Transport für eigene Zwecke

Werkverkehr

Als Werkverkehr bezeichnet man die Beförderung von Gütern für eigene Zwecke und auf eigene Rechnung. Werkverkehr ist somit Güterkraftverkehr, der den eigenen Zwecken des Unternehmens dient und mit eigenen, von eigenem Personal gesteuerten Kraftfahrzeugen von mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht durchgeführt wird.

Voraussetzungen des Werkverkehrs

  1. Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.
  2. Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.
  3. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden. Im Krankheitsfall ist es dem Unternehmen gestattet, sich für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen anderer Personen zu bedienen.
    Anmerkung: seit dem 4. Dezember 2011 ist es aufgrund der VO (EG) Nr. 1072/2009 möglich, Fahrer einzusetzen, die dem Unternehmen „im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt werden“. Vgl. Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe d) Ziffer iii) der VO.
  4. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit
  1. deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht,
  2. die oben stehenden Voraussetzungen Nr. 2 bis 4 vorliegen und
  3. ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers 4 t nicht überschreitet.
Werkverkehr darf erlaubnis- und versicherungsfrei (keine Pflicht zur Güterschadenhaftpflichtversicherung nach Paragraf 7 a GüKG) durchgeführt werden. Auch müssen keine frachtbezogenen Unterlagen wie Frachtbriefe oder ähnliches mitgeführt werden. Ladelisten, die Angaben zu:
  1. Name und Anschrift des Unternehmens,
  2. amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges,
  3. Be- und Entladestellen (mit Angaben zum Unternehmen),
  4. Datum des Beginns der Beförderung sowie
  5. Art und Bruttogewicht der beförderten Güter
enthalten, sind jedoch zu empfehlen.
Im grenzüberschreitenden Werkverkehr, der EU-weit durch die unter 'Externe Links' abrufbare Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 geregelt ist (dort im Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe d, gleiche Vorgaben wie im GüKG, Abweichung beim Fahrer - muss dem Unternehmen angehören), empfiehlt sich die Mitführung einer Ladeliste in den betroffenen Landessprachen und ein Vermerk, dass es sich um Werkverkehr handelt.

Werkverkehrsdatei

Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) führt eine Werkverkehrsdatei über alle im Inland niedergelassenen Unternehmen, die Werkverkehr mit Lastkraftwagen, Zügen (Lastkraftwagen und Anhänger) und Sattelkraftfahrzeugen durchführen, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt.
Vor Beginn der ersten Beförderung haben sich diese Unternehmen beim BAG anzumelden.
Bei der Anmeldung sind folgende Angaben zu machen und auf Verlangen nachzuweisen:
  1. Name, Rechtsform und Gegenstand des Unternehmens,
  2. Anschrift sowie Telefon- und Telefaxnummern des Sitzes,
  3. Vor- und Familiennamen der Inhaber, der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter und der gesetzlichen Vertreter,
  4. Anzahl der Lastkraftwagen, Züge (Lastkraftwagen und Anhänger) und Sattelkraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, sowie
  5. Anschriften der Niederlassungen.
Die Meldepflicht bezieht sich sowohl auf die Anmeldung, als auch auf Um- und Abmeldungen. Somit müssen Änderungen der genannten Daten genauso gemeldet werden wie die Beendigung des Werkverkehrs. Diese Pflichten sind in Paragraf 15 a Absatz 5 und 6 GüKG festgelegt.
Weitere Informationen:
Bundesamt für Güterverkehr
Außenstelle Kiel
Willestr. 5-7
24103 Kiel
Telefon: 0431 98277-0
Fax: 0431 97 89-28
Das BAG empfiehlt, bei Werkverkehrsbeförderungen im In- und Ausland eine Kopie der Anmeldung beim Bundesamt oder eine noch vorhandene Meldebestätigung sowie weitere werkverkehrsbegründende Unterlagen (Ladelisten oder Lieferscheine etc.) mitzuführen, um den zeitlichen Aufenthalt bei etwaigen Straßenkontrollen möglichst gering zu halten.

Sonderproblematiken

Beispiel: Beförderungen durch Montageunternehmen (Küchen- und Möbelmontagen im Auftrag von Möbelhäusern oder Küchenstudios)
Zur Abgrenzung der Beförderungen von Montageunternehmen hat das BAG folgende Auskunft gegeben:
Die Beförderung von Küchen- und Wohnmöbeln, verbunden mit dem Aufstellen und/oder Zusammenbauen, kann grundsätzlich nicht dem Werkverkehr zugeordnet werden, da keine der o.g. Voraussetzungen erfüllt ist. Auch fallen die Tätigkeiten nicht unter die Begriffe "Bearbeiten" oder "Instandsetzen", weil beim Aufstellen oder Aufbauen vormontierter Möbelteile regelmäßig kein Eingriff in die Substanz der Möbel erforderlich ist. Vielmehr ist die Tätigkeit als ein Bestandteil des Beförderungsvertrages zu bewerten, weil die auszuliefernden Möbel und Küchen aus Lager- und Transportgründen in Einzelteile transportsicher verpackt und so befördert werden. Der Transport unterscheidet sich damit nicht von dem eines Umzugsunternehmers, der für die Transporte eine Erlaubnis benötigt.
Die Beförderung von Küchen- und Wohnmöbeln kann nur in den Fällen dem Werkverkehr zugeordnet werden, in denen sich die Leistung über die Auslieferung einschließlich Aufstellen vormontierter Möbelteile hinaus auch auf den fachgerechten Einbau oder die handwerkliche Anpassung von Möbelteilen erstreckt (zum Beispiel bei Einbauküchen einschließlich Wasser-/Gas-/Stromanschluss oder Einbauschränken) und sich hieraus ggf. schuldrechtliche Gewährleistungsansprüche ergeben; außerdem muss die Beförderungstätigkeit als Nebentätigkeit angesehen werden können. Werden im gleichen Lkw auch Möbel oder Möbelteile mitbefördert, die keine fachgerechte Bearbeitung erfordern, unterliegt die gesamte Beförderung der Erlaubnispflicht.
Beispiel: Abfallbeförderung
Auch im Bereich der Abfallbeförderung kommt es sehr auf den einzelnen Unternehmensgegenstand an, um eine eindeutige Zuordnung vornehmen zu können.
Beispielsweise fällt die Beförderung und Entsorgung von Abfällen zur Deponie, die durch Aufstellen von Containern und anschließendem Abtransport zur Deponie durchgeführt wird, unter gewerblichen Güterverkehr. Der Auftraggeber bezahlt in diesem Fall für den Transport und die Entsorgung des Abfalls.
Besteht die Dienstleistung eines Unternehmens jedoch in der Abfallsortierung und werden aufgestellte Container zum eigenen Betriebssitz gefahren, um dort eine Trennung und Sortierung des Abfalls vorzunehmen und diesen anschließend zu verkaufen, so fällt die dabei durchgeführte Transportleistung in den Bereich Werkverkehr. Entscheidend hierbei ist, dass in einem solchen Fall die Haupttätigkeit des Unternehmens in der Sortierung und Trennung der Abfälle sowie dem anschließenden Verkauf liegt.
Bei der Abgrenzung zwischen gewerblichem Güterverkehr und Werkverkehr kommt insbesondere das Prüfkriterium der Hilfstätigkeit zum Tragen. Beim Werkverkehr darf die Beförderung keinesfalls die Haupttätigkeit ausmachen, sondern muss vielmehr hinter dem Handels- oder sonstigen gewerblichen Nutzen des Unternehmens deutlich zurücktreten. Ist ein anderweitiger Nutzen jedoch nicht oder nur geringfügig vorhanden, stellt die Beförderung die Haupttätigkeit des Unternehmens dar und ist folglich genehmigungspflichtiger gewerblicher Güterverkehr.
Beispiel: Transporte durch Dienstleister für Messebau oder Veranstaltungsequipment
Bei einigen Dienstleistern haben sich in der Vergangenheit Geschäftsmodelle etabliert, die den Einsatz von Selbstständigen, Subunternehmern oder "Freelancern" vorsehen. Häufig finden sich Konstellationen, bei denen das Messebauunternehmen die Messestände konzipiert und/oder erstellt, der Transport zur jeweiligen Messe oder Veranstaltung auch mit firmeneigenen Lkws erfolgt, die eigentliche Transport- und Auf- sowie Abbaudienstleistung dann aber nicht von firmeneigenen Mitarbeitern durchgeführt wird. Da die beförderten Güter (Messestände etc.) häufig auch Eigentum des auftraggebenden Kunden sind, ergeben sich dabei Konstellationen, die güterverkehrsrechtlich sehr kritisch zu sehen sind.
Hintergrund ist schlicht der, dass die Voraussetzungen des Werkverkehrs nicht eingehalten werden und es sich dann um genehmigungspflichtigen gewerblichen Güterkraftverkehr handelt. Negative Folgen hat das für beide Vertragsparteien - für den Subunternehmer, weil er keine entsprechende Güterkraftverkehrserlaubnis vorweisen kann und für den Messebauer, weil er seinen Kontrollpflichten als Auftraggeber nach Paragraf 7c GüKG (siehe 'Mehr zum Thema') nicht nachgekommen ist. Die Bußgelder bewegen sich für beide Seiten schnell im fünfstelligen Bereich.
Die Lösung für derartige Konstellationen muss jeweils individuell (und gegebenenfalls unter Inanspruchnahme der Dienste eines Fachanwaltes für Transportrecht) gefunden werden.
Zusammenfassend ist zu empfehlen, im jeweiligen Einzelfall genau die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragrafen 1 Absatz 2 GüKG zu prüfen. Vorab sollte ein Unternehmen eine Einschätzung von der Erlaubnisbehörde erbitten, ob überhaupt eine Erlaubnis für gewerblichen Güterkraftverkehr erforderlich ist. Wer das Vorliegen von Werkverkehr nur vortäuscht, um der Erlaubnispflicht zu entgehen, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die ein Bußgeldverfahren nach sich ziehen kann.