Steuerpflicht für Influencer

Influencer, Social Media und Steuern: Wer muss was wann zahlen?

Influencer und Steuern - ein Überblick

Sie sind als Influencer, Blogger oder in ähnlicher Weise tätig? Dann sollten Sie die geltenden steuerlichen Regeln kennen. Was einmal als Hobby begonnen hat, kann sich im Laufe der Zeit zu einer lukrativen Tätigkeit entwickeln. Wer beispielsweise viele Follower für sich gewinnt, wird auch für Werbekunden interessant. Mit Cash- und Sacheinnahmen – etwa für ‎Produktrezensionen oder gesponserte Postings – lässt sich gutes Geld verdienen.
Dies hat inzwischen auch die Finanzbehörden auf den Plan gerufen. Die bayerische Finanzverwaltung – und dem folgend das Bundesfinanzministerium – hat kürzlich ein FAQ-Papier zur Besteuerung von Influencern veröffentlicht. Die Finanzbehörden geben die klare Botschaft, dass sie solche Aktivitäten künftig intensiver kontrollieren werden. Dies können sie insbesondere durch Internetrecherchen und Auskunftsersuchen bei Geschäftspartnern (z.B. Werbekunden) tun.
Sie sollten sich auf diese Entwicklungen einstellen. Vielfach ist aber bei den Betroffenen ein Bewusstsein für die mögliche steuerliche Relevanz der Aktivitäten noch nicht vorhanden.
Die nachfolgenden Erläuterungen sollen Ihnen einen ersten Überblick zur steuerlichen Thematik geben.
Als Influencer, Blogger usw. sind Sie Unternehmer, falls Sie eine gewerbliche Tätigkeit selbständig und nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen ausüben. Damit fallen Sie unter die gleichen steuerlichen Pflichten wie andere Unternehmer auch. Ob und wenn ja, welche Steuern Sie zahlen müssen, richtet sich nach den Einzelsteuergesetzen.
Dabei sind vor allem
  • die Einkommensteuer,
  • die Gewerbesteuer und
  • die Umsatzsteuer.
näher zu betrachten.
Beachte: Auch minderjährige Influencer können aus steuerlicher Sicht Unternehmer sein. Unternehmer müssen Umsatz und Gewinn oder Verlust ermitteln und dem Finanzamt mitteilen.
Falls Sie als Influencer, Blogger oder mit einer ähnlichen Tätigkeit unternehmerisch aktiv sind, müssen vielfältige Regeln beachten werden. Unser Merkblatt „Steuern für Existenzgründung“ informiert Sie über die Grundzüge der Unternehmensbesteuerung und über die Ermittlungsarten des steuerpflichtigen Gewinns.
Bei der Neugründung fangen die Pflichten schon bei der zunächst monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung an, führen über die Pflichten zur Bilanzierung und Buchführung oder Einnahmenüberschussrechnung für die Einkommensteuer bis zur Gewerbesteuer, und enden noch lange nicht bei der Verpflichtung, steuerrelevante Unterlagen aufzubewahren.
Was ist mit der Einkommensteuer?
  • Falls Sie zum Beispiel als Influencer oder Blogger in den sozialen Medien unterwegs sind und Güter in Geld oder Geldeswert dafür erhalten, ist es schnell passiert, dass Sie einkommensteuerlich relevante Einkünfte erzielen. Eine regelmäßig, selbständig (das heißt nicht als Arbeitnehmer), mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit reicht aus. Der Begriff „Einkünfte“ meint hierbei die Saldogröße aus Einnahmen minus Ausgaben.
Dabei können die Einkünfte in die Einkunftsart „Gewerbetrieb“ fallen oder aber “selbständiger Arbeit“ zuzuordnen sein. Da die Einkünfte oftmals auf Werbung basieren und hierfür zum Beispiel Vermittlungsprovisionen verdient werden (Stichwort: Affiliate Links), wird die Finanzverwaltung regelmäßig von gewerblichen Einkünften ausgehen (§ 15 Einkommensteuergesetz). Nur ausnahmsweise, beispielsweise bei journalistischer oder künstlerischer Tätigkeit, kommt eine Einordnung als „selbständige Arbeit“ in Betracht (§ 18 Einkommensteuergesetz).
  • Übersteigen die Einkünfte (Gewinn) aus Ihrer Tätigkeit als Influencer im Kalender-jahr, auch zusammen mit anderen Einkunftsarten, den jährlichen Freibetrag von 9.408 € (Freibetrag 2020), sind diese einkommensteuerpflichtig.
Ausnahme: Lediglich dann, wenn Sie hauptberuflich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen und der Gewinn aus Ihrer nebenberuflichen Influencer-Tätigkeit (gemeinsam mit anderen Nebeneinkünften) nicht höher als 410 € pro Jahr ist, unterliegt der Gewinn nicht der Einkommensteuer.
  • Zur Gewinnermittlung dürfen Sie, unter bestimmten Voraussetzungen, die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (kurz EÜR) anwenden.
Der Überschuss wird nach der folgenden Formel ermittelt:
Betriebseinnahmen - Betriebsausgaben = Gewinn/Verlust
Welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen für die vereinfachte Gewinnermittlung EÜR erfahren Sie hier.

Betriebseinnahmen

Als Betriebseinnahmen werden alle Zugänge an Geld und Geldeswert, die der Influencer, Blogger für seine Tätigkeit erhält, erfasst. Als Betriebseinnahmen kommen alle Erlöse aus Leistungen oder Verkäufen in Betracht. Die Einnahme kann in Geld oder aber Sachbezügen (Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge) bestehen. Damit sind auch Zuwendungen wie Waren und Dienstleistungen, die Sie für Ihre Tätigkeit als Influencer, Blogger usw. erhalten, steuerlich relevant (z.B. Gratisprodukte, Gutscheine). Ebenso zu denken ist beispielsweise an Vermittlungsprovisionen, die Sie im Rahmen von Werbeaktivitäten erhalten (Affiliate-Marketing-Einnahmen).

Betriebsausgaben

Betriebsausgaben sind alle Ausgaben, die betrieblich veranlasst sind. Unter die Ausgaben zählen beispielsweise Hosting-Gebühren, Kosten für Büroeinrichtung. Nicht alle Betriebsausgaben sind steuerlich abziehbar, wie zum Beispiel Geschenke an Geschäftsfreunde, die die Wertgrenze von 35 € ‎überschreiten.

Müssen Gratisprodukte versteuert werden?‎

Nicht immer fließt Geld. Häufig erhalten Influencer, Blogger usw. auch Produkte von Herstellern gratis in der Erwartung, dass diese positiv dargestellt werden. Einkommen muss nicht notwendigerweise aus Geld bestehen, auch solche Geschenke sind Einnahmen, die in der Regel versteuert werden müssen. Es gibt jedoch Ausnahmen:
  • Der Hersteller, also der Schenkende, kann die Ware pauschal mit 30 Prozent versteuern. Das ist vorteilhaft für den Influencer. Achtung: Der Wert des Geschenkes darf 10.000 € nicht übersteigen. Zudem darf, falls ein Unternehmen dem Influencer mehrere Geschenke pro Wirtschaftsjahr gewährt, der Gesamtwert die 10.000 €-Schwelle nicht überschreiten. Tipp: Lassen Sie sich als Influencer die Pauschalbesteuerung der Ware vom Hersteller schriftlich bestätigen.
  • Das Geschenk ist sehr günstig. Liegt der Wert unter 10 €, gilt die Ware als Streuartikel und es gibt keine Besteuerung.
  • Sie müssen die Ware nach Test oder Gebrauch an den Hersteller zurückgeben. Auch dann ist keine Besteuerung fällig.
Was sich einfach anhört, ist oft kompliziert. Dies gilt zum Beispiel bei Reisebloggern, die zu Urlauben eingeladen werden.

Muss Gewerbesteuer bezahlt werden?‎

Wenn Ihre Aktivitäten als Influencer, Blogger usw. als „gewerblich“ einzustufen ist sind Sie mit Ihrer Tätigkeit grundsätzlich auch gewerbesteuerpflichtig. Gewerbesteuer ist dann zu zahlen, wenn Ihr Gewerbeertrag über 24.500 € liegt. Der Gewerbeertrag ermittelt sich aus Ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 Einkommensteuergesetz), erhöht um bestimmte gewerbesteuerliche Hinzurechnungen (beispielsweise für Zinsaufwendungen, Mieten und Lizenzen) und vermindert um bestimmte gewerbesteuerliche Kürzungen. Die effektive Höhe der von Ihnen zu zahlenden Gewerbesteuer bestimmt sich letztlich nach der Gemeinde, in der Sie Ihr Gewerbe betreiben, anhand des dort geltenden gewerbesteuerlichen Hebesatzes.
Die gezahlte Gewerbesteuer kann Ihnen im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden. Bei natürlichen Personen wird die Doppelbelastung gewerblicher Einkünfte durch Anrechnung der Gewerbe- auf die Einkommensteuer gemindert. Dabei wird ab dem Veranlagungszeitraum 2020 das 4-Fache (bis zum 2019 um das 3,8-Fache) des sogenannten Gewerbesteuer-Messbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet.
Weitere Einzelheiten zur Gewerbesteuer haben wir in unseren Infos zur Gewerbesteuer für Sie zusammengefasst.

Umsatzsteuer

Mit der Umsatzsteuer werden grundsätzlich die Umsätze von Unternehmen besteuert. Als Influencer, Blogger usw. sind Sie Unternehmer, falls Sie eine gewerbliche Tätigkeit selbständig und nachhaltig, das heißt mit Wiederholungsabsicht, zur Erzielung von Einnahmen ausüben.
Als Kleinunternehmer  (Umsatz im Vorjahr bis 22.000 €, im laufenden Jahr voraussichtlich bis 50.000 €) können Sie sich von der Umsatzsteuer-Erhebung auf Antrag befreien lassen. Sie bieten Ihre Leistungen und Waren somit ohne Umsatzsteuer an und sind nicht zur regelmäßigen Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet. Außerdem können Sie selbst für empfangene Leistungen keine Vorsteuer geltend machen. Es steht Ihnen frei, auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten und freiwillig Umsatzsteuererklärungen abzugeben. Sie können dann auch einen Vorsteuerabzug geltend machen. Unternehmer, die freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, können das ihrem zuständigen Finanzamt formlos mitteilen. Der Verzicht gilt für fünf Jahre.

Strafrecht und sonstige Sanktionen: Was droht?

Viele Influencer, Blogger usw., die aktuell am Markt tätig sind, unterschätzen die steuerliche Bedeutung ihres Tuns. Aber Unwissenheit oder Nachlässigkeit sind keine gute Idee. Gravierende Folgen drohen. Falls Sie Ihren steuerlichen Pflichten nicht nachkommen, riskieren Sie nicht nur erhebliche Steuernachzahlungen sowie den Anfall von hohen Zinszahlungen. Daneben sind auch mögliche strafrechtliche Folgen wie Geld- oder sogar Freiheitsstrafe zu bedenken.
Eine fehlende Dokumentation wird betroffenen Influencern, Bloggern usw. in solchen Fällen wenig nutzen. Anhand von Internetrecherchen und auch durch Anfragen bei Geschäftspartnern können die Finanzbehörden verhältnismäßig leicht relevante Einnahmen – zulasten der betroffenen Influencer, Blogger usw. – schätzen. Daher ist es von großer Bedeutung, dass Betroffene sich beizeiten über ihre steuerlichen Pflichten informieren und notwendige Aufzeichnungen zu Einnahmen und Ausgaben fertigen.

Wie lange müssen Sie Ihre Unterlagen aufbewahren?

Steuerlich relevante Dokumente sind mindestens für 10 Jahre (zum Teil 6 Jahre) revisionssicher aufzubewahren. Unsere Informationen zu Aufbewahrungspflichten bieten grundlegende Informationen zu den Aufbewahrungsfristen.

Muss ich meine Tätigkeit anmelden?‎

Bei der Anmeldung gelten für Unternehmer im Nebenerwerb die gleichen Voraussetzungen wie für hauptberuflich Selbstständige. Dazu gehen Sie folgendermaßen vor:
  • Bei gewerblicher Tätigkeit als Influencer, Blogger usw. melden Sie das Gewerbe beim Gewerbeamt der Gemeinde des Betriebssitzes an. Bisher hat das Amt die Anmeldung u. a. an das Finanzamt weitergeleitet, das dann automatisch den Steuerpflichtigen unter Zusendung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung aufgefordert und im Anschluss eine Steuernummer erteilt hat. Seit dem 1. Januar 2021 entfällt die Aufforderung der Finanzbehörde und der Steuerpflichtige ist verpflichtet von sich aus tätig ‎zu werden.
  • Elektronische Fragebögen zur steuerlichen Erfassung sowie weitere Informationen zur Übermittlung werden im Online-Finanzamt „Mein ELSTER“ zur Verfügung gestellt.
Beachte: Die steuerliche Qualifikation Ihrer Tätigkeit als Influencer, Blogger usw. ist grundsätzlich unabhängig von der Anmeldung bzw. Nichtanmeldung beim Gewerbeamt. Das heißt, dass auch dann, falls Sie kein Gewerbe anmelden, das Finanzamt sehr wohl zur Einschätzung kommen kann, dass Ihre Tätigkeit als gewerblich einzustufen ist.
Stand: März 2021
Quelle: IHK für München und Oberbayern
Hinweis:
Die Informationen und Auskünfte der IHK Schwaben sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (zum Beispiel durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.