Ferien- und Nebenjob für Schüler und Studenten
Beschäftigung von Schülern
Arbeitsrechtliche Aspekte
Die Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren ist grundsätzlich verboten, da sie im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) als Kinder gelten. Auch Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen nicht arbeiten. In Bayern dauert die Vollzeitschulpflicht derzeit neun Jahre.
Jugendliche im Alter von 15 bis 18 Jahren dürfen nur unter bestimmten Bedingungen arbeiten. Die Arbeit muss für die Jugendlichen leicht und gesundheitlich unbedenklich sein. Tätigkeiten, die mit schweren Lasten (ab 7,5 kg) oder Gefährdungen verbunden sind, sind nicht erlaubt. Auch Arbeiten unter extremen Bedingungen wie Hitze, Kälte, Nässe oder Lärm sind verboten.
Kinder unter 15 Jahren dürfen in der gewerblichen Wirtschaft in der Regel nicht beschäftigt werden, aber es gibt Ausnahmen:
- Kinder ab 13 Jahren und vollzeitpflichtige Jugendliche dürfen mit Zustimmung der Eltern bestimmte leichte Tätigkeiten ausführen, wie zum Beispiel das Austragen von Zeitungen, Handreichungen beim Sport oder Tätigkeiten im Haushalt. In landwirtschaftlichen Betrieben sind auch Ernte- und Feldbestellungen erlaubt. Diese Arbeiten dürfen höchstens zwei Stunden täglich dauern (drei Stunden in landwirtschaftlichen Betrieben). Kinder dürfen jedoch nicht während des Schulunterrichts und nicht zwischen 18:00 und 8:00 Uhr arbeiten.
- Vollzeitschulpflichtige Jugendliche ab 15 Jahren dürfen in den Schulferien unter bestimmten Bedingungen für höchstens vier Wochen (20 Arbeitstage pro Jahr) arbeiten. Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten. Arbeit an Wochenenden, Feiertagen und nachts sowie Überstunden sind verboten.
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Für Jugendliche ab 16 Jahren gibt es in bestimmten Fällen Ausnahmen. Sie dürfen zum Beispiel in Gaststätten bis 22:00 Uhr, in mehrschichtigen Betrieben bis 23:00 Uhr oder in Bäckereien bereits ab 5:00 Uhr arbeiten. Es gelten jedoch besondere Regeln, wie beispielsweise die Fünf-Tage-Woche bei Wochenendarbeit.
Wichtig: Ferienjobs in der Produktion, in Gaststätten, auf Baustellen oder in Tankstellen sind für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren in der Regel nicht erlaubt, es sei denn, es handelt sich um ein schulisches Praktikum.
Tipp: Zweifelsfragen mit dem Gewerbeaufsichtsamt klären, da Verstöße als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden können.
Was müssen Arbeitgeber beachten?
Vor der Beschäftigung von Jugendlichen für Ferienarbeit sollten folgende Punkte beachtet werden:
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Eine schriftliche Erlaubnis der Eltern,
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Eine Kopie des Ausweises des Jugendlichen und ggf. die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM),
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Die Art der Tätigkeit, die Dauer und die Vergütung sollten schriftlich festgehalten werden,
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Die Tätigkeit muss bei der Berufsgenossenschaft gemeldet werden.
Sozialversicherungs- und steuerrechtliche Aspekte
Schüler, die ein Arbeitsentgelt erhalten, sind ebenso wie andere Arbeitnehmer grundsätzlich sozialversicherungs- und steuerpflichtig.
Regelmäßige stundenweise Tätigkeit
Die Schüler, die regelmäßig stundenweise im oben vorgestellten zulässigen Rahmen beschäftigt werden, gelten in aller Regel als „Minijobber“ (geringfügig Beschäftigte im Niedriglohnbereich).
Voraussetzung: Das Entgelt darf pro Monat ab 1. Januar 2025 556,00 Euro nicht übersteigen.
Folge: Der Arbeitgeber muss für jeden Minijobber Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft abführen. Das sind derzeit bezogen auf das Arbeitsentgelt:
- 15 % Rentenversicherung
- 13 % Krankenversicherung
- 2 % Pauschalsteuer (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag), sofern nicht elektronisch mithilfe ELStAM abgerechnet wird
- ggf. 1,1 % Umlage U1 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (nur bei Unternehmen mit regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmern und einer Beschäftigungsdauer von mehr als vier Wochen)
- 0,24 % Umlage U2 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft und
- 0,06 % Insolvenzgeldumlage
Zusätzliche Informationen erhalten Sie bei der Minijob-Zentrale.
Diese zentrale Stelle leitet die Teilbeträge an die Renten- und Krankenversicherungsträger sowie den Fiskus und die Kirchen weiter.
„Echter“ Ferienjob – sogenannte kurzfristig Beschäftigte
Schüler, die während der Ferien arbeiten, können als kurzfristig Beschäftigte gelten, wenn ihre Tätigkeit zeitlich auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt ist. Bei einer Beschäftigung an mindestens fünf Tagen pro Woche gilt der Drei-Monats-Zeitraum; bei weniger als fünf Tagen pro Woche zählt der Zeitraum von 70 Arbeitstagen.
Folge: Diese kurzfristigen Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei, jedoch müssen Umlagebeiträge (U1, U2 und Insolvenzgeldumlage) gezahlt werden. Der Arbeitgeber muss den Schüler bei der Minijob-Zentrale anmelden (Personengruppe „110“). Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung fallen für kurzfristige Beschäftigungen nicht an.
Diese Beschäftigungen sind steuerpflichtig. In der Regel wird jedoch keine Steuer abgezogen. Der Arbeitgeber muss entweder die Lohnsteuer über die elektronische Lohnsteuerkarte (ELStAM) abführen oder pauschal mit 25 % versteuern. Letzteres ist möglich, wenn der Schüler nicht länger als 18 Arbeitstage am Stück arbeitet und der Lohn 19,00 Euro pro Stunde oder 150,00 Euro pro Tag nicht überschreitet.
Tipp: Die elektronische Versteuerung mit ELStAM ist in der Regel günstiger, da bei den Lohnsteuerklassen I, II, III und IV keine Lohnsteuer anfällt.
Beschäftigung von Studenten
Die Beschäftigung von Studenten als Aushilfen und insbesondere in den Semesterferien ist in vielen Branchen üblich und für die Arbeitgeber weniger problematisch, weil Studenten in der Regel volljährig sind.
Beschäftigung während des laufenden Studiums
Während des laufenden Semesters sind Studenten als Beschäftigte von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit, wenn sie nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Versicherungsfreiheit besteht auch dann, wenn die Arbeitszeit während der Vorlesungszeit zwar 20 Stunden überschreitet, die Beschäftigung jedoch nur am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden ausgeübt wird. Von der Rentenversicherungspflicht sind Studenten dagegen nur dann befreit, wenn die Beschäftigung als „kurzfristige Beschäftigung“ einzustufen ist. Sind Studenten regelmäßig mit einem Arbeitsentgelt bis zu 556,00 Euro tätig, handelt es sich in der Regel um einen „Minijob“.
Folge: Der Arbeitgeber muss für jeden Minijobber Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft abführen.
Beschäftigung in den Semesterferien
In den Semesterferien sind Studenten von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung komplett befreit, und zwar unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit oder der Höhe des Entgelts. Von der Rentenversicherungspflicht sind sie dagegen nur dann befreit, wenn es sich um eine „kurzfristige Beschäftigung“ handelt. In den Semesterferien dürften die „kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse“ die größere Rolle spielen.
Mindestlohn
Jugendliche unter 18 Jahren, Pflichtpraktikanten oder Absolventen eines freiwilligen Praktikums von bis zu drei Monaten haben keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Das gilt für alle, die noch keine abgeschlossene Berufsausbildung haben.
Für alle anderen, wie Schüler und Studenten, die 18 Jahre alt sind oder eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, gilt der Mindestlohn.
Bitte beachten Sie hierzu auch den Fachartikel „Mindestlohn“.
Stand: März 2025
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