Förderung von Forschung

Konkretisierungen zum Forschungszulagengesetz

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur Gewährung der Zulage nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG) mit weiteren Details veröffentlicht.
In dem Schreiben konkretisiert das Bundesfinanzministerium das seit 2020 geltende Forschungszulagengesetz in wichtigen Bereichen:
  • Ob ein begünstigtes FuE-Vorhaben i. S. d. § 2 Absatz 1 bis 3 FZulG vorliegt, entscheidet ausschließlich die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ). Mehr dazu im Schreiben unter der Randnummer 39.
  • Was unter einem förderfähigen FuE-Vorhaben zu verstehen ist, konkretisieren die Randnummern 24-38. So liegen förderfähige FuE-Vorhaben vor, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind. Hingegen sind etwa routinemäßige, regelmäßige Verbesserungen bestehender Produkte auch unter Verbesserung des Stands der Technik, Marktforschung (Bedarfsanalysen, Analysen der Konkurrenzprodukte) oder auch Software-Entwicklungen, soweit es sich um Standardanwendungen oder Support für bereits existierende Systeme handelt, nicht förderfähig.
  • Gefördert wird zudem auch die Auftragsforschung (Randnummer 47). Diese liegt vor, wenn ein Unternehmen einen FuE-Auftrag an einen Dritten oder mehrere Dritte vergibt. Ein Dritter in diesem Sinne ist ein vom Auftraggeber rechtlich unabhängiger Rechtsträger. Das kann z. B. eine Universität, eine Forschungseinrichtung, ein anderes Unternehmen oder ein mit dem Auftraggeber verbundenes anderes Unternehmen sein. Kein Dritter in diesem Sinne ist eine unselbständige Betriebsstätte des Auftraggebers (Randnummer 47). Schließt ein Unternehmen mit einem Dritten einen Werkvertrag über die Erbringung einer Leistung, die für die eigene Forschungstätigkeit benötigt wird (z. B. Entwicklung einer Maschine), handelt es sich nicht um Auftragsforschung, da keine FuE, sondern ein konkretes Ergebnis geschuldet wird. Insoweit fehlt es an den für die Annahme eines FuE-Vorhabens typischen Merkmalen des Risikos und der Ungewissheit (Randnummer 50).
  • FuE-Vorhaben innerhalb verbundener Unternehmen (§ 290 Abs. 2 und 3 HGB – Stimmenmehrheit bzw. Beherrschung aufgrund anderer Umstände) können als eigenbetriebliche FuE, Auftragsforschung, Kooperationsvorhaben oder in Kombinationen aus den genannten Varianten ausgestaltet sein. Näheres dazu regeln die Randnummern 62-66, auch wenn zwischen verbundenen Unternehmen von Auftragsforschung auszugehen ist. 
  • Im Antrag auf FZul hat der Anspruchsberechtigte den Beginn des FuE-Vorhabens anzugeben. Die Angabe des Beginns des FuE-Vorhabens im Antrag auf Bescheinigung bei der BSFZ ist für die Beurteilung des Anspruchs auf FZul durch das Finanzamt nicht bindend. Das Unternehmen hat den Beginn des begünstigten FuE-Vorhabens in geeigneter Weise zu dokumentieren und im Unternehmen vorzuhalten. Dabei sind auch vor Beginn des FuE-Vorhabens durchgeführte vorbereitende Tätigkeiten zu dokumentieren, um eine Abgrenzung zu den Tätigkeiten des FuE-Vorhabens aufzuzeigen (Randnummer 73). 
  • Das Schreiben konkretisiert zudem die Erfassung und den Nachweis der förderfähigen Lohnaufwendungen (Randnummern 122-128). So soll die Stundenerfassung zum Beispiel die folgenden Mindestangaben enthalten: Kurzbezeichnung des FuE-Vorhabens, Wirtschaftsjahr, Vorhabens-ID lt. Bescheinigung der BSFZ, Name des FuE-Arbeitnehmers sowie Kurzbezeichnung der FuE-Tätigkeit des FuE-Arbeitnehmers (z. B. Laborant). Auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen steht ein Muster eines „Stundenzettels“ bereit, der zur Dokumentation vorgehalten werden kann. 
  • In dem Schreiben wird auch Bezug auf die Kumulierung mit anderen Förderungen oder staatlichen Beihilfen genommen (Randnummern 155-161). Wurde etwa für ein begünstigtes FuE-Vorhaben eine andere Förderung zwar beantragt, aber nicht bewilligt, so können die förderfähigen Aufwendungen im Rahmen der Bemessung der FZul berücksichtigt werden. 
Hier finden Sie weitere Informationen zum Forschungszulagengesetz.