Angaben auf Geschäftsbriefen

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen

Der Begriff „Geschäftsbrief“ ist weit auszulegen. Er umfasst den gesamten externen Schriftwechsel des Gewerbetreibenden an einen bestimmten Empfänger, wie zum Beispiel:
  • Angebote,
  • Bestellscheine,
  • Empfangsbestätigungen,
  • Preislisten,
  • Rechnungen,
  • Quittungen.
Auf die Art der Übermittlung kommt es nicht an. Demnach müssen auch E-Mails etc. die Pflichtangaben enthalten.
Bestellscheine gelten ausdrücklich als Geschäftsbriefe.
Werbesendungen, die nicht an individuell bezeichnete Empfänger adressiert sind (zum Beispiel „an alle Hauseigentümer“) sind keine Geschäftsbriefe. Sofern sie aber konkrete Angebote enthalten, müssen sie nach dem Wettbewerbsrecht zumindest die Firmenbezeichnung und die Anschrift enthalten.
Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) sollten – auch wenn für sie im Gegensatz zu den in Handelsregister eingetragenen Unternehmen keine unmittelbare rechtliche Verpflichtung besteht - auf ihren Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, die Vor- und Familiennamen aller Gesellschafter sowie die ladungsfähige Anschrift (Postanschrift) angeben. Um den Geschäftsverkehr zu erleichtern, empfehlen sich noch weitere Angaben wie die genaue Adresse, die Kontoverbindung, die Telefon- und die Telefaxnummer.
Ein Hinweis auf die Rechtsform, zum Beispiel "Max und Martha Mustermann GbR“, ist zwar nicht zwingend erforderlich, wird aber aus Gründen der Rechtsklarheit empfohlen.
Zu dem Namen und der Rechtsform kann noch eine Geschäftsbezeichnung, wie zum Beispiel „Max und Martha Mus-termann Schreibwaren GbR“ hinzugefügt werden.
Wegen der möglichen Verwechslungsgefahr mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist der Namens-zusatz "mbH" oder "mit beschränkter Haftung" nicht zulässig. Eine Haftungsbeschränkung kann nur durch individuelle Vereinbarung mit dem Gläubiger erreicht werden.
Branchenbezeichnungen und Tätigkeitsangaben können selbstverständlich jederzeit den Namen angefügt werden. Zum Beispiel: Anton und Anna Müller, Videothek; Fuhrunternehmen Ernst Schulze & Heinrich Schmidt. Sie dürfen al-lerdings keine irreführenden Vorstellungen über das Unternehmen hervorrufen, sonst besteht die Gefahr einer wettbe-werbsrechtlichen Abmahnung.
Sogenannte Etablissementbezeichnungen, wie „Zum goldenen Hirsch“, „Rosen-Apotheke“, „Wollkörbchen“, sind stets zulässig. Auf Geschäftsbriefen sollte jedoch immer der Name des Gewerbetreibenden mit angegeben werden.
Auch graphisch besonders gestaltete Bildzeichen (Logos) können auf den Geschäftsbriefen angebracht werden. Sie sollten jedoch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Namen, sondern räumlich und graphisch davon abgesetzt verwendet werden.

Pflichtangaben auf Rechnungen

Auf Rechnungen ist immer neben den Angaben nach § 14 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) wahlweise die vom Fi-nanzamt erteilte Steuernummer oder die beim Bundeszentralamt für Steuern beantragte und erhaltene Umsatzsteuer-IdNr. anzugeben. (Näheres hierzu im IHK-Merkblatt „Pflichtangaben auf Rechnungen “).

Muster


Hinweis: Diese Informationen sollen nur erste Hinweise in übersichtlicher Form geben und erheben daher keinen An-spruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden .