Mindestlohn
Was ist der gesetzliche Mindestlohn?
Der gesetzliche Mindestlohn ist der niedrigste Betrag, den Arbeitgeber ihren Beschäftigten pro Stunde zahlen dürfen. Er wird durch das Mindestlohngesetz geregelt. Ziel ist es, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor unangemessen niedrigen Löhnen zu schützen und faire Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen.
Wie hoch ist der aktuelle Mindestlohn?
Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 Euro brutto pro Stunde.
Die Höhe wird regelmäßig durch die Mindestlohnkommission überprüft und angepasst. Vor Kurzem wurde eine stufenweise Erhöhung des Mindestlohns beschlossen.
Ab dem 1. Januar 2026 erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro brutto pro Stunde, ab dem 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro brutto pro Stunde.
Für wen gilt der Mindestlohn?
- Arbeitnehmer
- Praktikanten i.S.v. § 26 BBiG, allerdings mit weitreichenden Ausnahmen
- Minijobber
Unter den Arbeitnehmerbegriff im Sinne des Mindestlohngesetzes fallen insbesondere:
- Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte
- Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen
- Schüler, die über 18 Jahre alt sind und bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen
- Rentner
- Arbeitnehmer ausländischer Unternehmen, die ihren Arbeitsort im Ausland haben und nur kurzfristig in Deutschland arbeiten
- Menschen mit Behinderung, die in Werkstätten arbeiten – außer in Integrationsbetrieben
Ausnahmen von der Lohnzahlung in Höhe des allgemeinen Mindestlohnes:
- Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz, inkl. ausbildungsvorbereitender Maßnahmen
- Ehrenamtlich Tätige
- Menschen, die einen freiwilligen Dienst ableisten
- Teilnehmer an Maßnahmen der Arbeitsförderung
- Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz
- Selbstständige
- Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate der Beschäftigung
- 1-Euro-Jobber
- Pflichtpraktika nach schul- oder hochschulrechtlichen Vorschriften
- freiwillige Orientierungspraktika bis zu drei Monaten
- freiwillige berufs-/hochschulausbildungsbegleitende Praktika bis zu drei Monaten
Welche Pflichten haben Arbeitgeber beim Mindestlohn?
Neben der Höhe des Mindestlohnes wird im Mindestlohngesetz auch die Dokumentationspflicht der Arbeitszeit geregelt.
Von der Dokumentationspflicht laut Mindestlohngesetz sind betroffen:
- Alle Minijobber/ geringfügig Beschäftigten und
- alle Arbeitnehmer, die in Wirtschaftszweigen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes tätig sind. Dazu zählen zum Beispiel Baugewerbe, Gaststätten, Messebau, Transport und Logistik.
Dokumentationspflichtig sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Für die Aufzeichnungen gilt eine zweijährige Aufbewahrungspflicht.
Ausnahmen von den Dokumentationspflicht nach dem Mindestlohngesetz:
(die Dokumentationspflichten laut anderer gesetzlicher Vorgaben bleiben bestehen)
- Die Aufzeichnungspflicht entfällt, wenn ein verstetigtes Arbeitsentgelt von mehr als 4.461 Euro brutto monatlich bezahlt wird oder
- wenn ein verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 2.974 Euro überschritten wird und der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen 12 Monate (Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben unberücksichtigt) nachweislich gezahlt hat.
- Bei Beschäftigung von engen Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers) entfällt die Dokumentationspflicht.
- Bei Arbeitnehmern, die ausschließlich mobil tätig sind, ihre Arbeitszeit flexibel und eigenverantwortlich einteilen können, genügt es, die Dauer der Arbeitszeit festzuhalten.
Beachte: Als Arbeitgeber sollten Sie im Falle des Vorliegens einer dieser Ausnahmen dennoch Unterlagen bereit halten, mit denen Sie nachweisen können, dass die Voraussetzung für eine Ausnahme vorliegt.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Das Bundesarbeitsministerium und der Zoll haben jeweils eine Homepage eingerichtet, auf denen Sie zusätzliche Informationen zum Mindestlohn finden können. Daneben gibt es eine kostenlose Mindestlohn-Hotline: Tel. 030/60 2800 28.
Stand: November 2025
Die Informationen und Auskünfte der IHK Schwaben enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.
