Güterkraftverkehr

Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Wie in vielen anderen Staaten besteht auch in Deutschland ein generelles Sonn- und Feiertagsfahrverbot für schwere Nutzfahrzeuge. Wer ist davon betroffen und wo gibt es Ausnahmeregelungen?

Geltungsbereich

Betroffen hiervon sind gewerbliche und private Güterbeförderungen auf dem gesamten Straßennetz in Deutschland.  
Gemäß § 30 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt das Sonn- und Feiertagsfahrverbot:
  • für LKWs über 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht (zGG) und
  • LKWs mit Anhänger (ab 3,5 Tonnen zGG des Zugfahrzeugs). Somit unterliegen dem Fahrverbot auch Personenkraftwagen, die aus steuerlichen Gründen als Lastkraftwagen zugelassen sind, dem Fahrverbot.  
Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt nicht für:
  1. Allein fahrende Zugmaschinen,
  2. Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,
  3. Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie zum Beispiel Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (auch mit Anhänger),
  4. selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Bagger, Mähdrescher und so weiter),
  5. Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,
  6. Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden.
Darüber hinaus sind folgende Transporte ausgenommen (das heißt eine Ausnahmegenehmigung ist nicht erforderlich):
  1. kombinierter Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 Kilometern - die Kilometerbegrenzung gilt nicht, für das Ferienreisefahrverbot,
  2. kombinierter Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr) - dieser gilt auch für das Ferienreisefahrverbot - (siehe hierzu aber auch die Orientierungshilfe für den LKW-Anschlusstransport von beziehungsweise zu Seeschiffen sowie den vierten Ergänzungserlass des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein in der Rubrik "Downloads")
  3. die Beförderung von
    a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
    b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
    c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
    d) leichtverderblichem Obst und Gemüse,
    (siehe hierzu in der Rubrik "Downloads" auch die Liste des BMVBS der Lebensmittel, die als frisch oder leichtverderblich einzustufen sind),
  4. Leerfahrten und Rücktransporte im Zusammenhang mit oben genannten Fahrten.
Ein schriftlicher Nachweis - Lieferschein, Frachtbrief oder ähnliches - über die Bezeichnung des Gutes sollte mitgeführt werden.
Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt in der Zeit von 0 Uhr bis 22 Uhr. Feiertage im Sinne des § 30 StVO Absatz 3 sind:
  • Neujahr,
  • Karfreitag,
  • Ostermontag,
  • Tag der Arbeit (1. Mai),
  • Christi Himmelfahrt,
  • Pfingstmontag,
  • Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,
  • Tag der deutschen Einheit (3. Oktober),  
  • Reformationstag (31. Oktober), in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen
  • Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,
  • 1. und 2. Weihnachtstag.
Keine Fahrverbote gelten an Heilige Drei Könige, Mariä Himmelfahrt und am Buß- und Bettag. Für den Reformationstag gilt eine Transitgenehmigung für Verkehre aus und nach Berlin.

Ausnahmegenehmigungen  

In dringenden Fällen können Ausnahmen (Einzelausnahmen für einen bestimmten Tag oder Dauerausnahmen für einen längeren Zeitraum) erteilt werden. Bei der Prüfung der Anträge wird ein strenger Maßstab angelegt. Ausnahmen werden auf dringende Fälle beschränkt. Die Ausnahmepraxis wird restriktiv gehandhabt, um die Zielsetzung des Sonntagsfahrverbotes, nämlich den am Wochenende auftretenden erhöhten Reise-und Ausflugsverkehr möglichst reibungslos zu gestalten, nicht zu unterlaufen. Wirtschaftliche, wettbewerbliche oder soziale Gründe sowie solche des Umweltschutzes allein rechtfertigen keine Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsverbot.
Zuständig für Ausnahmen sind die unteren Straßenverkehrsbehörden, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.

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