Nr. 30627
Branchenspezifische Informationen

Gründung und Erlaubnisse

Ob Güterkraftverkehr oder gewerbliche Personenbeförderung - Existenzgründerinnen und -gründer benötigen Fachkunde und die notwendigen Erlaubnisse und Genehmigungen. Wir sagen Ihnen, woran Sie denken müssen.
Erlaubnisse

Wer als Unternehmer gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen einschließlich Anhänger oder grenzüberschreitenden Verkehr mit leichten Nutzfahrzeugen ab 2,5 Tonnen betreiben will, benötigt dazu für sein Unternehmen eine Erlaubnis beziehungsweise eine Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz).

Erlaubnisse

Wer als Unternehmer genehmigungspflichtige Personenbeförderungen mit eigenen oder fremden Pkw oder Bussen (ausgenommen den Taxi- und Mietwagenverkehr) durchführen will, benötigt dazu für sein Unternehmen eine Genehmigung.

Genehmigungen

Wer als Unternehmer Verkehr mit Taxen oder Mietwagen betreiben will, benötigt dazu für sein Unternehmen eine Genehmigung von der für den Betriebssitz zuständigen Behörde (Stadt- oder Kreisverwaltung). Außerdem muss die Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Behörde erfolgen (Gewerbemeldestelle).

EU-Berufszugangverordnung

Mit dem Inkrafttreten der EU-Berufszugangsverordnung (EG Nr. 1071/2009) am 4. Dezember 2011 ist bei der erstmaligen Beantragung neuer Lizenzen in Güterkraftverkehrs- und Omnibusunternehmen mindestens ein Verkehrsleiter zu bestellen, der zuverlässig sein und die fachliche Eignung besitzen muss.

Güterkraft- und Omnibusverkehr
© www.grafikfoto.de/M. Staudt

Das Bundesamt für Güterkraftverkehr führt ein elektronisches Zentralregister für Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmen: die Verkehrsunternehmensdatei, kurz VUDat. Mehr über den Ursprung erfahren Sie hier.

Transport für eigene Zwecke
pionierarbeit-a1 © IHK/Tietjen

Als Werkverkehr bezeichnet man die Be­förderung von Gütern für eigene Zwecke und auf eigene Rechnung. Werkverkehr ist somit Güterkraftverkehr, der den eigenen Zwecken dient und mit eigenen, von eigenem Personal gesteu­erten Kraftfahrzeugen durchgeführt wird.

Scheinselbstständigkeit
Busfahrer am Steuer © Uwe Steinbrich/PIXELIO

Aufgrund erheblicher Risiken für den Auftraggeber rät die IHK vom Einsatz "selbstständiger Kraftfahrer" ohne eigenes Fahrzeug ab. Sie werden von den Rentenversicherungsträgern und Krankenkassen wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer behandelt.