem Abgemahnten unmissverständlich mitgeteilt, dass sein (Werbe-)Verhalten wettbewerbswidrig ist oder dass er die Schutzrechte eines anderen verletzt hat. Er wird dazu aufgefordert, das beanstandete Verhalten zu unterlassen und innerhalb einer vorgegebenen Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben sowie die Abmahnkosten zu bezahlen. Bei Schutzrechtsverletzungen wird außerdem meistens noch ein Schadenersatzanspruch angekündigt und Auskunft über den Umfang der Rechtsverletzung verlangt.
Das Gesetz gegen Abmahnmissbrauch verlangt, dass Abmahnungen folgende Angaben klar und verständlich enthalten:
- Name/Firmenname des Abmahnenden und ggf. des Vertreters (z. B. Anwalt).
- Anspruchsberechtigung: Gründe, die zur Abmahnung berechtigen.
- Rechtsverletzung: Verletzte Vorschrift und Begründung.
- Aufwendungsersatz: Ob und in welcher Höhe Abmahnkosten wie Anwaltsgebühren verlangt werden können, wie sie berechnet werden und wann ein Anspruch gesetzlich ausgeschlossen ist.
Diese Vorgaben dienen der Transparenz und verhindern missbräuchliche Abmahnungen.
Von wem kann eine Abmahnung kommen?
Die Abmahnung kommt meist in einem anwaltlichen Schreiben im Auftrag eines Mitbewerbers (bei Marken, Design, oder Patentverletzungen im Auftrag des Schutzrechtsinhabers). Bei Wettbewerbsverstößen kann das Schreiben auch von einem Verband oder Verein (Wettbewerbs- oder Verbraucherschutzverein) kommen.
Was ist der Zweck einer Abmahnung?
Eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht verfolgt in erster Linie das Ziel, teure und langwierige Gerichtsverfahren zu vermeiden. Unternehmen sollen wettbewerbsrechtliche Verstöße oder Verletzungen von Schutzrechten schnell und kostengünstig abstellen können, ohne dass es gleich zu einer Klage kommen muss. Unterzeichnet der Abgemahnte die beigefügte Unterlassungserklärung und stellt das bemängelte Verhalten ein, ist der Anspruch des Abmahnenden erfüllt, und eine gerichtliche Auseinandersetzung bleibt aus.
Die Abmahnung ist grundsätzlich ein sinnvolles Instrument zur Selbstregulierung der Wirtschaft. Der deutsche Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, Wettbewerbsverstöße behördlich zu verfolgen. Stattdessen sollen Unternehmen Konflikte pragmatisch und eigenverantwortlich untereinander klären.
Beachte: Missbräuchliche Abmahnungen
Problematisch wird es jedoch, wenn Abmahnungen missbräuchlich eingesetzt werden. Besonders im Onlinehandel kommt es immer wieder zu Serien- oder Massenabmahnungen, bei denen gleichlautende Schreiben an zahlreiche Unternehmen verschickt werden. Häufig betreffen diese Abmahnungen Verstöße gegen umfangreiche Informationspflichten zum Verbraucherschutz. Hier stellt sich die Frage: Geht es dem Abmahnenden tatsächlich um fairen Wettbewerb oder primär um die Vereinnahmung von Abmahngebühren und Vertragsstrafen?
Kann nachgewiesen werden, dass der Abmahnende vor allem finanzielle Interessen verfolgt, kann Rechtsmissbrauch vorliegen. In solchen Fällen kann sich der Abgemahnte gegen die Abmahnung zur Wehr setzen.
Wer darf abmahnen?
Mitbewerber (meist mit Anwalt):
Ein Mitbewerber muss schon bisher nachweislich die gleichen Produkte anbieten und die gleichen Kundenkreise ansprechen wie Sie und er muss tatsächlich auf dem Markt aktiv sein. Er muss zudem "in nicht nur unerheblichem erhebliche Maß und nicht nur gelegentlich ähnliche Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen". Im Zweifel ist es nicht ausreichend, wenn der Abmahner z.B. selbst erst seit kurzem auf dem Markt ist und/oder kaum Produkte anbietet. Diese Voraussetzungen muss der Abmahner nachweisen können.
Wettbewerbsvereine/Wirtschaftsverbände:
Diese müssen eine "erhebliche" Anzahl an Mitgliedern (d.h. Unternehmen) in derselben Branche und auf dem gleichen Markt wie der Abgemahnte nachweisen. Außerdem müssen sie in eine Liste, die sog. „Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände“ beim Bundesamt für Justiz, eingetragen sein (ähnlich wie bisher schon die Verbraucherverbände). Für diese Verpflichtung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- mindestens 75 Mitglieder (branchenunabhängig)
- Wahrnehmung satzungsgemäßen Aufgaben seit mindestens einem Jahr vor Antragstellung (keine Neuverbände)
- strukturelle und finanzielle Kapazität, die sicherstellt, dass satzungsgemäße Aufgaben auch zukünftig sachgerecht wahrgenommen werden können und dass Ansprüche nicht vorwiegend für die Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen geltend gemacht werden
- ordnungsgemäße Vermögensverwaltung (keine Zuwendungen an Mitglieder aus Verbandsvermögen, keine unangemessen hohen Zuwendungen oder Vergütungen an verbandsfremde Dritte)
Verbraucherschutzverbände:
Diese müssen in die Liste klagebefugter Verbände nach Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) beim Bundesamt für Justiz eingetragen sein.
Inhaber eines Schutzrechts:
Bei Verletzung eines Schutzrechts (z.B. Marken, Patent-, Urheberrecht) darf nur der nachweisliche Inhaber des verletzten Schutzrechts abmahnen.
Welche Kosten entstehen bei einer Abmahnung?
Eine Abmahnung kann Unternehmen empfindlich treffen – sowohl finanziell als auch organisatorisch. Hier ein kompakter Überblick über die möglichen Kosten und neue gesetzliche Regelungen:
Kosten einer Abmahnung
- Aufwendungsersatz:
Bei einer berechtigten Abmahnung müssen die Kosten des Abmahners (z. B. Anwaltskosten) erstattet werden. Diese liegen meist zwischen 300 und 800 Euro. Handelt es sich um eine Abmahnung durch Verbände oder Vereine, fallen oft Pauschalen zwischen 150 und 350 Euro an. - Vertragsstrafe bei Wiederholung:
Wer den abgemahnten Verstoß erneut begeht, muss häufig eine Vertragsstrafe zahlen. Diese beträgt regelmäßig 3.000 bis 5.000 Euro – abhängig vom Einzelfall.
Einschränkungen der Kostenpflicht
Das Gesetz gegen Abmahnmissbrauch schränkt die Kostenpflicht in bestimmten Fällen ein. Keine Kosten (weder Anwalts- noch Verbandskosten) müssen übernommen werden, wenn eine Abmahnung erfolgt wegen:
Das Gesetz gegen Abmahnmissbrauch schränkt die Kostenpflicht in bestimmten Fällen ein. Keine Kosten (weder Anwalts- noch Verbandskosten) müssen übernommen werden, wenn eine Abmahnung erfolgt wegen:
- Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet (z. B. Impressum, Widerrufsbelehrung, Pflichtangaben zu Preisen, Versandkosten oder Garantien),
- Fehlern bei Hinweisen auf die Online-Streitbeilegungsplattform,
- datenschutzrechtlichen Verstößen (z. B. fehlerhafte Datenschutzerklärung), sofern das betroffene Unternehmen weniger als 250 Mitarbeitende beschäftigt.
Auch Vertragsstrafen dürfen in diesen Fällen nicht verlangt werden, wenn:
- es die erste Abmahnung ist,
- und das abgemahnte Unternehmen höchstens 100 Mitarbeitende hat.
Beachte: Zudem gilt: Betrifft der Verstoß lediglich eine Bagatelle, darf eine Vertragsstrafe höchstens 1.000 Euro betragen. Ob ein Verstoß eine Bagatelle ist, hängt von Art, Ausmaß und Folgen ab – die Gerichte müssen hier jedoch noch viele Einzelfälle klären.
Gegenansprüche bei unberechtigter Abmahnung
Unternehmen können die Kosten ihrer Rechtsverteidigung vom Abmahner zurückverlangen, wenn sich eine Abmahnung als unberechtigt herausstellt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn:
Unternehmen können die Kosten ihrer Rechtsverteidigung vom Abmahner zurückverlangen, wenn sich eine Abmahnung als unberechtigt herausstellt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn:
- kein tatsächlicher Rechtsverstoß vorliegt,
- der Abmahner nicht berechtigt war,
- oder die formalen Anforderungen an eine Abmahnung nicht erfüllt wurden.
Beachte: Nicht jede unberechtigte Abmahnung löst automatisch einen Gegenanspruch aus. Ersatzansprüche bestehen nur bei vorsätzlichem, rechtsmissbräuchlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Abmahners. In der Praxis betrifft das insbesondere Fälle von Abmahnmissbrauch.
Abmahnung erhalten – Was tun?
Wenn Sie eine Abmahnung im Briefkasten oder im E-Mail-Postfach findet, sollten Sie umgehend handeln – und zwar auch dann, wenn Sie die Abmahnung für unseriös oder unberechtigt halten. Das Schreiben einfach zu ignorieren, kann weitreichende Folgen haben – man riskiert ein unnötiges Gerichtsverfahren und hohe Kosten.
Beachte: Niemals übereilt eine Unterlassungserklärung abgeben oder etwas bezahlen! Wichtig ist nur, innerhalb der Frist überhaupt zu reagieren.
Gehen Sie deshalb in folgenden 3 Schritten vor:
Schritt 1: Genaue Prüfung der Abmahnung
Zuerst sollte die Abmahnung anhand der Checkliste (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 78 KB) geprüft werden, um danach die optimale Reaktion zu bestimmen.
Schritt 2: Frist prüfen – notfalls Verlängerung erbitten!
- Fristende prüfen: Prüfen Sie, bis zu welchem Datum Sie eine Unterlassungserklärung abgeben müssen. Bis dahin müssen Sie auf jeden Fall reagieren.
- Wenn nötig Fristverlängerung: Wenn Ihnen der (oft kurze) Zeitraum für die Prüfung der Abmahnung, Rechtsrat einholen und ggf. die Fehlerbehebung nicht ausreicht, sollten Sie mit dem Absender der Abmahnung eine angemessene Fristverlängerung für die Abgabe der Unterlassungserklärung vereinbaren – und sich diese schriftlich bestätigen Sobald die Unterlassungserklärung unterschrieben wurde, ist sie wirksam. Ab diesem Zeitpunkt müssen die abgemahnten Rechtsverstöße vollständig beseitigt oder korrigiert worden sein. Andernfalls wird sofort die Vertragsstrafe fällig.
- Wenn nötig, gesonderte Nachfrist für Korrekturen: Falls auch eine Fristverlängerung zur Abgabe der Unterlassungserklärung nicht ausreicht, kann man eine gesonderte, längere Nachfrist für die notwendigen Korrekturen vereinbaren und schriftlich bestätigen lassen. Die Korrekturen sollte man dann am besten von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen.
Schritt 3: Geeignete Reaktionsmöglichkeit auswählen
Je nachdem, was die Prüfung in Schritt 1 ergeben hat gibt es folgende Reaktionsmöglichkeiten:
- Unterlassungserklärung unverändert abgeben und zahlen (selten)
- Abmahnung als unberechtigt zurückweisen und nichts zahlen
- Unterlassungserklärung konkretisiert/modifiziert abgeben und zahlen (seltener: nicht zahlen)
- Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten kontaktieren
Abmahnmissbrauch
Einen unangenehmen Effekt bekommt die Abmahnung jedoch durch missbräuchliche Abmahnungen, von denen vor allem der Onlinehandel bei Wettbewerbsrechtsverstößen betroffen ist. Dabei werden massenhaft (Serienabmahnung, Massenabmahnung) gleichlautende Abmahnungen an viele Unternehmen verschickt. Oft geht es um Verstöße gegen Informationspflichten, die Verbraucher schützen sollen und die es immer mehr gibt. Dann stellt sich die Frage: Worum geht es dem Abmahnenden: Um den fairen Wettbewerb oder um die Abmahngebühr und eine Vertragsstrafe?
Verdächtig sind zum Beispiel sehr hohe Anwaltskosten, überzogene Vertragsstrafen oder viele Abmahnungen, die im Verhältnis zur eigenen Geschäftstätigkeit ungewöhnlich sind. Auch seltsame Formulierungen in der Unterlassungserklärung oder das Aufteilen mehrerer Verstöße in viele einzelne Abmahnungen können ein Hinweis sein. Allerdings ist das kein sicherer Beweis, sondern nur ein Hinweis, der im Einzelfall geprüft werden muss.
Quelle: IHK für München und Oberbayern
Stand: Juli 2025
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