Berichtsheft als Voraussetzung für die Anmeldung zur Abschlussprüfung
Ordnungsgemäß geführtes Berichtsheft als Voraussetzung für die Anmeldung zur Abschlussprüfung
Wichtige Neuerung:
Mit der bevorstehenden Anmeldephase zur Herbstprüfung 2025 müssen Azubis ihre Berichtshefte verpflichtend einreichen. Ordnungsgemäß geführtes Berichtsheft (Ausbildungsnachweis) als Voraussetzung für die Anmeldung zur Abschlussprüfung. Das Hochladen erfolgt über das IHK-Bildungsportal.
Mit der bevorstehenden Anmeldephase zur Herbstprüfung 2025 müssen Azubis ihre Berichtshefte verpflichtend einreichen. Ordnungsgemäß geführtes Berichtsheft (Ausbildungsnachweis) als Voraussetzung für die Anmeldung zur Abschlussprüfung. Das Hochladen erfolgt über das IHK-Bildungsportal.
- Um sich erfolgreich für die Abschlussprüfung anmelden zu können, muss im Rahmen der Prüfungsanmeldung ein ordnungsgemäß und vollständig geführtes Berichtsheft (Ausbildungsnachweis) eingereicht werden.
- Der Upload muss vor Abschluss der Prüfungsanmeldung erfolgen, da erst danach die Anmeldung abgeschlossen werden kann. Die genauen Fristen sind in den Prüfungsinformationen angegeben.
- Das Berichtsheft ist über das IHK-Bildungsportal als PDF hochzuladen.
- Bei gestreckten Abschlussprüfungen (AP1 und AP2) ist der aktuelle Stand als PDF hochzuladen.
- Liegt das Berichtsheft in Papierform vor, muss es gescannt oder fotografiert und als PDF hochgeladen werden. Bitte beachten Sie, dass Sie den Scanner so einstellen, dass das PDF (schwarz-weiß, scannen mit max. 300 dpi, etc) eine angemessene Dateigröße hat.
- Wird das Berichtsheft digital oder elektronisch geführt, dann laden Sie diese Dateien als PDF im Rahmen der Prüfungsanmeldung hoch.
- Im Anschluss wird das Berichtsheft durch die IHK auf formelle sowie inhaltliche Richtigkeit kontrolliert.
- Ohne ein ordnungsgemäß geführtes Berichtsheft ist eine Zulassung zur Abschlussprüfung nicht möglich.
- Umschüler sind von der Pflicht zur Einreichung eines Berichtheftes ausgenommen.
Wichtig: Die Berichtsheftkontrolle geschieht nicht mehr in der Prüfung. Sie müssen kein Berichtsheft mehr zu den schriftlichen oder mündlich/praktischen Prüfungen mitführen.
Ausnahme: Einzelhändler und Verkäufer müssen ein Berichtsheft entweder in Papierform oder auf Tablet / Notebook zur mündlichen Prüfung dabei haben, da es zur Abwicklung der Prüfung notwendig ist.
Ausnahme: Einzelhändler und Verkäufer müssen ein Berichtsheft entweder in Papierform oder auf Tablet / Notebook zur mündlichen Prüfung dabei haben, da es zur Abwicklung der Prüfung notwendig ist.
Fakten zum Berichtsheft
Ein Berichtsheft (Ausbildungsnachweis) muss geführt werden
Jeder Auszubildende muss mindestens wöchentlich ein Berichtsheft (Ausbildungsnachweis) führen (§ 14 Abs. 2 BBiG). Der Betrieb gibt dem Azubi dazu während der Ausbildungszeit die Gelegenheit.
Durchsicht durch den Ausbilder
Der Ausbilder muss seine Auszubildenden zum Führen des Berichtsheftes (Ausbildungsnachweise) anhalten und diese regelmäßig durchsehen (§ 14 Abs. 2, Satz 1 BBiG). Bei Gesprächen zwischen Auszubildenden und Ausbildern sowie in Streitfällen, ist das Berichtsheft oft ein wichtiger Nachweis, was schon vermittelt wurde und welche Inhalte eventuell noch fehlen oder weiter vertieft werden müssen. Der Ausbildungsbetrieb kann vom Auszubildenden weitergehende Nachweise verfassen lassen, zum Beispiel Fachberichte.
Berichtsheft und Abschlussprüfung
Unvollständige Berichtshefte (Ausbildungsnachweise) können dazu führen, dass Azubis nicht zur Abschlussprüfung zugelassen werden (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Das Gerücht unter manchen Auszubildenden „Wir brauchen keine Berichtshefte zu führen“ trifft also nicht zu, ganz im Gegenteil.
Wie kann das Berichtsheft geführt werden?
Das Berichtsheft (Ausbildungsnachweis) kann schriftlich oder elektronisch geführt werden. Bereits im Ausbildungsvertrag wird abgefragt, wie das Berichtsheft geführt wird.
Schriftliches Führen liegt vor, wenn das Berichtsheft (Ausbildungsnachweis) handschriftlich in einem Vordruck oder am PC in einer Word- oder PDF-Vorlage geführt wird. Die Berichtsheftvorlage finden Sie zum Download in der Spalte rechts.
Die Richtigkeit der Aufzeichnungen bestätigen die Auszubildenden und Ausbildenden mit ihrer Unterschrift und der Angabe des jeweiligen Datums. Diese Bestätigung kann auch in Form eines Unterschriftenprotokolls auf einem eigenen Dokument erfolgen.
Beim elektronischen oder digitalen Führen wird das Berichtsheft (Ausbildungsnachweis) mit digitaler Unterstützung (Anwendungsprogramme bzw. Apps) erstellt. Es gibt inzwischen unterschiedliche Software-Anbieter für digitale/elektronische Berichtshefte. Deren Software-Lösungen entsprechen in der Regel den Anforderungen der IHKn. Unser Anforderungsprofil finden Sie hier:
- Die digitalen/elektronischen Berichtshefte werden i.d.R. automatisch als PDF ausgegeben.
- Wird das Berichtsheft digital oder elektronisch geführt, dann laden Sie diese Dateien als PDF im Rahmen der Prüfungsanmeldung hoch. Damit haben Sie die Auflage erfüllt.
- Bei Einreichung einer PDF-Datei (digitales/elektronisches Berichtsheft) ist zusätzlich eine Urheberschaftserklärung, die vom Ausbildenden/Ausbilder und Auszubildenden zu unterschreiben ist, beizufügen. Die Urheberschaftserklärung finden Sie zum Download in der Spalte rechts.
Sie haben noch keinen Zugang zum Azubi-Portal?
Die Auszubildenden und die Prüflinge der IHK Schwaben können über das IHK-Bildungsportal die Prüfungsergebnisse der Abschlussprüfungen einsehen. Über den Newsfeed stellt die IHK Schwaben laufend aktuelle Informationen zur Ausbildung und Prüfung bereit.
Wenn Sie den Zugang noch nicht erhalten haben, rufen Sie gerne Ihren zuständigen Sachbearbeiter an und fragen nach.