gesetzliche Informationspflichten

Informationspflichten für Dienstleister

Seit dem 17. Mai 2010 ist die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) in Kraft, womit den Dienstleistungserbringern besondere Informationspflichten auferlegt wurden.
Durch die DL-InfoV soll für mehr Transparenz und Schutz gesorgt werden. Dabei sind grundsätzlich alle Dienstleister von der Verordnung erfasst, auch Freiberufler. Ausnahmen sind in der der Verordnung zugehörigen Richtlinie benannt. Darin werden auch Gruppen aufgezählt, die nicht erfasst werden. Wer unter diese Ausnahmen fällt, muss den Vorgaben der DL-InfoV nicht folgen.
Informationsarten
Die DL-InfoV unterscheidet primär zwischen Informationen, die stets bereit gehalten werden müssen, und Informationen, die nur auf Anfrage geboten werden müssen.
Informationen, die der Dienstleistungserbringer stets vor Vertragsabschluss beziehungsweise vor Dienstleistungserbringung bereithalten muss
  1. Seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform.
  2. Die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift; sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer.
  3. Falls er in ein solches eingetragen ist, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer.
  4. Bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle.
  5. Falls er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Paragraf 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die Nummer.
  6. Falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen.
  7. Die von ihm gegebenenfalls verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  8. Von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand.
  9. Gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen.
  10. Die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben.
  11. Falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.
  12. Sofern er den Preis für die Dienstleistung im Vorhinein festgelegt hat, diesen Preis (gilt nicht gegenüber Letztverbrauchern, hier gelten die Vorschriften der Preisangabenverordnung).
Mitteilungsmöglichkeiten des Dienstleistungserbringers
Der Dienstleistungserbringer kann die Informationen
  1. dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitteilen,
  2. am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind,
  3. dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich machen oder
  4. in alle dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufnehmen.
Auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen
  1. Falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs erbracht wird, eine Verweisung auf die berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind.
  2. Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenskonflikte zu vermeiden.
  3. Die Verhaltenskodizes, denen er sich unterworfen hat, die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können und die Sprachen, in der diese vorliegen, und
  4. Falls er sich einem Verhaltenskodex unterworfen hat oder einer Vereinigung angehört, der oder die ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorsieht, Angaben zu diesem, insbesondere zum Zugang zum Verfahren und zu näheren Informationen über seine Voraussetzungen.
  5. Sofern er den Preis der Dienstleistung nicht im Vorhinein festgelegt hat, auf Anfrage den Preis der Dienstleistung oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, entweder die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Dienstleistungsempfänger die Höhe des Preises leicht errechnen kann, oder einen Kostenvoranschlag (gilt nicht gegenüber Letztverbrauchern, hier gelten die Vorschriften der Preisangabenverordnung).
Mitteilungspflichten des Dienstleistungserbringers
  1. Der Dienstleistungserbringer hat die oben benannten Informationen auf Anfrage des Dienstleistungsempfängers in klarer und verständlicher Form mitzuteilen.
  2. Die Informationen der aufgeführten Nummern 2, 3 und 4 müssen in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung enthalten sein.
Von der DL-InfoV ausgeschlossene Tätigkeiten
Die Dienstleistungsrichtlinie findet auf folgende Tätigkeiten keine Anwendung:
  1. nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse;
  2. Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung und Rückversicherung, betrieblicher oder individueller Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Zahlungen, Anlageberatung, einschließlich der in Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten Dienstleistungen;
  3. Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste in den
    Bereichen, die in den Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG, 2002/22/EG und 2002/58/EG geregelt sind;
  4. Verkehrsdienstleistungen einschließlich Hafendienste, die in den Anwendungsbereich von Titel V des Vertrags fallen;
  5. Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen;
  6. Gesundheitsdienstleistungen, unabhängig davon, ob sie durch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung erbracht werden, und unabhängig davon, wie sie auf nationaler Ebene organisiert und finanziert sind, und ob es sich um öffentliche oder private Dienstleistungen handelt;
  7. audiovisuelle Dienste, auch im Kino- und Filmbereich, ungeachtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung, und Rundfunk;
  8. Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten;
  9. Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind;
  10. soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden;
  11. private Sicherheitsdienste;
  12. Tätigkeiten von Notaren und Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden.
Ordnungswidrigkeiten
Ein Verstoß gegen die aufgeführten Informationspflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Paragrafen 146 Absatz 2 Nr. 1 Gewerbeordnung dar. Diese kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Ferner sollten Dienstleistungserbringer die Vorgaben der DL-InfoV unbedingt beachten, um Abmahnungen zu vermeiden.