Ferienarbeit

Ferien- und Nebenjob für Schüler und Studenten

Bei der Beschäftigung von Jugendlichen im Rahmen von Ferien- oder Aushilfsjobs ist das Alter maßgebend. Die Beschäftigung von Studenten ist für Arbeitgeber weniger problematisch, weil Studenten volljährig sind.

1. Beschäftigung von Schülern

1.1 Arbeitsrechtliche Aspekte
Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Schülern, die noch nicht 15 Jahre alt und daher noch Kinder im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) sind, verboten. Dieses Verbot umfasst auch die Beschäftigung von Jugendlichen, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen (in Bayern: neun Jahre). Jugendlicher im Sinne des JArbSchG ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
 
Von diesem grundsätzlichen Beschäftigungsverbot gibt es Ausnahmen, die eine Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen von Ferien- und Aushilfsjobs ermöglichen:
  • Kinder, die das 13. Lebensjahr vollendet haben, und Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten bis zu zwei Stunden, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben bis zu drei Stunden täglich, folgende Arbeiten ausführen: Das Austragen von Zeitungen; Handreichungen beim Sport; Tätigkeiten im Haushalt wie Botengänge, Kinderbetreuung, Nachhilfeunterricht, Einkaufstätigkeit, Haustierversorgung; in landwirtschaftlichen Betrieben Ernte und Feldbestellung, Selbstvermarktung von Erzeugnissen und Tierversorgung; Tätigkeiten bei nicht gewerblichen Veranstaltungen wie Kirchen, Vereinen, Verbänden und Parteien. Kinder dürfen nicht vor oder während des Schulunterrichts und nicht zwischen 18:00 und 8:00 Uhr beschäftigt werden. Voraussetzung ist, dass die Arbeit leicht und für Kinder geeignet ist. Nicht erlaubt sind zum Beispiel Tätigkeiten, die mit einer manuellen Handhabung von Lasten verbunden sind, die regelmäßig das maximale Lastgewicht von 7,5 kg oder gelegentlich das maximale Lastgewicht von 10 kg überschreiten.
Wichtig: Für Kinder bis zum 15. Geburtstag und für Jugendliche (15 bis 18 Jahre), die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, sind damit Ferienjobs bzw. Nebenjobs im produzierenden Gewerbe, in Gaststätten, auf Baustellen, in Tankstellen und Kfz-Werkstätten oder als Kassierer in der Regel nicht erlaubt. Etwas Anderes kann bei einem von der Schule organisierten Betriebspraktikum gelten. Freiwillige Betriebspraktika in der Ferienzeit können Jugendliche somit erst ab 15 Jahren ableisten.
Tipp: Zweifelsfragen mit dem Gewerbeaufsichtsamt klären, da Verstöße als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden können. 
  • Vollzeitschulpflichtige Jugendliche ab 15 Jahren dürfen unter bestimmten Rahmenbedingungen mit Erlaubnis der Eltern in den Schulferien für höchstens vier Wochen (20 Arbeitstage im Kalenderjahr) beschäftigt werden, § 5 Abs. 4 JArbSchG. 
Die Arbeit darf dabei nicht unter die Aufzählung der verbotenen gefährlichen und schweren Arbeiten des § 22 JArbSchG fallen. So sind das Bewegen schwerer Lasten, unfallgefährdete Tätigkeiten, Arbeit in außergewöhnlicher Hitze- oder Kälteeinflüssen, bei starker Nässe oder Staub sowie der Umgang mit schädlichen Stoffen, Chemikalien etc. für Jugendliche untersagt. Nicht gestattet ist der Einsatz in Akkordarbeit, § 23 Abs. 1 JArbSchG.

Die Regelungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit sind zu beachten: Die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit Jugendlicher ist von Montag bis Freitag zwischen 6:00 und 20:00 Uhr für maximal 8 Stunden/Tag und 40 Stunden in der Woche erlaubt, § 8 JArbSchG. Verboten sind Wochenend-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Überstunden.
  •  In zahlreichen, besonders geregelten Fällen sind bei nicht vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen ab 16 bzw. 17 Jahren Ausnahmen statthaft. So können Jugendliche ab 16 Jahren in Gaststätten bis 22:00 Uhr, in mehrschichtigen Betrieben und bei Musikaufführungen u. ä. bis 23:00 Uhr und in Bäckereien ab 5:00 Uhr (ab 17 Jahren 4:00 Uhr) beschäftigt werden. Von der Samstagsruhe sind in § 16 Abs. 2 JArbSchG Ausnahmen für Krankenhäuser, Bäckereien, Gaststätten, Theater etc. geregelt.
Gleiches gilt für die Sonntagsruhe in § 17 Abs. 2 JArbSchG. Allerdings ist in den vorgenannten Sonderfällen durch Freistellung an den Wochentagen bei Wochenendarbeit immer eine Fünf-Tage-Woche einzuhalten, §§ 15, 16 Abs. 3 und 17 Abs. 3 JArbSchG.
Tipp: Vor Einstellung für die Ferienarbeit und sonstige Beschäftigungen sollten unbedingt:
  • eine schriftliche Erlaubnis der Eltern, eine Ausweiskopie des Jugendlichen sowie seine Steuer-Identifikationsnummer, Krankenkassennachweis vorliegen
  • Dauer und Art der Tätigkeit sowie die Höhe der Vergütung schriftlich festgehalten und
  • die Tätigkeit bei der Berufsgenossenschaft angezeigt werden
1.2 Sozialversicherungs- und steuerrechtliche Aspekte
Schüler, die ein Arbeitsentgelt erhalten, sind ebenso wie andere Arbeitnehmer grundsätzlich sozialversicherungs- und steuerpflichtig.
Regelmäßige stundenweise Tätigkeit
Die Schüler, die regelmäßig stundenweise im oben vorgestellten zulässigen Rahmen beschäftigt werden, werden in aller Regel als „Minijobber“ (geringfügig Beschäftigte im Niedriglohnbereich) zu behandeln sein. Sie sind bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Hierzu sollten Sie auch die Informationen des IHK-Merkblatts „Minijobs und Kurzfristige Beschäftigung“ beachten.

Voraussetzung: Das Entgelt darf pro Monat 520 Euro nicht übersteigen.

Folgen:
  • Arbeitgeber zahlen für den Schüler im Regelfall 15 % Rentenversicherung, 3,6 % Arbeitnehmeranteil (durch Lohneinbehalt), 13 % Krankenversicherung, 2 % Steuern (mit Abgeltungswirkung inklusive Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) an die Minijob-Zentrale. Diese zentrale Stelle leitet die Teilbeträge an die Renten- und Krankenversicherungsträger sowie den Fiskus und die Kirchen weiter.
  • Darüber hinaus muss der Arbeitgeber die Umlagen U1, U2 und die Insolvenzgeldumlage abführen.
„Echter“ Ferienjob
Die Schüler, die einen „echten“ Ferienjob (nur während der Ferien) ausüben, sind sog. kurzfristig Beschäftigte, wenn die Tätigkeit im Voraus vertraglich oder nach ihrer Eigenart zeitlich auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres angelegt ist. Von dem Drei-Monats-Zeitraum ist nur dann auszugehen, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ist auf den Zeitraum von 70 Arbeitstagen abzustellen. 
 Auf die Höhe des Einkommens aus einer solchen Beschäftigung kommt es – anders als bei den 520Euro-Minijobs – nicht an.

Folgen:
  • Diese kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse sind sozialversicherungsfrei, jedoch umlagepflichtig (U1, U2, Insolvenzgeldumlage).
  • Es besteht nur die Pflicht, den Schüler bei der Minijob-Zentrale an- und abzumelden (Angabe der Personengruppe „110“). Pauschalbeiträge sind für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse in der Sozialversicherung vom Arbeitgeber nicht zu bezahlen.
  • Die kurzfristige Beschäftigung ist aber steuerpflichtig (formal steuerpflichtig, tatsächlich erfolgt in der Regel kein Steuerabzug).
Der Arbeitgeber muss die Einkünfte des Schülers entweder individuell nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers (Lohnsteuerabzug gemäß ELStAM-Daten = in der Regel günstiger) oder pauschal mit 25 % Lohnsteuer unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen versteuern. Voraussetzung für die pauschale Besteuerung ist, dass der Schüler nicht mehr als 18 Arbeitstage zusammenhängend beschäftigt ist und sein Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich 15 Euro pro Stunde und 120 Euro pro Tag nicht überschreitet.
Tipp: Die Versteuerung nach ELStAM-Daten ist im Regelfall günstiger, da bei den Lohnsteuerklassen I, II, III und IV keine Lohnsteuer anfällt. Es erfolgt nur eine Eintragung, aber kein Steuerabzug.
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2. Beschäftigung von Studenten

Die Beschäftigung von Studenten als Aushilfen und insbesondere in den Semesterferien ist in vielen Branchen üblich und für die Arbeitgeber weniger problematisch, weil Studenten regelmäßig volljährig sind.
2.1 Beschäftigung während des laufenden Semesters
Während des laufenden Semesters sind Studenten als Beschäftigte von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Von der Rentenversicherungspflicht sind Studenten dagegen nur dann befreit, wenn die Beschäftigung als „kurzfristige Beschäftigung“ einzustufen ist.

Sind Studenten regelmäßig mit einem Arbeitsentgelt bis zu 520 Euro tätig, handelt es sich in der Regel um einen „Minijob“. Die Tätigkeit unterliegt damit den Sonderregeln für „Minijobs“, d. h. der Arbeitgeber zahlt 15 % Rentenversicherung, 3,6 % Arbeitnehmeranteil (durch Lohneinbehalt), 13 % Krankenversicherung, 2 % Steuern (mit Abgeltungswirkung inklusive Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) an die Minijob-Zentrale. Diese zentrale Stelle leitet die Teilbeträge an die Renten- und Krankenversicherungsträger sowie den Fiskus und die Kirchen weiter. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber die Umlagen U1, U2 und die Insolvenzgeldumlage abführen.
2.2 Beschäftigung während der Semesterferien
In der von Studienanforderungen freien Zeit (Semesterferien) sind Studenten als Beschäftigte von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung komplett befreit, und zwar unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit oder der Höhe des Entgelts. Von der Rentenversicherungspflicht sind sie dagegen nur dann befreit, wenn es sich um eine „kurzfristige Beschäftigung“ handelt. In den Semesterferien dürften die „kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse“ die größere Rolle spielen.

Eine „kurzfristige Beschäftigung“ liegt vor, wenn die Tätigkeit im Voraus vertraglich oder nach ihrer Eigenart zeitlich auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres angelegt ist. Von dem Drei-Monats-Zeitraum ist nur dann auszugehen, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ist auf den Zeitraum von 70 Arbeitstagen abzustellen. 
Auf die Höhe des Einkommens aus einer solchen Beschäftigung kommt es – anders als bei den 520 Euro-Minijobs – nicht an.

Folgen:
  • Diese kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse sind sozialversicherungsfrei, jedoch umlagepflichtig (U1, U2, Insolvenzgeldumlage).
  • Es besteht nur die Pflicht, den Studenten bei der Minijob-Zentrale an- und abzumelden (Angabe der Personengruppe „110“). Pauschalbeiträge sind für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse in der Sozialversicherung vom Arbeitgeber nicht zu bezahlen.
  • Die kurzfristige Beschäftigung ist aber steuerpflichtig (formal steuerpflichtig, tatsächlich erfolgt in der Regel kein Steuerabzug).
Der Arbeitgeber muss die Einkünfte des Studenten entweder nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers (Lohnsteuerabzug gemäß ELStAM-Daten = in der Regel günstiger) oder pauschal mit 25 % Lohnsteuer versteuern. Voraussetzung für die pauschale Besteuerung ist, dass der Student nicht mehr als 18 Arbeitstage zusammenhängend beschäftigt ist und sein Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich 15 Euro pro Stunde und 120 Euro pro Tag nicht überschreitet.
Tipp: Die Versteuerung nach ELStAM-Daten ist im Regelfall günstiger, da bei den Lohnsteuerklassen I, II, III und IV keine Lohnsteuer anfällt. Es erfolgt nur eine Eintragung auf der Lohnsteuerkarte, aber kein Steuerabzug.
Weitere Informationen finden Sie auch im IHK-Merkblatt "Minijobs und Kurzfristige Beschäftigung".

3. Mindestlohn

Personen im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 JArbSchG ohne abgeschlossene Berufsausbildung gelten nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes (§ 22 Abs. 2 Mindestlohngesetz). Das betrifft Jugendliche, die noch nicht 18 Jahre alt sind.

Für die Beschäftigung von Schülern und Studenten, die das 18. Lebensjahr vollendet oder eine abgeschlossene Berufsausbildung haben, gilt der jeweilige Mindestlohn. Bitte beachten Sie hierzu auch unser IHK-Merkblatt „Mindestlohn“.
Diese Informationen sollen – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Quelle: IHK Regensburg
Stand: Oktober 2022