Werbung und Wettbewerbsrecht
Die Abmahnung kommt meist in einem anwaltlichen Schreiben im Auftrag eines Mitbewerbers (bei Marken, Design, oder Patentverletzungen im Auftrag des Schutzrechtsinhabers). Bei Wettbewerbsverstößen kann das Schreiben auch von einem Verband oder Verein (Wettbewerbs- oder Verbraucherschutzverein) kommen.
Unterzeichnet der Abgemahnte die Unterlassungserklärung und stellt das rechtswidrige und bemängelte Verhalten ein, ist der Anspruch des Abmahners erfüllt und eine gerichtliche Auseinandersetzung wird vermieden.
Ziel der außergerichtlichen Abmahnung ist es vor allem, teure und langwierige Gerichtsverfahren zu vermeiden. Unternehmen sollen wettbewerbsrechtliche Verstöße und Verletzungen von Schutzrechten möglichst schnell und kostengünstig abstellen können, ohne gleich gerichtlich klagen zu müssen. Die Abmahnung ist grundsätzlich ein sinnvolles Instrument zur Selbstregulierung der Wirtschaft. Speziell bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen hat sich der Gesetzgeber in Deutschland bewusst gegen eine behördliche Verfolgung entschieden, sondern die Unternehmen sollen Wettbewerbsstreitigkeiten möglichst pragmatisch und kostengünstig untereinander regeln können.
Diese müssen eine "erhebliche" Anzahl an Mitgliedern (d.h. Unternehmen) in derselben Branche und auf dem gleichen Markt wie der Abgemahnte nachweisen. Außerdem müssen sie in eine Liste, die sog. „Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände“ beim Bundesamt für Justiz, eingetragen sein (ähnlich wie bisher schon die Verbraucherverbände). Für diese Verpflichtung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Diese müssen in die Liste klagebefugter Verbände nach Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) beim Bundesamt für Justiz eingetragen sein.
Gehen Sie deshalb in folgenden 3 Schritten vor:
Abmahnung
Erfahren Sie, was Sie über Abmahnungen wissen müssen und wie Sie sich effektiv dagegen wehren können.
Was ist eine Abmahnung?
Wer in unzulässiger Weise wirbt oder fremde Schutzrechte verletzt, wie zum Beispiel Markenrechte, Urheberrechte etc., muss damit rechnen, kostenpflichtig abgemahnt zu werden, gleichgültig, ob man sich damit bewusst einen Wettbewerbsvorteil verschaffen will oder aus schlichter Unwissenheit handelt.
Wie sieht eine Abmahnung aus?
In einem Schreiben wird dem Abgemahnten unmissverständlich mitgeteilt, dass sein (Werbe-)Verhalten wettbewerbswidrig ist oder dass er die Schutzrechte eines anderen verletzt hat. Er wird dazu aufgefordert, das beanstandete Verhalten zu unterlassen und innerhalb einer vorgegebenen Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben sowie die Abmahnkosten zu bezahlen. Bei Schutzrechtsverletzungen wird außerdem meistens noch ein Schadenersatzanspruch angekündigt und Auskunft über den Umfang der Rechtsverletzung verlangt.
Das Gesetz gegen Abmahnmissbrauch verlangt, dass Abmahnungen folgende Angaben klar und verständlich enthalten:
- Name/Firmenname des Abmahnenden und ggf. des Vertreters (z. B. Anwalt).
- Anspruchsberechtigung: Gründe, die zur Abmahnung berechtigen.
- Rechtsverletzung: Verletzte Vorschrift und Begründung.
- Aufwendungsersatz: Höhe und Zusammensetzung der Kosten oder Hinweis auf gesetzlichen Ausschluss.
Diese Vorgaben dienen der Transparenz und verhindern missbräuchliche Abmahnungen.
Von wem kann eine Abmahnung kommen?
Die Abmahnung kommt meist in einem anwaltlichen Schreiben im Auftrag eines Mitbewerbers (bei Marken, Design, oder Patentverletzungen im Auftrag des Schutzrechtsinhabers). Bei Wettbewerbsverstößen kann das Schreiben auch von einem Verband oder Verein (Wettbewerbs- oder Verbraucherschutzverein) kommen.
Was ist der Zweck einer Abmahnung?
Unterzeichnet der Abgemahnte die Unterlassungserklärung und stellt das rechtswidrige und bemängelte Verhalten ein, ist der Anspruch des Abmahners erfüllt und eine gerichtliche Auseinandersetzung wird vermieden.
Ziel der außergerichtlichen Abmahnung ist es vor allem, teure und langwierige Gerichtsverfahren zu vermeiden. Unternehmen sollen wettbewerbsrechtliche Verstöße und Verletzungen von Schutzrechten möglichst schnell und kostengünstig abstellen können, ohne gleich gerichtlich klagen zu müssen. Die Abmahnung ist grundsätzlich ein sinnvolles Instrument zur Selbstregulierung der Wirtschaft. Speziell bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen hat sich der Gesetzgeber in Deutschland bewusst gegen eine behördliche Verfolgung entschieden, sondern die Unternehmen sollen Wettbewerbsstreitigkeiten möglichst pragmatisch und kostengünstig untereinander regeln können.
Wer darf abmahnen?
Mitbewerber (meist mit Anwalt):
Ein Mitbewerber muss schon bisher nachweislich die gleichen Produkte anbieten und die gleichen Kundenkreise ansprechen wie Sie und er muss tatsächlich auf dem Markt aktiv sein. Er muss zudem "in nicht nur unerheblichem erhebliche Maß und nicht nur gelegentlich ähnliche Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen". Im Zweifel ist es nicht ausreichend, wenn der Abmahner z.B. selbst erst seit kurzem auf dem Markt ist und/oder kaum Produkte anbietet. Diese Voraussetzungen muss der Abmahner nachweisen können.
Wettbewerbsvereine/Wirtschaftsverbände:
Diese müssen eine "erhebliche" Anzahl an Mitgliedern (d.h. Unternehmen) in derselben Branche und auf dem gleichen Markt wie der Abgemahnte nachweisen. Außerdem müssen sie in eine Liste, die sog. „Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände“ beim Bundesamt für Justiz, eingetragen sein (ähnlich wie bisher schon die Verbraucherverbände). Für diese Verpflichtung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- mindestens 75 Mitglieder (branchenunabhängig)
- Wahrnehmung satzungsgemäßen Aufgaben seit mindestens einem Jahr vor Antragstellung (keine Neuverbände)
- strukturelle und finanzielle Kapazität, die sicherstellt, dass satzungsgemäße Aufgaben auch zukünftig sachgerecht wahrgenommen werden können und dass Ansprüche nicht vorwiegend für die Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen geltend gemacht werden
- ordnungsgemäße Vermögensverwaltung (keine Zuwendungen an Mitglieder aus Verbandsvermögen, keine unangemessen hohen Zuwendungen oder Vergütungen an verbandsfremde Dritte)
Verbraucherschutzverbände:
Diese müssen in die Liste klagebefugter Verbände nach Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) beim Bundesamt für Justiz eingetragen sein.
Inhaber eines Schutzrechts:
Bei Verletzung eines Schutzrechts (z.B. Marken, Patent-, Urheberrecht) darf nur der nachweisliche Inhaber des verletzten Schutzrechts abmahnen.
Welche Kosten entstehen bei einer Abmahnung?
Kosten der Abmahnung:
Kein Kostenersatz bei Verstößen gegen gesetzliche Informationspflichten im Internet oder Datenschutzrecht, wenn der Abgemahnte weniger als 250 Mitarbeiter hat. Beispiele: Impressum, Widerrufsbelehrung, Preisangaben, Datenschutzerklärung.
Vertragsstrafen:
- Keine Vertragsstrafe bei erstmaliger Abmahnung durch Mitbewerber, wenn der Abgemahnte weniger als 100 Mitarbeiter hat.
- Maximal 1.000 Euro bei Bagatellverstößen (Definition noch unklar).
Gegenansprüche bei unberechtigten Abmahnungen:
- Kostenersatz möglich, wenn die Abmahnung unberechtigt war (z. B. kein Rechtsverstoß, fehlende Berechtigung des Abmahners).
- Kein Anspruch, wenn der Abmahner den Irrtum objektiv nicht erkennen konnte (z. B. gewerblicher Eindruck bei privatem Händler).
Fazit:
- Weniger finanzielle Belastung bei Abmahnungen für kleine Unternehmen.
- Gegenansprüche nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Rechtsmissbrauch des Abmahners.
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Abmahnung erhalten – Was tun?
Wenn Sie eine Abmahnung im Briefkasten oder im E-Mail-Postfach findet, sollten Sie umgehend handeln – und zwar auch dann, wenn Sie die Abmahnung für unseriös oder unberechtigt halten. Das Schreiben einfach zu ignorieren, kann weitreichende Folgen haben – man riskiert ein unnötiges Gerichtsverfahren und hohe Kosten.
Beachte: Niemals übereilt eine Unterlassungserklärung abgeben oder etwas bezahlen! Wichtig ist nur, innerhalb der Frist überhaupt zu reagieren.
Gehen Sie deshalb in folgenden 3 Schritten vor:
Schritt 1: Genaue Prüfung der Abmahnung
Zuerst sollte die Abmahnung anhand der Checkliste (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 78 KB) geprüft werden, um danach die optimale Reaktion zu bestimmen.
Schritt 2: Frist prüfen – notfalls Verlängerung erbitten!
- Fristende prüfen: Prüfen Sie, bis zu welchem Datum Sie eine Unterlassungserklärung abgeben müssen. Bis dahin müssen Sie auf jeden Fall reagieren.
- Wenn nötig Fristverlängerung: Wenn Ihnen der (oft kurze) Zeitraum für die Prüfung der Abmahnung, Rechtsrat einholen und ggf. die Fehlerbehebung nicht ausreicht, sollten Sie mit dem Absender der Abmahnung eine angemessene Fristverlängerung für die Abgabe der Unterlassungserklärung vereinbaren – und sich diese schriftlich bestätigen Sobald die Unterlassungserklärung unterschrieben wurde, ist sie wirksam. Ab diesem Zeitpunkt müssen die abgemahnten Rechtsverstöße vollständig beseitigt oder korrigiert worden sein. Andernfalls wird sofort die Vertragsstrafe fällig.
- Wenn nötig, gesonderte Nachfrist für Korrekturen: Falls auch eine Fristverlängerung zur Abgabe der Unterlassungserklärung nicht ausreicht, kann man eine gesonderte, längere Nachfrist für die notwendigen Korrekturen vereinbaren und schriftlich bestätigen lassen. Die Korrekturen sollte man dann am besten von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen.
Schritt 3: Geeignete Reaktionsmöglichkeit auswählen
Je nachdem, was die Prüfung in Schritt 1 ergeben hat gibt es folgende Reaktionsmöglichkeiten:
- Unterlassungserklärung unverändert abgeben und zahlen (selten)
- Abmahnung als unberechtigt zurückweisen und nichts zahlen
- Unterlassungserklärung konkretisiert/modifiziert abgeben und zahlen (seltener: nicht zahlen)
- Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten kontaktieren
Abmahnmissbrauch
Einen unangenehmen Effekt bekommt die Abmahnung jedoch durch missbräuchliche Abmahnungen, von denen vor allem der Onlinehandel bei Wettbewerbsrechtsverstößen betroffen ist. Dabei werden massenhaft (Serienabmahnung, Massenabmahnung)gleichlautende Abmahnungen an viele Unternehmen verschickt. Oft geht es um Verstöße gegen Informationspflichten, die Verbraucher schützen sollen und die es immer mehr gibt. Dann stellt sich die Frage: Worum geht es dem Abmahnenden: Um den fairen Wettbewerb oder um die Abmahngebühr und eine Vertragsstrafe?
Kann nachgewiesen werden, dass es dem Abmahnenden vor allem darum geht, mit den Abmahnungen Geld zu verdienen, kann Rechtsmissbrauch vorliegen. Das kann der Abmahnung und dem Abmahnenden dann entgegen gehalten werden. Der Abgemahnte kann sich wehren.
Kann nachgewiesen werden, dass es dem Abmahnenden vor allem darum geht, mit den Abmahnungen Geld zu verdienen, kann Rechtsmissbrauch vorliegen. Das kann der Abmahnung und dem Abmahnenden dann entgegen gehalten werden. Der Abgemahnte kann sich wehren.
Quelle: IHK für München und Oberbayern
Stand: Januar 2025
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