EU-Berufszugangverordnung

Verkehrsleiter

Mit dem Inkrafttreten der EU-Berufszugangsverordnung (EG Nr. 1071/2009) am 4. Dezember 2011 ist bei der erstmaligen Beantragung neuer Lizenzen in Güterkraftverkehrs- und Omnibusunternehmen mindestens ein Verkehrsleiter zu bestellen, der zuverlässig sein und die fachliche Eignung besitzen muss.
Kein Handlungsbedarf für alle bestehenden Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs! Diese müssen nichts unternehmen, weil automatisch der Unternehmer oder der Geschäftsführer mit in der Vergangenheit nachgewiesener fachlicher Eignung als (interner) Verkehrsleiter geführt wird. - Altbescheinigungen bleiben somit gültig (Artikel 21 Abs. 2 der EU-Berufszugangsverordnung). Der "interne" Verkehrsleiter kann nahezu alle Aufgaben delegieren und ist nicht beschränkt auf die Höchstmenge der betreuten Fahrzeuge.
"Externer" Verkehrsleiter neu
Falls in einem Unternehmen keine Person die Anforderung der fachlichen Eignung erfüllt, kann ein externer Verkehrsleiter berufen werden. Dieser muss selbstverständlich ebenso geeignet sein wie ein interner Verkehrsleiter. Außerdem muss er vertraglich beauftragt werden, die Aufgaben als Verkehrsleiter auszuführen. Er muss die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leiten und seinen ständigen Aufenthalt in der EU haben.
Der externe Verkehrsleiter darf die Tätigkeit für höchstens vier Unternehmen mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen durchführen.
Bei schweren Verstößen gegen das nationale Recht und bei schwersten Verstößen gegen Gemeinschaftsrecht kann dem Verkehrsleiter die Zuverlässigkeit, wie jetzt auch schon, aberkannt werden. Neu ist der Aufbau einer EU-weiten Verkehrsunternehmensdatei (VUDat), in der alle Verstöße gesammelt werden. Das gilt für Verstöße im In- und Ausland. Bei Anträgen auf Zulassung werden die Daten aus der Verkehrsunternehmerdatei zugrunde gelegt.
Unternehmen die ausschließlich Werkverkehr betreiben, unterliegen den Bestimmungen der EU-Berufszugangsverordnung nicht. Sie sind also von den Regelungen zum Verkehrsleiter nicht betroffen.
Ausführlichere Informationen entnehmen Sie bitte nebenstehendem Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 356 KB).