Gesellschaftsrecht

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Allgemeines

Eine OHG ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Gesellschaftern, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen, nämlich den Betrieb eines Handelsgewerbes unter einer gemeinschaftlichen Firma, ohne Haftungsbeschränkung gegenüber den Gläubigern.
Gesellschafter können inländische und ausländische natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften sein, nicht jedoch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Ein Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB).
Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen kaufmännisch geführt wird, ist insbesondere auf den Jahresumsatz, Art und Anzahl der Geschäftsvorgänge, Kreditaufnahme, Geschäftsräume, Beschäftigtenanzahl, Art der Buchführung etc. abzustellen.
Unternehmen, die nach Art und Umfang einen Geschäftsbetrieb betreiben, der nicht in kaufmännischer Weise eingerichtet sein muss, können sich freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen und gelten damit als Kaufmann mit allen Rechten und Pflichten – aus einer GbR wird durch Eintragung eine OHG.
Darüber hinaus gilt ein gewerbliches Unternehmen als Handelsgewerbe, wenn die Firma des Unternehmens ins Handelsregister eingetragen ist (§ 2 S. 1 HGB). Ausgeschlossen von diesen Regelungen ist die Land- und Forstwirtschaft (§ 3 Abs. 1 HGB).
Die OHG ist eine Personenhandelsgesellschaft, bei der – anders als bei einer Kapitalgesellschaft – nicht die Einbringung des Kapitals im Vordergrund steht, sondern der persönliche Einsatz der Gesellschafter. Diese setzen in der Regel ihre eigene Arbeitskraft ein, woraus sich eine gewisse persönliche Verbundenheit zum Unternehmen ergibt.
Die Gründung der Personenhandelsgesellschaft ist nicht von einem bestimmten Mindestkapital abhängig.
Die Firma ist der Name eines Unternehmens, mit dem es im Rechts- und Geschäftsverkehr auftritt (§ 17 Abs. 1 HGB) und im Handelsregister eingetragen ist. Die Firma der OHG kann den Familiennamen eines Gesellschafters, Phantasiezusätze oder Sachzusätze enthalten, solange sie Unterscheidungskraft und damit Namensfunktion besitzt. Sie kann auch als Kombination dieser Elemente gebildet werden. Die Rechtsform "offene Handelsgesellschaft" oder die Abkürzung „OHG“ muss stets angegeben werden, da nur so die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse offen gelegt werden können.
Die Firmenbestandteile dürfen allerdings nicht geeignet sein, Täuschungen über die Art oder den Umfang des Geschäfts oder die Verhältnisse der Geschäftsinhaber herbeizuführen. Die Firma muss sich deutlich von anderen bereits im Handelsregister eingetragenen Firmen am selben Ort beziehungsweise in derselben Gemeinde unterscheiden.
Nur das im Handelsregister eingetragene Unternehmen kann einen Firmennamen führen, der zusammen mit dem Geschäftsbetrieb verkauft, vererbt und verpachtet werden kann.

Gesellschaftsvertrag

Die OHG wird durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen den beteiligten Gesellschaftern gegründet. Er ist formfrei möglich, sollte zweckmäßigerweise aber schriftlich verfasst werden.
Im Gesellschaftsvertrag sollten geregelt sein: Gegenstand, Firma, Art und Umfang der Einlagen der Gesellschafter, Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, Gewinn- und Verlustbeteiligung, Beendigung der Gesellschaft, Kündigung und Ausscheiden von Gesellschaftern, Nachfolgereglung, Entnahmen, eingebrachte Sachen, u. ä.. In besonderen Fällen, zum Beispiel der Einbringung eines Grundstücks ist notarielle Beurkundung erforderlich (vgl. § 311 b BGB).

Gesellschaftsvermögen

Es steht allen Gesellschaftern zur gesamten Hand zu.

Handelsregistereintragung

Die OHG ist zur Eintragung ins Handelsregister vor oder unverzüglich nach Beginn der Geschäftstätigkeit durch alle Gesellschafter anzumelden.
Die Anmeldung zum Handelsregister muss den Namen, Vornamen, Beruf und Wohnort der Gesellschafter, die Firma der Gesellschaft, den Ort, an dem sie ihren Sitz hat und den Zeitpunkt des Beginns enthalten. Die Anmeldung erfolgt in öffentlich beglaubigter Form elektronisch durch einen Notar. Der Gesellschaftsvertrag muss dem Handelsregister nicht eingereicht werden.
Falls eine juristische Person zu den Gründern gehört, muss die Existenz der juristischen Person durch beglaubigten Handelsregisterauszug (bei ausländischen Unternehmen: dementsprechende amtliche Registrierungsunterlagen) nachgewiesen werden.
Die Eintragungen in das Handelsregister werden durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht.

Geschäftsführung und Vertretung

Jeder Gesellschafter hat Alleingeschäftsführungsbefugnis (Innenverhältnis) und Alleinvertretungsmacht (Außenverhältnis). Es kann abweichendes im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, zum Beispiel soll ein einzelner Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen oder ein Prokurist eingesetzt werden.
Die gesetzlich vorgesehene Einzelgeschäftsführungsbefugnis gilt nur für Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes dieser OHG mit sich bringt. Für ungewöhnliche Geschäfte, zum Beispiel Änderung der Firma, Aufnahme eines neuen Gesellschafters, Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens an einen Dritten, ist ein Gesellschafterbeschluss erforderlich.
Die Vertretung nach außen gegenüber Dritten erfolgt durch die Gesellschafter selbst (organschaftliche Vertretung) in Einzelvertretungsmacht. Der Gesellschaftsvertrag kann – unter Berücksichtigung von § 126 HGB - Abweichungen vorsehen.

Rechts-/Parteifähigkeit und Haftung

Die OHG besitzt keine eigene, von den Gesellschaftern selbst unterschiedene Rechtspersönlichkeit. Trotzdem ist sie einer juristischen Person insoweit ähnlich, als sie vor Gericht klagen und verklagt werden kann. Sie kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben.
Für Gesellschaftsschulden haftet die OHG mit dem Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen). Daneben haften die Gesellschafter persönlich, mit ihrem Privatvermögen. Die Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen ist nicht möglich. Jeder Gesellschafter haftet Dritten gegenüber in voller Höhe, kann aber nach Inanspruchnahme durch Dritte Ausgleichsansprüche gegen die anderen Gesellschafter entsprechend des Gesellschaftsvertrages geltend machen.
Wer sich an einer OHG beteiligt, haftet auch für die vor dem Zeitpunkt seines Eintritts begründeten Verbindlichkeiten. Ausgeschiedene Gesellschafter müssen noch bis 5 Jahre nach dem Austritt für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten haften. Für nach dem Ausscheiden begründete Verbindlichkeiten kommt für ausgeschiedene Gesellschafter allerdings die Rechtsscheinhaftung in Betracht.

Buchführung und Jahresabschluss

Die OHG ist kraft Gesetzes Vollkaufmann und somit u.a. zur Bilanzierung verpflichtet.

Auflösung und Liquidation

Bei der OHG ist zwischen Auflösung und Beendigung zu unterscheiden. Die Auflösung führt noch nicht zur Beendigung der Gesellschaft, vielmehr schließt sich die Abwicklung (Liquidation) an, deren Ziel es ist, die Gesellschaftsgläubiger zu befriedigen, das verbleibende Vermögen unter den Gesellschaftern zu verteilen und die Gesellschaft aus dem Handelsregister zu löschen.
Zur Auflösung der OHG führen ein Beschluss der Gesellschafter, der Ablauf der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Gesellschaftszeit oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen, das Vermögen eines Gesellschafters beziehungsweise die Abweisung eines Antrags mangels Masse.
Die Beendigung der Gesellschaft führt zu deren Erlöschen, sie existiert dann nicht mehr. Dies setzt voraus, dass die Gesellschaft entweder aus dem Handelsregister gelöscht wurde, die Gesellschaft in eine andere Rechtsform umgewandelt oder mit einer anderen Gesellschaft verschmolzen ist.

Steuerliche Behandlung der OHG

Bei der OHG bestehen vielfältige steuerliche Besonderheiten, die bei der Gründung und dem Bestehen zu beachten sind.
Die OHG selbst ist gewerbesteuer- und umsatzsteuerpflichtig. Sie ist zwar rechtsfähig, aber keine eigene Rechtsperson und damit auch kein Steuersubjekt für die Einkommens- und Körperschaftssteuer. Vielmehr wird nach einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung der Gewinn dem jeweiligen Gesellschafter in der Höhe des ihm zustehenden Anteils zugeordnet und bei diesem besteuert.

Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen

Im rechtsgeschäftlichen Verkehr müssen Geschäftsbriefe bestimmte Angaben enthalten, siehe hierzu unser Artikel „Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen, Faxen und E-Mails“ inklusive dem entsprechenden Muster.

Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Quelle: IHK Koblenz
Stand: Januar 2020